Öffentliche Ausschreibungen icc hofmann - Ingenieurbüro für technische Informatik
Am Stockborn 16, 60439 Frankfurt/M, FRG
Tel.: +49 6082-910101 Fax.: +49 6082-910200
E-Mail: info@icc-hofmann.net
Öffentliche Ausschreibungen

(1) Searching for "2019101910512913855" in Archived Documents Library (TED-ADL)


Ausschreibung: IT-Transportdienstleistungen - DE-Hamburg
Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Datennetzunterstützung
Dokument Nr...: 875341-2019 (ID: 2019101910512913855)
Veröffentlicht: 19.10.2019
*
  IT-Transportdienstleistungen
VERGABEUNTERLAGEN
DP-2019000050
IT-Transportleistungen
Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
Ausschreibung
AUFTRAGGEBER
Dataport AöR
Altenholzer Straße 10-14,
24161 Altenholz,
Deutschland
E-Mail DataportVergabe12709@dataport.de
15.10.2019
Inhaltsverzeichnis
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
............................................ 1
Projektinformation
................................................................................................................................
.................... 1
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
.................................... 3
Teil A - Allgemeiner Teil
1.2.docx..................................................................................................................... 3
Vertragshierarchie.docx
................................................................................................................................
... 22
ANLAGE Eigenerklärungen ÖA
....................................................................................................................... 23
ANLAGE Eigenerklärungen VGSH OV
............................................................................................................ 26
ANLAGE Referenzen
OV..............................................................................................................................
... 27
ANLAGE Liste Unterauftragnehmer
OV........................................................................................................... 28
ANLAGE Bietergemeinschaft
........................................................................................................................... 30
Teil B - Leistungsbeschreibung 1.6.docx
......................................................................................................... 31
ZVB
Dataport........................................................................................................................
............................ 40
VOL B
2003............................................................................................................................
.......................... 45
Produkte/Leistungen
................................................................................................................................
................ 63
Kriterienkatalog
................................................................................................................................
........................ 65
Anlagen
................................................................................................................................
.................................... 69
i
VERFAHRENSINFORMATIONEN
Ausschreibung
15.10.2019
Verfahren: DP-2019000050 - IT-Transportleistungen
INFORMATIONEN ZUR AUSSCHREIBUNG
Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen im Namen und für Rechnung des unten
angegebenen Auftraggebers zu vergeben. Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
INFORMATIONEN
ALLGEMEIN
Auftragsnummer DP-2019000050
Auftragsbezeichnung IT-Transportleistungen
Auftragsbeschreibung Rahmenvertrag über IT-Transportleistungen sowie Entsorgungsleistungen für Dataport (AöR) für
den Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 30.11.2021, mit der Option für den Auftraggeber, den
Vertrag zu gleichen Konditionen um ein Jahr zu verlängern.
VERFAHREN
Auftraggeber Dataport AöR
Auftraggebertyp Öffentlicher Auftraggeber
Liefer-/Ausführungsort 20000 Hamburg
Leistungsart Dienstleistungsauftrag
Vergabeart Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
VERFAHRENSEIGENSCHAFTEN
Losweise Vergabe Nein
Art der losweisen Vergabe
Zuschlagskriterium Wirtschaftlichstes Angebot
Berechnungsmethode: Freie Verhältniswahl Preis/Leistung
Gewichtung: 50%: 50%
Klassifizierungen Code Bezeichnung
60000000-8 Transport- und Beförderungsdienstleistungen (außer Abfalltransport)
ANGEBOTE
Nebenangebote Nebenangebote sind nicht zugelassen
Nachlass Ja
Skonto zugelassen Nein
Skonto Zahlungsziel Tag(e)
Verwendung elektronischer
Mittel
Die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge darf nur elektronisch erfolgen
URL für elektronische Angebote https://fbhh-evergabe.web.hamburg.de/evergabe.bieter/eva/#/supplierportal/dataport
Zulässige Signaturen Qualifizierte elektronische Signatur, Fortgeschrittene elektronische Signatur, Textform nach 126b
BGB
SONSTIGE ANGABEN
Vertragsart Rahmenvertrag
Auf-/Abgebotsverfahren Standard
TERMINE
ALLGEMEIN
Vorausgegangene
Vorinformation
Nein
Besondere Dringlichkeit Nein
BEKANNTMACHUNG
Bekanntmachung
Vorinformation
Verfahrensinformationen - 1/2
1
FRAGEN-/ANTWORTENFORUM
Schluss des Frageforums 30.10.2019 12:00
Fragen und Antworten an alle
Bieter
05.11.2019
ANGEBOTE UND BEWERTUNG
Eröffnungstermin
(nur VOB)
Angebotsfrist 12.11.2019 12:00:00
Bindefrist 31.12.2019
Versand Vorabinformation
AUFTRAGSDAUER
Beginn 01.12.2019
Ende 30.11.2021
Anmerkungen Option für den Auftraggeber, den Vertrag zu gleichen Konditionen um ein Jahr zu verlängern.
HINWEIS
Der Auftraggeber bemüht sich, den Zeitplan einzuhalten. Unvorhergesehene Ereignisse können aber Anpassungen erfordern, die der
Auftraggeber allen Bietern jeweils zeitnah mitteilen wird. Bei der Anpassung des Zeitplans wird der Auftraggeber nach
Möglichkeit auf
die Bedürfnisse der Bieter Rücksicht nehmen.
Für die Bieter ist der Zeitplan in seiner jeweils vom Auftraggeber mitgeteilten Fassung verbindlich.
Abweichend von der Verbindlichkeit von Anpassungen des Zeitplans für die Bieter gilt im Hinblick auf die Bindefrist: Jeder
Bieter ist bis
zum Ablauf der hier veröffentlichten Bindefrist an sein Angebot gebunden. Der Auftraggeber behält sich aber vor, die
Bindefrist
angemessen zu verlängern, wenn das erforderlich wird. Bieter, die einer solchen Fristverlängerung widersprechen, scheiden aus
dem
Vergabeverfahren aus.
ELEKTRONISCHE TEILNAHME
Bitte melden Sie sich auf der Bekanntmachungsplattform unter
https://fbhh-evergabe.web.hamburg.de/evergabe.bieter/eva/#/supplierportal/dataport
mit Ihrem Benutzernamen und Ihrem Passwort an.
Sofern Sie im System noch nicht registriert sind, können Sie dies auf der Plattform vornehmen.
Die Registrierung ist kostenfrei.
Anschließend können Sie auf der Startseite bspw. nach dem Titel des Verfahrens über die Direktsuche als Suchbegriff suchen.
Folgen
Sie anschließend der Anleitung im System, um an dem Verfahren teilzunehmen.
BIETERFRAGEN
Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen, so ist er verpflichtet, darauf in Form von
Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu
seinen Lasten.
Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums zu dem in der Projektinformation als Schluss Frageforum
bezeichneten Termin im Abschnitt Nachrichten des Bieterassistenten jeweils einzeln über die Senden Funktion einzureichen. Das
Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung von Fragen ist zu unterlassen. Die Vergabestelle
bittet ferner jede Frage im Freitext eingangs mit einem Hinweis zu versehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen Teil der
Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B  Leistungsbeschreibung). Fragen auf anderen Kommunikationswegen, wie
telefonische, schriftliche oder E-Mail Anfragen werden nicht beantwortet.
Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden Bietern unaufgefordert an dem in der
Projektinformation genannten Termin Fragen und Antworten an alle Bieter zur Kenntnis gegeben. Im Rahmen der Anonymisierung
behält sich der Auftraggeber Umformulierungen in der Fragestellung vor. Abweichend hiervon wird der Auftraggeber Auskünfte,
die nur
den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für die anderen Bieter nicht relevant sind oder
den
Vertrauensschutz des fragenden Bieters verletzen. Ebenso wird der Auftraggeber unter Umständen Auskünfte schon vor dem
genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der Frage/n eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei
Fragen, die keine zusätzlichen Informationen im Sinne von  13 Abs. 4 Nr. 1 UVgO darstellen, prüft der Auftraggeber im
jeweiligen
Einzelfall, ob er Antworten versendet.
Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird die Vergabestelle beantworten, soweit dies unter
Berücksichtigung des Inhalts und der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.
Verfahrensinformationen - 2/2
2
Projektnummer DP-2019000050
Aktenzeichen ÖA RE3/12709/19
Teil A	Allgemeiner Teil
(Bewerbungsbedingungen)
Vergabegegenstand
Rahmenvertrag über IT-Transportdienstleistungen für den Zeitraum vom 01.12.2019
bis zum 30.11.2021, mit der Option für den Auftraggeber, den Vertrag zu gleichen
Konditionen um ein Jahr zu verlängern.
Kurzbezeichnung: IT-Transportleistungen
3
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 2
WICHTIG! BITTE LESEN!
Die Vergabestelle stellt die Vergabeunterlagen auf ihrer Portalseite
(https://vergabeverfahren.dataport.de/evergabe.bieter/eva/#/supplierportal/dataport) zum
Download zur Verfügung. Sollte ein Unternehmen sich zur Teilnahme an dem
Vergabeverfahren entscheiden, so hat es sich dazu auf der Portalseite mit seinen
Benutzerdaten anzumelden. Sofern für das Unternehmen noch keine Benutzerdaten
bestehen sollten, ist dort eine kostenfreie Registrierung möglich.
Die weitere Bearbeitung der Vergabeunterlagen erfolgt dann im Bieterassistenten.
Nur so ist die Erstellung, Bearbeitung und Abgabe eines Angebotes
möglich und sicher gestellt, dass von der Vergabestelle ggf. weitere Angaben
bzw. Hinweise zum Vergabeverfahren rechtzeitig bekanntgemacht werden
können (siehe dazu weitere Hinweise unter Ziffer 4.1.3.).
Weitere wichtige Hinweise zum Vergabeverfahren:
Die Öffentliche Ausschreibung gemäß  8 Abs. 2 Nr. 1 der Verfahrensordnung für
die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EUSchwellenwerte
(UVgO) ist ein formalisiertes Verfahren.
Das Vergabeverfahren erfolgt nach den Abschnitten 1, 2 und 4 der UVgO. Die Ausführungen
und Bestimmungen in den Vergabeunterlagen konkretisieren diese Regelungen
der UVgO, die uneingeschränkt gelten.
In den Vergabeunterlagen werden unter anderem Anforderungen an das Angebot
gestellt, Bedingungen definiert und Angaben verlangt (Bsp.: Angaben über den Bieter);
werden diese nicht entsprechend den Vergabeunterlagen bei Erstellung des
Angebotes berücksichtigt, ist das Angebot unvollständig. Unvollständige Angebote
können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Es ist für eine erfolgreiche Teilnahme
am Verfahren daher unbedingt erforderlich, die Vergabeunterlagen sorgfältig
und vollständig zu lesen.
Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen,
so ist er verpflichtet, darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen (siehe auch
Ziffer 4.1.2.).
Zur Klarheit wird darauf hingewiesen, dass mit dem Begriff Vergabeunterlagen
sämtliche im Rahmen des Vergabeverfahrens auftraggeberseitig elektronisch zur
Verfügung gestellten Dokumente und Informationen umfasst sind.
4
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 3
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeines
.................................................................................................................... 4
1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren .................................................................. 4
1.2 Grundlegendes ................................................................................................ 4
2. Beschreibung von Dataport............................................................................................. 5
3. Beschaffungsgegenstand ............................................................................................... 5
3.1. Inhalt der Beschaffung .................................................................................... 5
3.2. Losaufteilung................................................................................................... 6
4. Durchführung des Vergabeverfahrens ............................................................................ 6
4.1. Allgemeines / Kommunikation ......................................................................... 6
4.1.1. Informationen und Kommunikation ..................................................... 6
4.1.2. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche
Auskünfte ..................................................................................................... 7
4.1.3. Fragen- und Antwortenforum .............................................................. 7
4.1.4. Zusätzliche Mitteilungspflichten .......................................................... 8
4.2. Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer ................................................... 8
4.2.1. Bietergemeinschaften ......................................................................... 8
4.2.2. Unterauftragnehmer ........................................................................... 9
4.3. Anforderungen an das Angebot und die Abgabe ........................................... 11
4.3.1. Allgemeine Anforderungen ............................................................... 11
4.3.2. Anforderungen an die Preisgestaltung ............................................. 12
4.3.3. Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung ........................... 12
5. Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote ............................................................... 14
5.1. Eingang der Angebote .................................................................................. 14
5.2. Öffnung der Angebote ................................................................................... 14
5.3. Prüfung der Angebote ................................................................................... 14
5.4. Wertung der Angebote .................................................................................. 15
5.4.1. Ausschlussgründe ............................................................................ 15
5.4.2. Eignung ............................................................................................ 15
5.4.2.1. Schritt 1: Fachkunde ..................................................................... 15
5.4.2.2. Schritt 2: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ........... 16
5.4.2.3. Schritt 3: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit ................ 16
5.4.2.4. Schritt 4: Gesamtergebnis Eignung ............................................... 18
5.4.3. Ungewöhnlich niedrige Angebote ..................................................... 18
5.4.4. Wirtschaftlichkeitsprüfung ................................................................ 19
5.5. Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags ................. 19
5
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 4
1. Allgemeines
1.1 Auftraggeber im Vergabeverfahren
Auftraggeber:
Dataport
Anstalt des öffentlichen Rechts
Altenholzer Straße 10  14
24161 Altenholz
Dataport führt dieses Vergabeverfahren für eigene Bedarfe durch.
1.2 Grundlegendes
Die Vergabeunterlagen dürfen nur zur Erstellung des Angebotes verwendet werden;
die Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung. Der Inhalt der Vergabeunterlagen
und sämtliche im Verfahren getätigte Kommunikation sind vertraulich
zu behandeln; dies gilt auch nach Beendigung des Vergabeverfahrens. Darauf hat
der Bieter auch die bei der Erstellung des Angebotes beschäftigten Mitarbeiter/innen
sowie einbezogene Unterauftragnehmer und Lieferanten hinzuweisen.
Mit dem in Teil A der Vergabeunterlagen (dieses Dokument) und seinen Anlagen
einheitlich verwendeten Begriff Bieter ist das sich um den Auftrag bemühende Unternehmen
gemeint, unabhängig davon, ob die korrekte Bezeichnung je nach Verfahrensstand
Interessent, Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer ist.
Für die Erstellung des Angebotes wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsunterlagen
werden nicht zurückgegeben. Anderslautende Hinweise im Angebot des
Bieters sind unwirksam und werden ignoriert.
Nicht verlangtes Prospektmaterial (allgemeine Werbebroschüren etc.) sollte nicht
beigefügt werden. Es bleibt bei der Wertung der Angebote unbeachtet.
Die Vergabestelle weist auf die Vorschriften zur Bezeichnung der technischen Anforderungen
gemäß  23 Abs. 5 UVgO hin. Demgemäß gilt für jede technische Anforderung
dieser Ausschreibung, die auf ein Produkt bzw. eine Norm (DIN, EN etc.)
Bezug nimmt, der Zusatz oder gleichwertig.
6
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 5
2. Beschreibung von Dataport
Dataport ist ein Full Service Provider für Informationstechnik der Verwaltung. Träger
sind die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein sowie der kommunale "IT-Verbund Schleswig-
Holstein".
Dataport ist der einzige IT-Dienstleister der deutschen Verwaltung, der gemeinsam
von Bundesländern und Kommunen getragen wird. Dataport ist eine Anstalt des öffentlichen
Rechts mit Unternehmenssitz in Altenholz bei Kiel und Niederlassungen
in Hamburg, Rostock, Bremen, Lüneburg, Magdeburg und Halle. Das Unternehmen
hat 3.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und erzielte 2018 einen voraussichtlichen
Umsatz von 633 Mio. Euro.
Weitere Informationen über Dataport siehe www.dataport.de.
3. Beschaffungsgegenstand
3.1. Inhalt der Beschaffung
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für
Transportdienstleistungen sowie Entsorgungsleistungen für Dataport (AöR) für den
Zeitraum 01.12.2019 bis zum 30.11.2021, mit der Option für den Auftraggeber, den
Vertrag zu gleichen Konditionen um ein Jahr zu verlängern.
Siehe Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen)
Für die Ausführung dieser Leistungen werden gemäß  45 Abs. 2 UVgO i.V.m.
127 Abs. 3 GWB zusätzliche besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrags
(Ausführungsbedingungen) gestellt. Dazu werden von den Bietern mit Einreichung
des Angebotes entsprechende verbindliche Verpflichtungserklärungen abgegeben,
dass sie die an die Ausführung gerichteten zusätzlichen Anforderungen im
Fall eines Zuschlags einhalten werden.
Folgende zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer werden gestellt:
 deutsche Sprache bei der Auftragsdurchführung,
 keine Anwendung der Technologie von L. Ron Hubbard bei der Auftragsdurchführung,
 Erklärungen zur Zahlung eines Mindestlohns gemäß Vergabegesetz Schleswig-
Holstein (VGSH),
 Erklärung zur Vertraulichkeit bei der Auftragsdurchführung,
7
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 6
 Überprüfung des bei der Bedarfsstelle eingesetzten Personals nach SÜG,
3.2. Losaufteilung
Es werden keine Lose gebildet.
4. Durchführung des Vergabeverfahrens
4.1. Allgemeines / Kommunikation
4.1.1. Informationen und Kommunikation
Zur Teilnahme an der Kommunikation mit der Vergabestelle sind eine Registrierung
des interessierten Unternehmens (siehe Seite 2) sowie die Einrichtung mindestens
einer Benutzerkennung in der eVergabe-Software erforderlich. Zur Kommunikation
im Vergabeverfahren sowie zur Angebotserstellung und einreichung können vom
Bieter mehrere Benutzerkennungen verwendet werden. Der Bieter ist dafür verantwortlich,
dass die Stammdaten und insbesondere die E-Mail-Adresse der Benutzerkennungen
aktuell gehalten werden.
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass aus technischen Gründen im laufenden
Vergabeverfahren E-Mail-Benachrichtigungen über eingehende Mitteilungen der
Vergabestelle ausschließlich an die E-Mail-Adresse der Benutzerkennung gesendet
werden, die die Bearbeitung des Angebotes erstmalig initiiert hat. Der Bieter hat daher
dafür Sorge zu tragen, dass die Kenntnisnahme und Bearbeitung eingehender
Nachrichten jederzeit sichergestellt ist.
Sämtliche Kommunikation im Rahmen des Vergabeverfahrens findet ausschließlich
in deutscher Sprache über den Bieterassistenten (Abschnitt Nachrichten) statt.
Verstöße gegen diese Kommunikationsregel (z.B. telefonische Kontaktaufnahmen)
können als Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze bewertet werden (Wettbewerbsprinzip,
Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot) und zum Ausschluss aus
dem Verfahren führen.
Im Einzelfall können durch die Vergabestelle auch andere elektronische Mittel (z.B.
E-Mail über die in der Auftragsbekanntmachung angegebene Kontaktadresse) zur
Kommunikation genutzt werden. In diesem Fall wird die Vergabestelle Nachrichten
ebenfalls an die im Vergabeverfahren bekannte E-Mail-Adresse des Bieters (s.o.)
senden.
Für das Angebot sind nur die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen
zu verwenden.
8
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 7
Dem Bieter obliegt die Pflicht zur Vollständigkeitsprüfung der Vergabeunterlagen gemäß
beigefügter Checkliste. Nachteile, die sich daraus ergeben, dass ein Angebot
auf Grundlage unvollständiger Unterlagen abgegeben wurde, gehen zu Lasten des
Bieters.
4.1.2. Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen / Zusätzliche Auskünfte
Erkennt ein Bieter Fehler/Unklarheiten/Widersprüche o.ä. in den Vergabeunterlagen
oder bestehen hinsichtlich der Ausführung der Leistung Bedenken, so ist er verpflichtet,
darauf in Form von Bieterfragen hinzuweisen. Tut er dies trotz Erkennens
oder Erkennenmüssens nicht, so gehen daraus resultierende Nachteile zu seinen
Lasten.
Der Bieter bestätigt mit Abgabe des Angebots, dass nach seiner fachlichen Expertise
die Leistungen in der Leistungsbeschreibung abschließend und erschöpfend beschrieben
und im Preisblatt vollständig aufgeführt sind und insbesondere auch keine
Teilleistungen fehlen, die zur einwandfreien Erfüllung der Leistungen notwendig
sind.
Nach Zuschlag durch den Auftragnehmer angesetzte Mehraufwendungen oder Zuschläge
aufgrund fehlender oder fehlerhafter Vergabeunterlagen und/oder durch
den Auftragnehmer nicht beschaffter Ortskenntnisse werden seitens des Auftraggebers
nicht anerkannt.
4.1.3. Fragen- und Antwortenforum
Bieterfragen sind im Rahmen eines Fragen- und Antwortenforums bis zu dem in der
Projektinformation als Schluss Frageforum bezeichneten Termin im Abschnitt
Nachrichten des Bieterassistenten jeweils einzeln über die Senden Funktion einzureichen.
Das Einreichen von Fragen durch Beifügung von Anlagen mit einer Zusammenstellung
von Fragen ist zu unterlassen. Die Vergabestelle bittet ferner jede
Frage eingangs mit einem Betreff zu versehen, aus dem ersichtlich ist, auf welchen
Teil der Vergabeunterlagen sich die Frage bezieht (z.B. Teil B	Leistungsbeschreibung).
Die Fragen und die Antworten werden in anonymisierter Form allen teilnehmenden
Bietern unaufgefordert an dem in der Projektinformation genannten Termin Fragen
und Antworten an alle Bieter über den Abschnitt Nachrichten zur Kenntnis gegeben.
Im Rahmen der Anonymisierung behält sich die Vergabestelle Umformulierungen in
der Fragestellung vor. Abweichend hiervon wird die Vergabestelle Auskünfte, die nur
den fragenden Bieter betreffen, nur diesem mitteilen, soweit die Informationen für
die anderen Bieter nicht relevant sind oder den Vertrauensschutz des fragenden
9
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 8
Bieters verletzen. Ebenso wird die Vergabestelle unter Umständen Auskünfte schon
vor dem genannten Datum versenden, wenn auf Grund der Art und des Inhalts der
Frage eine unverzügliche Beantwortung geboten ist. Bei Fragen, die keine zusätzlichen
Informationen im Sinne von  13 Abs. 4 Nr. 1 UVgO darstellen, prüft die Vergabestelle
im jeweiligen Einzelfall, ob sie Antworten versendet.
Nach Abschluss des Fragen- und Antwortenforums eingehende Bieterfragen wird
die Vergabestelle beantworten, soweit dies unter Berücksichtigung des Inhalts und
der Komplexität der Frage sowie des Zeitplanes möglich und geboten ist.
4.1.4. Zusätzliche Mitteilungspflichten
Ist bereits jetzt oder wird im Laufe des Vergabeverfahrens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen
des Bieters eröffnet oder beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt,
oder befindet sich der Bieter bereits jetzt oder im Laufe des Vergabeverfahrens
in Liquidation oder stellt er seine Tätigkeit ein, so ist dies unverzüglich mitzuteilen.
Ebenso mitzuteilen ist jeder Umstand, der eine/mehrere Erklärung/en des Angebotes
nachträglich in Frage stellt.
4.2. Bietergemeinschaften / Unterauftragnehmer
Soweit sich Unternehmen mit anderen Unternehmen zu Bietergemeinschaften zusammenschließen
oder entsprechende Unterauftragnehmer (der Begriff Nachunternehmer
in den Vergabeunterlagen und Anlagen ist mit dem Begriff Unterauftragnehmer
gleichzusetzen) hinzuziehen möchten, gelten die nachstehenden Anforderungen.
4.2.1. Bietergemeinschaften
Einzelne Unternehmen können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
Auf das Erfordernis einer entsprechenden Erklärung wird hingewiesen
(ANLAGE Bietergemeinschaft).
Sämtliche Erklärungen des Angebotes gelten nicht allein für die Bietergemeinschaft
als solche, sondern zudem auch für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.
Im Falle einer Bietergemeinschaft ist für die Bietergemeinschaft eine gesonderte
Anmeldung auf der Portalseite der Vergabestelle erforderlich. Eine ggf. vorhandene
Benutzerkennung eines beteiligten Unternehmens kann nicht für das Vergabeverfahren
verwendet werden.
10
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 9
Eine parallele Beteiligung an diesem Vergabeverfahren als Einzelbieter und zugleich
als Mitglied einer Bietergemeinschaft ist grundsätzlich unzulässig und führt zum Ausschluss
der betroffenen Angebote; es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen
unaufgefordert und bereits mit Angebotsabgabe nach, dass es vorliegend entgegen
der in der Rechtssprechung des OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, B.v.19.06.2003-
Az.: VII-Verg 52/03) getroffenen Annahme ausnahmsweise zu keiner Beeinträchtigung
des Wettbewerbsprinzips gekommen ist oder kommen wird.
Das Gleiche gilt für eine parallele Beteiligung als Mitglied zweier oder mehrerer Bietergemeinschaften.
Angebote von Bietergemeinschaften sind vom Vergabeverfahren auszuschließen,
wenn die Vereinbarung über die Bildung einer Bietergemeinschaft zugleich eine
wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von  1 GWB darstellt. Denn eine solche
Vereinbarung kann die Marktverhältnisse durch Beschränkung des Wettbewerbs
spürbar einschränken.
Anlass für eine Überprüfung der Bildung von Bietergemeinschaften besteht für die
Vergabestelle insbesondere dann, wenn sich Unternehmen zusammenschließen,
die auch als Einzelbieter den Auftrag (allein) ausführen könnten. Die unternehmerischen
Entscheidungen der beteiligten Unternehmen für die Bildung einer Bietergemeinschaft
müssen nach wirtschaftlichen und kaufmännischen Gesichtspunkten
nachvollziehbar sein. Dazu wertet die Vergabestelle die entsprechenden Angaben
in ANLAGE Erklärung Bietergemeinschaft aus. Erscheint demgemäß die Bildung
der Bietergemeinschaft als wirtschaftlich zweckmäßige und kaufmännisch vernünftige
Entscheidung vertretbar, so wird die Bietergemeinschaft zugelassen.
Dabei ist je nach Natur des Beschaffungsgegenstandes, des jeweiligen Marktes sowie
nach Größe, Geschäftstätigkeit und Marktpositionierung der beteiligten Unternehmen
der Prüfungsmaßstab enger oder weiter anzuwenden.
Soweit im Folgenden der Begriff Bieter verwendet wird, umfasst dieser auch Bietergemeinschaften.
4.2.2. Unterauftragnehmer
Der Bieter ist noch nicht verpflichtet, Unterauftragnehmer im Angebot zu benennen,
deren Einsatz er bei der Vertragsdurchführung plant. Es reicht aus, dass der Bieter
die Angaben und Nachweise auf Verlangen der Vergabestelle unverzüglich, spätestens
jedoch vor dem Zuschlagstermin, nachreicht (unter Verwendung der ANLAGE
Erklärung Unterauftragnehmer).
Will sich ein Bieter aber die Eignung eines Unterauftragnehmers zurechnen lassen
ist Voraussetzung dafür, dass dieser Unterauftragnehmer bereits im Angebot unter
Verwendung des von der Vergabestelle dafür zur Verfügung gestellten Vordrucks
11
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 10
seinen Einsatz rechtsverbindlich zusagt und dass für ihn die geforderten Nachweise
eingereicht werden (ANLAGE Liste Unterauftragnehmer und ANLAGE Erklärung
Unterauftragnehmer). Ein solcher Unterauftragnehmer, dessen Eignung zugunsten
des Bieters gewertet wird, wird im Sinn dieser Bewerbungsbedingungen als privilegierter
Unterauftragnehmer bezeichnet; er wird im Rahmen der Eignungsprüfung
so behandelt, als sei er Mitglied einer Bietergemeinschaft.
Der Unterauftragnehmer steht nicht zum Auftraggeber, sondern nur zu dem Auftragnehmer,
der mit ihm die Vereinbarung getroffen hat, in vertraglichen Beziehungen.
Das Ausscheiden oder der Austausch eines privilegierten Unterauftragnehmers im
laufenden Verfahren kann nur auf Antrag erfolgen und bedarf der vorherigen Zustimmung
der Vergabestelle / des Auftraggebers. Die Vergabestelle / der Auftraggeber
ist für diesen Fall verpflichtet, die Eignung des Bieters erneut festzustellen. Auf die
Nachweise gemäß Nr. 5.4.2. wird verwiesen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung
durch die Vergabestelle / den Auftraggeber werden auch praktische Gesichtspunkte
erwogen.
Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Eignung eines privilegierten
Unterauftragnehmers vor und erhält der Bieter den Auftrag, ist er berechtigt und
verpflichtet, den privilegierten Unterauftragnehmer in dem von ihm bezeichneten oder
mit ihm ausgehandelten Umfang einzusetzen.
12
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 11
4.3. Anforderungen an das Angebot und die Abgabe
4.3.1. Allgemeine Anforderungen
Anforderungen an das Angebot
Für das Angebot sind die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten Vergabeunterlagen
zu verwenden. Das Angebot ist zu signieren. Folgende Signaturen sind
zulässig:
 Qualifizierte elektronische Signatur
 Fortgeschrittene elektronische Signatur
 Textform nach	126b BGB
Eine Angabe von Vor- und Zuname in Druckbuchstaben ist notwendig.
Das Angebot ist  soweit nichts anderes geregelt ist  einschließlich aller Anlagen
schriftlich in deutscher Sprache abzugeben.
Sofern fremdsprachige Nachweise - dazu gehören auch Datenblätter oder ähnliches
- eingereicht werden, sind jeweils Übersetzungen in deutscher Sprache beizufügen.
Auf ausdrückliches Verlangen der Vergabestelle hat der Bieter die Übersetzung
durch einen in der Bundesrepublik Deutschland für die jeweilige Sprache amtlich
vereidigten Übersetzer nachzureichen.
Auf die Beifügung von nicht ausdrücklich geforderten Unterlagen (z. B. Datenblätter,
Nachweise, Kataloge, Prospekte oder sonstige Werbeunterlagen) ist zu verzichten.
Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen
nicht zulässig sind und den Ausschluss des Angebotes bewirken. Insbesondere
sind solche Angebote auszuschließen, denen der Bieter eigene Allgemeine
Geschäftsbedingungen beifügt oder auf diese verweist bzw. in irgendeiner Weise
erklärt, dass sie gelten sollen.
Anforderungen an die Abgabe des Angebots
Angebote sind nur über den Bieterassistenten einzureichen. Bei der Einreichung des
Angebotes ist zu beachten, dass dazu zwei Arbeitsschritte erforderlich sind. Zunächst
ist das Angebot mit der Funktion Angebot einreichen einzureichen. Anschließend
erfolgt in einem zweiten Schritt die Unterzeichnung des Angebotes mit einer
gem. Ziffer 4.3.1 zulässigen Signatur (z.B. in Textform nach  126b BGB, d.h. eine
autorisierte Person des Bieters unterzeichnet das Angebot durch Eingabe von Vor-
13
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 12
und Nachnamen). Die Signatur ist zwingend durchzuführen, auch wenn die Einreichung
des Angebotes bereits durch die eVergabe-Software mit einer Nachricht an
den Bieter bestätigt wurde.
Eingereichte eigene Anlagen sind mit Namen zu bezeichnen, die den Inhalt wiedergeben.
Angebote können nur bis zum festgelegten Ende der Angebotsfrist eingereicht
werden.
4.3.2. Anforderungen an die Preisgestaltung
Bei der Erstellung des Angebotes sind im Abschnitt Produkte / Leistungen die Preise
für alle Einzelposten vollständig auszufüllen. Als ausgefüllt gilt ein Feld auch dann,
wenn es die Angabe 0 bzw. 0,00 oder ähnliches beinhaltet.
Entspricht der Gesamtbetrag einer einzelnen Angebotsposition nicht dem Ergebnis
der Multiplikation von Mengensatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
Entspricht der Gesamtbetrag aller Angebotspositionen nicht der Summe der
einzelnen Angebotspositionen, so sind die einzelnen Angebotspositionen maßgebend.
Die Einzelpreise aller Positionen im Abschnitt Produkte / Leistungen sind vom Bieter
als Netto-Preise anzugeben. Zur Ermittlung der Brutto-Preise wird grundsätzlich ein
Umsatzsteuersatz in Höhe von 19% zugrunde gelegt. Der Bieter kann, sofern entsprechende
Voraussetzungen vorliegen, in seinem Angebot einen abweichenden
Umsatzsteuersatz angeben. In diesem Fall ist dem Angebot eine formlose Begründung
beizufügen. Der Auftraggeber behält sich, unabhängig von dem im Angebot
ausgewiesenen Brutto-Preis vor, unter der Beachtung der in der Bundesrepublik
Deutschland und in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU geltenden Steuergesetze
(insbesondere das Reverse-Charge-Verfahren), im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
(siehe Ziffer 5.4.4.) eine relevante Brutto-Preis-Bewertung heranzuziehen.
4.3.3. Erklärungen und Nachweise zur Eignungsprüfung
Der Auftraggeber hat sich entschieden, für die Prüfung der Eignung bestimmte
Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern (siehe Checkliste). Sie behalten sich vor,
jederzeit weitere Nachweise bzw. Erklärungen abzufordern sowie zusätzliche Erkenntnisquellen
heranzuziehen bzw. getätigte Angaben / Aussagen zu überprüfen.
Bezüglich der angeforderten Unterlagen wird darauf aufmerksam gemacht, dass
ein Hinweis des Bieters auf bei dem Auftraggeber oder der Vergabestelle ggf. bereits
vorliegende Unterlagen nicht ausreicht.
14
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 13
Sämtliche Nachweise sind in jedem Fall vorzulegen. Für den Fall, dass sie
nicht zutreffen (z. B. keine Bietergemeinschaft, keine Unterauftragnehmer etc.)
ist das dafür vorgesehene Feld anzukreuzen.
Bieter, die die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig erbringen
können (z. B. neu gegründete Unternehmen), haben das dafür vorgesehene Feld im
Vordruck anzukreuzen und entsprechende andere Unterlagen (z. B. Konzepte, Unternehmensplanungen,
Ausbildungsnachweise etc.) vorzulegen, die eine Beurteilung
in wirtschaftlicher und finanzieller bzw. in technischer und beruflicher Hinsicht
zulassen. Dadurch soll diesen Bietern die Möglichkeit eröffnet werden, am Wettbewerb
teilzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, solche Angebote
mit vollständigen Angeboten als gleichwertig anzusehen.
15
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 14
5. Eingang, Prüfung und Wertung der Angebote
5.1. Eingang der Angebote
Das Angebot muss im Bieterassistenten über die Funktion Angebot einreichen eingereicht
und anschließend in einem zweiten Schritt zwingend in einer gemäß Ziffer
4.3.1 zulässigen Form unterschrieben (signiert) werden. Die Signatur ist zwingend
durchzuführen, auch wenn die Einreichung des Angebotes bereits durch die
eVergabe-Software mit einer Nachricht an den Bieter bestätigt wurde. Eingereichte
aber nicht unterschriebene Angebote können von der Vergabestelle nicht gewertet
werden.
Bearbeitete Angebote, die nicht explizit eingereicht wurden, gelten als nicht abgegeben
und können von der Vergabestelle auch nach der Angebotsöffnung nicht eingesehen
werden. Sich in Bearbeitung befindliche oder eingereichte Angebote werden
bis zur Angebotsöffnung verschlüsselt und für niemandem außer dem Ersteller zugänglich
aufbewahrt.
Der Bieter hat bis bis zum Ablauf der in den Vergabeunterlagen angegebenen Angebotsfrist
Zugriff.
5.2. Öffnung der Angebote
Auf eingereichte Angebote erhält die Vergabestelle frühestens nach Ablauf der Angebotsfrist
Zugriff. Mit Angebotsöffnung werden die eingereichten Angebote entschlüsselt.
Nach Ablauf der Angebotsfrist werden unverzüglich alle eingereichten Angebote in
nicht-öffentlicher Sitzung geöffnet. Die Öffnung der Angebote wird von zwei Personen
der Vergabestelle, die darüber hinaus nicht an dem Vergabeverfahren mitwirken,
gemeinsam durchgeführt und dokumentiert.
Dabei wird mindestens festgehalten:
- Name und Anschrift der Bieter,
- die Endbeträge der Angebote und andere den Preis betreffende Angaben,
- ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind.
5.3. Prüfung der Angebote
In dieser Prüfung werden die Angebote auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und
rechnerische Richtigkeit geprüft ( 41 UVgO). Die Prüfung der rechnerischen Richtigkeit
erfolgt durch zwei Personen des Auftraggebers.
16
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 15
5.4. Wertung der Angebote
Sodann werden alle Angebote in folgenden vier Stufen gewertet (nach  31, 42 bis
44 UVgO), wobei die Reihenfolge der Wertungsschritte von der im Folgenden aufgeführten
Reihenfolge abweichen kann:
 Ausschlussgründe ( 42 UVgO)
 Eignung ( 31 UVgO,  123, 124 GWB)
 Ungewöhnlich niedrige Angebote ( 44 UVgO)
 Wirtschaftlichstes Angebot ( 43 UVgO).
5.4.1. Ausschlussgründe
Zunächst wird geprüft, ob die Angebote gemäß  42 UVgO oder gemäß einzelner
Regelungen der Vergabeunterlagen ausgeschlossen werden.
In den Vergabeunterlagen sind an mehreren Stellen weitere Regelungen bzw. Anforderungen
an das Angebot definiert, deren Nichteinhaltung unter Umständen zum
Ausschluss führt. Es empfiehlt sich daher, die Vergabeunterlagen sorgfältig und vollständig
zu lesen. Diese Regelungen/Anforderungen füllen die o. a. rechtlichen Bestimmungen
aus bzw. konkretisieren sie.
5.4.2. Eignung
In der zweiten Stufe wird die Eignung (gemäß  31 UVgO) sowie das Nichtvorliegen
von Ausschlussgründen (gemäß  123, 124 GWB) geprüft.
Im Falle einer Eignungsleihe gemäß  34 UVgO muss der Bieter ein Unternehmen,
das das entsprechende Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe
nach  123 GWB vorliegen, ersetzen. Liegen Ausschlussgründe
nach  124 GWB vor, behält sich die Vergabestelle vor, den Bieter aufzufordern, ein
Unternehmen zu ersetzen. Dies gilt gemäß  34 Abs. 4 UVgO sowohl für Bietergemeinschaften
als auch für privilegierte Unterauftragnehmer.
5.4.2.1. Schritt 1: Fachkunde
Als fachkundig ist nur derjenige Bieter anzusehen, der über die Befähigung und Erlaubnis
zur Berufsausübung verfügt, um den zu vergebenden Auftrag ordnungsgemäß
durchzuführen.
Ein Bieter gilt in diesem Vergabeverfahren als fachkundig, wenn er aufgrund seiner
Geschäftstätigkeit, seiner Historie und seiner Position und seiner strategischen Ausrichtung
am Markt keinen Anlass zu Zweifeln gibt, den zu vergebenden Auftrag (bzw.
17
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 16
den ihn davon betreffenden Teil) fachgerecht ausführen zu können. Bei Bietergemeinschaften
oder privilegierten Unterauftragnehmerschaften gilt der stärkste Einzelnachweis
eines an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmens bzw. eines
privilegierten Unterauftragnehmers für die Beurteilung des Angebots in dieser Hinsicht.
Zur Feststellung der Fachkunde werden die Angaben zum Eignungskriterium Unternehmensbeschreibung
ausgewertet.
5.4.2.2. Schritt 2: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten
für die Ausführung des Auftrags verfügen.
Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen Kapazitäten
verfügt.
Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise
von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
5.4.2.3. Schritt 3: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Der Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie
ausreichende Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen
zu können.
Mit Angebotsabgabe erklärt der Bieter, dass er insoweit über die erforderlichen personellen
und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügt.
Mindestkriterien
Es wurden folgende Mindestkriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit
eines Bieters festgelegt:
a) Erfahrung mit einem vergleichbaren Beschaffungsgegenstand (Referenzen):
[Auswertung der ANLAGE Referenzenbeschreibung]
Der Bieter benennt in der ANLAGE Referenzbeschreibung vergleichbare Referenzprojekte,
die er nach dem 01.07.2016 erfolgreich abgeschlossen hat. Als erfolgreich
abgeschlossen gilt auch ein laufendes Projekt, sofern die Leistungserbringung
18
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 17
seit mindestens sechs Monaten erfolgt. Eine Referenz ist dann mit dem Auftragsgegenstand
vergleichbar,
 wenn sie den sich aus der Leistungsbeschreibung (Teil B der Vergabeunterlagen)
ergebenden Rahmenbedingungen im Wesentlichen entspricht.
Die Bewertung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Referenzen.
Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, mehrere Referenzen einzureichen, um die
erforderliche Eignung nachzuweisen. Dies kann auch mit einer einzigen Referenz,
die den Auftragsgegenstand in außergewöhnlichem Maße widerspiegelt, erreicht
werden. Die Vergabestelle ermöglicht es dem Bieter allerdings, mehrere Referenzen
einzureichen, um die Abdeckung des Auftragsgegenstandes zu erleichtern.
Unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Düsseldorf (Beschluss vom
12.09.2012  Verg 108/11), in dem der Vergabesenat eine Leistungsbeschreibung,
die die Referenzenanzahl auf drei beschränkt hat, als vergaberechtswidrig angesehen
hat, weist die Vergabestelle auf Folgendes hin:
Die Vergabestelle gibt für die einzureichenden Referenzen keine Beschränkung vor.
Allerdings geht die Vergabestelle davon aus, dass für die positive Feststellung der
Leistungsfähigkeit eine Betrachtung von 1-3 vergleichbaren Referenzen grundsätzlich
ausreichend ist. Dies ist jedoch keine zwingende Vorgabe, so dass dem Bieter
im Falle eines Einreichens von mehr als 3 Referenzen keine Nachteile entstehen.
Der Hinweis, möglichst 1-3 vergleichbare Referenzen einzureichen, ist dem Gedanken
geschuldet, dass die Vergabestelle davon ausgeht, dass es nicht erforderlich
ist, eine höhere Anzahl von Referenzen einzureichen, um die Erfahrung hinsichtlich
des Beschaffungsgegenstandes bewerten zu können. Zudem kann die Auswertung
einer sehr hohen Anzahl von Referenzbeschreibungen eine unverhältnismäßig
lange Bearbeitungszeit beanspruchen.
Lässt die Bewertung der ANLAGE Referenzbeschreibung die Prognose nicht zu,
dass der Bieter den Auftrag fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen wird, so
wird die Leistungsfähigkeit verneint und das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen.
Dabei kann bei der Bewertung nur das berücksichtigt werden, was
auch ausdrücklich im Vordruck ANLAGE Referenzbeschreibung beschrieben
wurde.
Ggf. werden stichprobenweise oder auch verdachtsabhängig Referenzen überprüft.
Dazu hat der Bieter auf Anforderung eine/n Ansprechpartner/in beim Referenzkunden
mit Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) zu benennen (die Benennung eines Ansprechpartners
auf Seiten des Bieters reicht nicht aus). Ergeben sich bei dieser Prüfung
Bedenken hinsichtlich der getätigten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung,
kann dies bei der Bewertung berücksichtigt werden. Unter Umständen kann
19
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 18
das Angebot von der weiteren Wertung ausgeschlossen werden, wenn die Bedenken
hinsichtlich der getätigten Angaben bzw. der Qualität der Ausführung die Aussagekraft
der Referenz grundlegend in Frage stellt bzw. evidente Qualitätsmängel
oder falsche Angaben vorliegen.
b) Entsorgungsbetrieb ist im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert
oder verfügt über eine Testierung einer vergleichbaren Qualifikation (3.7.1):
[Auswertung rechtsverbindliche Eigenerklärung (eigene Anlage)]
c) Transportversicherung (3.8):
[Auswertung Versicherungsnachweise]
5.4.2.4. Schritt 4: Gesamtergebnis Eignung
Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich
und finanziell leistungsfähig sowie technisch und beruflich leistungsfähig ist. Zusätzlich
ist zu prüfen, ob der Bieter nach den  123 oder 124 GWB auszuschließen ist.
Bei dieser Prüfung beschränkt sich die Vergabestelle auf die Feststellung, ob die
entsprechende Erklärung im Abschnitt Eignungskriterien des Angebotes abgegeben
worden ist und keine anderweitigen Hinweise bekannt sind.
Erfüllt ein Bieter zwar die Voraussetzungen nach vorstehendem Absatz, haben der
Auftraggeber oder die Vergabestelle aber Kenntnis von Umständen, die der Annahme
der Eignung des Bieters gleichwohl entgegenstehen könnten, so bewertet
der Auftraggeber die Eignung des Bieters abschließend nach allgemeinen Grundsätzen.
Die Vergabestelle behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise
von einem Bieter zu verlangen, um seine Angaben überprüfen zu können.
5.4.3. Ungewöhnlich niedrige Angebote
Sodann wird untersucht, ob der Preis oder die Kosten der Angebote im Verhältnis
zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen ( 44 UVgO). In
diesem Falle führt die Vergabestelle gemäß Absatz 2 eine Aufklärung durch. Diese
kann in den Fällen von Absatz 3 und Absatz 4 dazu führen, dass der Zuschlag nicht
erteilt werden kann.
20
IT-Transportleistungen
DP-2019000050 Dataport | 19
5.4.4. Wirtschaftlichkeitsprüfung
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung erfolgt anhand der mitgeteilten Zuschlagskriterien.
Dabei kommt folgende Vorgehensweise zur Anwendung:
Schritt 1: Prüfung der A-Kriterien (falls vorhanden):
Zunächst wird die Einhaltung und Erfüllung der A-Kriterien (Ausschlusskriterien) geprüft.
Es werden nur diejenigen Angebote der weiteren Leistungsbewertung unterzogen,
die diese erfüllt haben.
Schritt 2: Vergleichende Bewertung der B-Kriterien:
Die vergleichende Bewertung der B-Kriterien führt anhand eines Punktesystems zur
Bewertung der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Angebote. Die Quallität bezieht sich
auf den jeweiligen Erfüllungsgrad der in der entsprechenden Leistungsbeschreibung
beschriebenen B-Kriterien. Für jedes B-Kriterium wird eine Punktzahl zwischen 1
3 vergeben.
Bei einigen B-Kriterien sind bestimmte Mindestpunktzahlen zu erreichen; werden
diese auch nur bei einer zu erbringenden Leistung nicht erreicht, wird dieses Angebot
nicht weiter bewertet und zwingend ausgeschlossen.
Schritt 3: Ermittlung des Angebotspreises:
Der Angebotspreis ergibt sich aus der Netto-Gesamtsumme Angebot in dem beigefügten
vom Bieter auszufüllendem Preisblatt.
Schritt 4: Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes:
Durch Division des Preises und der erreichten Anzahl von Leistungspunkten wird je
Angebot das entsprechende Preis-Leistungs-Verhältnis ermittelt und eine Rangfolge
aller Angebote auf Grund des jeweiligen Preis-Leistungsverhältnisses erstellt.
Erlangen mehrere Angebote im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit den
ersten Rang (Punktgleichheit), wird das Angebot vorrangig berücksichtigt, welches
den geringsten Angebotspreis ausweist.
5.5. Information über die Zuschlagsabsicht / Erteilung des Zuschlags
Vorabinformation nach  5 SHVgVO spätestens 7 Kalendertage vor Erteilung des
Zuschlags (bei Vergaben bis 50.000 Euro fakultativ)
21
Vertragshierarchie
für das Verfahren Transportleistungen
Im Falle der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren DP-2019000050 (ÖA
RE3/12709/19) gilt folgende Auflistung als Vertragshierarchie (in absteigender Reihenfolge,
das heißt, dass beispielsweise Teil B - Leistungsbeschreibung Vorrang hat
vor den Eigenerklärungen des Bieters:
1. Teil B - Leistungsbeschreibung
2. Teil C - Produkte / Leistungen (Preisblatt)
3. Angebot des Bieters
4. Konzept
5. Eigenerklärungen des Bieters
6. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
7.
Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (ZVBVOL/
B) vom 01.06.2013
Im Rahmen des Frageforums vom Auftraggeber vorgenommene Änderungen an den
Vergabeunterlagen werden Teil der vertraglichen Regelungen.
22
Dataport | 1
zum Angebot des Bieters
im Vergabeverfahren
E I G E N E R K L Ä R U N G
Handelsregisternummer (wenn vorhanden)
Steuernummer (Zutreffendes bitte ankreuzen und eintragen):
Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.)
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.)
Hinweis: Die Angabe von mehreren Nummern ist möglich, es ist jedoch verpflichtend mindestens eine der o.a.
Nummer anzugeben.
Wir erklären:
(1) Unserem Angebot liegen die Bewerbungsbedingungen (Teil A - allgemeiner Teil), die
in den Vergabeunterlagen enthalten sind, zugrunde.
(2) Wir verpflichten uns, während der Dauer des Vergabeverfahrens sowie im Falle einer
Zuschlagserteilung des Vertrages die in Deutschland gültigen Gesetze einzuhalten.
(3) Die von uns angebotenen Preise sind seriös kalkuliert und für die gesamte Vertragslaufzeit
gültig. Diese Erklärung gilt vorbehaltlich einer vertraglich vereinbarten Preisanpassungsklausel.
(4) Bei der Auftragsdurchführung werden im Kontakt zum Auftraggeber nur Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter eingesetzt, die in ausreichendem Maße über Kenntnisse der
deutschen Sprache in Wort und Schrift verfügen.
IT-Transportleistungen
IT-Transportleistungen
23
Dataport | 2
(5) Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten
Personen bei der Auftragserfüllung nicht die Technologie von L. Ron Hubbard anwenden,
lehren oder in sonstiger Weise verbreiten, und erklären hiermit, dass der Auftraggeber
bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung unbeschadet weitergehender
Rechte berechtigt ist, den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
(6)  4 Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) normiert für als voreingenommen
geltende Personen ein Mitwirkungsverbot bei Vergabeverfahren. Uns liegen keine
Erkenntnisse vor, dass in unserem Unternehmen bzw. auf Bieterseite eine Person
als voreingenommen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
(7) Vertraulichkeitserklärung:
1. Sämtliche Informationen, die wir in Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren oder
der Durchführung sowie der Gestaltung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses
erlangen, werden wir gegenüber jedem Dritten streng vertraulich behandeln
(im Folgenden Vertrauliche Informationen).
2. Ausgenommen von dieser Vertraulichkeitsvereinbarung sind Informationen, die
entweder zur Zeit ihrer Bekanntgabe oder danach öffentlich zugänglich und/oder
bekannt werden oder zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits bekannt sind.
3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung findet keine Anwendung, soweit hierfür gesetzliche
Offenlegungspflichten bestehen, etwa gegenüber Stellen der Börsenaufsicht,
Regulierungsbehörden oder der Finanzverwaltung. In diesem Fall verpflichten wir
uns, den Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen und ihm vorab
schriftlich mitzuteilen, welche Vertraulichen Informationen an wen bekannt gegeben
werden sollen.
4. Für den Fall, dass unserem Angebot nicht der Zuschlag erteilt wird, verpflichten wir
uns, überlassene vertrauliche Informationen auf schriftliche Anforderung zurückzugeben
sowie alle angefertigten Kopien und Vervielfältigungen zu vernichten.
5. Wir verpflichten uns sicherzustellen, dass die Vertraulichkeitsverpflichtung im Sinne
von Ziffern 1. bis 4. auch von unseren Mitarbeitern und Angestellten sowie anderen
Personen, die bei uns Zugang zu diesen Vertraulichen Informationen haben (zur
IT-Transportleistungen
24
Dataport | 3
Verschwiegenheit verpflichtete Berater), übernommen wird. Die Verpflichtung zur
Vertraulichkeit gemäß den vorstehenden Regelungen besteht unabhängig vom Fortschritt
des Vergabeverfahrens sowie nach Zuschlagserteilung unbefristet das heißt
auch über die Vertragslaufzeit fort.
(8) Bei der Auftragsdurchführung werden wir die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) einhalten. Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den
Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen
des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung
zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
25
Dataport | 1
zum Angebot des Bieters
im Vergabeverfahren
E I G E N E R K L Ä R U N G
Für den Fall, dass wir kein bevorzugter Bieter im Sinne der  224 Abs. 1 S. 1 und Abs.
2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch  Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
(SGB IX) sind, erklären wir:
(1) Wir zahlen unseren unmittelbar für die Leistungserbringung in Deutschland eingesetzten
Beschäftigten, ohne Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Hilfskräfte
und Teilnehmende an Bundesfreiwilligendiensten, wenigstens ein Mindeststundenentgelt
von 9,99 Euro (brutto) ( 4 Abs. 1 VGSH).
(2) Wir stellen sicher, dass diese Pflicht auch von sämtlichen Unterauftragnehmern und
Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten wird.
(3) Wir räumen dem Auftraggeber das Recht ein, Kontrollen durchzuführen und Unterlagen
anzufordern, um die Einhaltung der in  4 Abs. 1 VGSH auferlegten Pflichten
zu überprüfen ( 4 Abs. 3 VGSH).
(4) Uns ist bekannt, dass dem öffentlichen Auftraggeber ein vertragliches außerordentliches
Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in
 4 Abs. 1 VGSH genannten Pflichten oder einer Vereitelung der Kontrollen nach
 4 Abs. 3 VGSH zusteht ( 4 Abs. 4 VGSH).
IT-Transportleistungen
IT-Transportleistungen
26
Dataport | 1
zum Angebot des Bieters
im Vergabeverfahren
R E F E R E N Z E N
Wir können die geforderten Nachweise vollständig erbringen und fügen
für jede Referenz die geforderte Referenzbeschreibung (ANLAGE Referenzbeschreibung)
bei.
Hinweis: Die ANLAGE Referenzbeschreibung finden Sie im Bieterassistenen unter Anlagen. Es
muss für jede Referenz eine eigene Referenzbeschhreibung abgegeben werden. Ausgefüllte Referenzbeschreibungen
laden Sie bitte im Bieterassistenen unter Eigene Anlagen hoch.
Wir können die geforderten Nachweise noch nicht oder nicht vollständig
erbringen (z.B. neu gegründete Unternehmen). Dafür legen wir entsprechende
andere Unterlagen (z.B. Konzepte, Unternehmensplanungen, Ausbildungsnachweise
etc.) vor, die eine Beurteilung in finanzieller und wirtschaftlicher
Hinsicht bzw. in fachlicher und technischer Hinsicht zulassen.
Hinweis: Der Auftraggeber ist nicht dazu verpflichtet, solche Angebote mit vollständigen Angeboten
als gleichwertig anzusehen. Andere Nachweise laden Sie bitte im Bieterassistenen unter Eigene
Anlagen hoch. Sollten Sie nur teilweise Referenzen liefern können, verfahren Sie bitte wie im ersten
Hinweis.
IT-Transportleistungen
IT-Transportleistungen
27
Dataport | 1
zum Angebot des Bieters
im Vergabeverfahren
E I N S A T Z V O N U N T E R A U F T R A G N E H M E R N
Wir benennen keine Unterauftragnehmer im Sinne von Nr. 4.2.2 der
Bewerbungsbedingungen für einen Einsatz (Ankreuzen bei Fehlanzeige).
Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich.
Wir benennen folgende Unterauftragnehmer im Sinne von Nr. 4.2.2 der
Bewerbungsbedingungen für einen Einsatz und fügen für jeden genannten
Unterauftragnehmer die geforderte Unterauftragnehmererklärung
(ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer) bei:
Hinweis: Die ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer finden Sie im Bieterassistenten unter
Anlagen. Es muss für jeden Unterauftragnehmer eine eigene Erklärung abgegeben werden.
Ausgefüllte und unterschriebene Erklärungen laden Sie bitte im Bieterassistenten unter Eigene
Anlagen hoch.
Unterauftragnehmer Nr. 1
Unterauftragnehmer Nr. 2
Unterauftragnehmer Nr. 3
IT-Transportleistungen
IT-Transportleistungen
28
Dataport | 2
Unterauftragnehmer Nr. 4
Unterauftragnehmer Nr. 5
Unterauftragnehmer Nr. 6
Unterauftragnehmer Nr. 7
Unterauftragnehmer Nr. 8
Unterauftragnehmer Nr. 9
Unterauftragnehmer Nr. 10
Unterauftragnehmer Nr. 11
Unterauftragnehmer Nr. 12
IT-Transportleistungen
29
Dataport | 1
zum Angebot des Bieters
im Vergabeverfahren
B I E T E R G E M E I N S C H A F T
Es liegt keine Bietergemeinschaft vor (Ankreuzen bei Fehlanzeige).
Hinweis: In diesem Fall sind keine weiteren Angaben und Erklärungen erforderlich.
Wir bilden für das o.g. Vergabeverfahren eine Bietergemeinschaft im Sinne
von  43 Abs. 2 VgV bzw.  32 Abs. 2 UVgO. Wir beschließen im Falle ei
ner Auftragserteilung die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Wir fügen die geforderte
Erklärung zur Bildung einer Bietergemeinschaft (ANLAGE
Erklärung Bietergemeinschaft) bei:
Hinweis: Die ANLAGE Erklärung Bietergemeinschaft finden Sie im Bieterassistenten unter
Anlagen. Es muss jedes Mitglied der Bietergemeinschaft diese Erklärung unterzeichnen. Die
ausgefüllte und unterschriebene Erklärung laden Sie bitte im Bieterassistenten unter
Eigene Anlagen hoch.
IT-Transportleistungen
IT-Transportleistungen
30
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
; Seite 1 von 9
Interne Verwendung
1 Einleitung
Dataport ist ein Full Service Provider für Informationstechnik der öffentlichen Verwaltung. Träger
sind die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein sowie der kommunale IT-Verbund Schleswig-Holstein.
Dataport als Auftraggeber erbringt seinen Kunden gegenüber ein breites Spektrum an ITLeistungen
aus einer Hand.
Zu diesem Spektrum gehört auch der Betrieb eines Rechenzentrums für die Kunden von Dataport.
Zum Betrieb eines solchen Rechenzentrums gehören auch notwendige Transporte von z.T. sehr
hochwertiger und empfindlicher Hardware sowie mit den Transporten zusammenhängende Lagerund
Entsorgungsdienstleistungen.
Ziel dieses Vergabeverfahrens ist die Beauftragung eines Transportpartners unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten.
Dataport erwartet von seinem zukünftigen Partner die im Folgenden beschriebene Zuverlässigkeit,
Beständigkeit und Flexibilität, um seinen eigenen Kunden den bestmöglichen Service zu bieten.
Die Vergabeentscheidung wird auf Basis des wirtschaftlichsten Angebotes getroffen, welches die
Anforderungen erfüllt.
2 Ausschreibungsgegenstand
2.1 Vertragszeitraum
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist der Abschluss eines Rahmenvertrages für
Transportdienstleistungen sowie Entsorgungsleistungen für Dataport (AöR) für den Zeitraum
01.12.2019 bis zum 30.11.2021, mit der Option für den Auftraggeber, den Vertrag zu gleichen
Konditionen um ein Jahr zu verlängern.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf Ausübung der Verlängerungsoption.
2.2 Vergabegegenstand
Mit dieser Vergabe sollen Transportdienstleistungen für z.T. hochempfindliche und hochpreisige
Server- und Storage-Technik vergeben werden. Darüber hinaus umfasst die Vergabe mit den
Transporten zusammenhängende Lager- und Entsorgungsdienstleistungen.
Im Einzelnen aufgeführt:
 Transportdienstleistungen von hochwertigen EDV-Komponenten
 Einsatzradius regelhaft als Tagescharter:
 Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Stadt Norderstedt in Schleswig-
Holstein an der Grenze zu Hamburg
 Dataport- und Kundenstandorte im Gebiet der Dataport-Trägerländer
 Vereinzelte andere Fahraufträge  alle auf deutschem Bundesgebiet
31
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
 Start- oder Zielpunkt des Transportes ist das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
bzw. Norderstedt in Schleswig-Holstein an der Grenze zu Hamburg
 Vorübergehende Einlagerung des Transportgutes
 Fachgerechte Entsorgung von Verpackungsmaterial
 Fachgerechte Entsorgung von IT-Komponenten
An- und Abfahrten des Auftragnehmers zum und vom Transportauftrag sind in der Kalkulation zu
inkludieren und werden nicht einzeln abgerechnet.
Ausnahmen sind Anfahrten aufgrund fehlerhafter Bestellungen des Auftraggebers. Diese werden
mit der km-Preis (Preisblatt, Leistung Nr. 2) für die Hinfahrt vergütet. Als Startpunkt wird der
Dataport-Standort in Hamburg (Billstraße 82, 20539 Hamburg) gesetzt. Als Entfernung gilt die
kürzeste Route gem. Google-Routenplaner.
Die für die Bewertung angegebenen Anzahlen der Dienstleistungen pro Jahr ermittelten Werte1
basieren auf den aktuellen durchschnittlichen Beauftragungsmengen.
Bei Zuschlagserteilung wird ein Vertrag ohne Mengenangaben über die Durchführung von ITTransportleistungen
geschlossen.
Die angegebenen Mengen im Preisblatt sind die voraussichtlichen Abnahmemengen für ein Jahr.
Für die Lieferung/Leistung maßgebend ist der tatsächliche Bedarf des Auftraggebers. Genaue
Angaben über Mengen und Zeiten von Transportleistungen können daher nicht gemacht werden.
Die Abnahmemenge kann über oder unter der genannten Menge liegen. Ziffer 3 der zusätzlichen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)  vom 01.06.2013 findet keine
Anwendung.
3 Anforderungsbeschreibung
Der Auftraggeber behält sich vor, die vom Bieter gemachten Angaben zur
Anforderungsbeschreibung beim Bieter in Augenschein zu nehmen, um eine sachliche Bewertung
durchführen zu können.
Vom Bieter wird, in Abhängigkeit der jeweiligen Anforderung und einer möglicherweise unter den
Einzelpunkten benannten Spezifizierung der Darstellung bzw. Form der einzureichenden
Unterlagen, eine Beschreibung der Erfüllung der Anforderung verlangt. Diese kann gerne durch
Fotografien o.ä. ergänzt sein.
3.1 Einzusetzender Fuhrpark
Alle einzusetzenden LKW/Transportfahrzeuge haben über folgende Kriterien zu verfügen:
 Luftfederung
 Beheizbare Laderäume bzw. Kofferaufbauten2
 Geschlossene Laderäume bzw. Kofferaufbauten mit Vorrichtung zur Verplombung
 Ladebordwände mit einer Nutzlast von mindestens 2000 kg
 Im Laderaum bzw. Kofferaufbau 3-fach umlaufende Zurrleisten zur Sicherung der Ladung
 Laderäume bzw. Kofferaufbauten mit thermischer Isolierung im Aufbau.
Jedes Kriterium stellt ein Ausschlusskriterium dar. Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss aus
dem weiteren Bewertungsverfahren.
1 s. Preisblatt zur Leistungsbeschreibung
2 Planenaufbauten gelten ausdrücklich nicht als geschlossener Laderaum. bzw. Kofferaufbauten.
32
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
3.2 Transportmittel
Folgende Transportmittel bereitzustellen:
 Ausgepolsterte Gitterrollwagen zur Stoßvermeidung:
 Ausführung der Polsterung in Schaumstoff oder Hartschaum
 Polsterung hat das Transportgut zu umfassen
 Bei mehreren Transportgütern in einem Gitterrollwagen ist dazwischen ebenfalls eine
entsprechende Polsterung zu setzen
 Das Transportgut ist hierbei stoßgesichert und antistatisch zu verpacken (z.B. durch
antistatische Luftpolsterfolie)
 Rollwannen mit Deckel zum Verplomben
 Auf Anforderung ausgepolstert
 Anforderung an Auspolsterung s. Schilderung bei Gitterrollwagen
 spezielle Hebevorrichtungen für die Realisierung des gesamten Transportweges vom
Aufnahme- bis zum Ablieferpunkt (dieser kann ggf. auch in den Räumen der jeweiligen
Lokation liegen)
Alle Transportmittel und deren Bereitstellung sind in den Angebotspreisen inkludiert.
Der Auftragnehmer hat die für das Transportgut notwendigen Transportmittel mit jedem Auftrag mit
zu disponieren. Die Disposition des Transportmittels hat keine Auswirkung auf die Reaktionszeit
gem. Ziff. 3.9.
Jedes Kriterium stellt ein Ausschlusskriterium dar. Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss aus
dem weiteren Bewertungsverfahren.
3.3 Transportdurchführung
3.3.1 Fahrzeugbesetzung
Die Transporte sind stets mit zwei Personen Besatzung auf dem Transportfahrzeug
durchzuführen.
3.3.2 Transporte als Einzeltransporte
Die Transporte sind als Einzeltransporte durchzuführen. Ausnahme ist eine durch den
Auftraggeber separat beauftragte Umfuhr.
Es ist untersagt, Ware Dritter mitzuführen.
3.3.3 Anmeldung der Lieferung
Drei Arbeitstage (montags bis freitags) vor jeder Lieferung sind beim Auftraggeber anzumelden:
 Das gesamte auf dem Transportfahrzeug mitfahrende Personal
 Ankunftszeit
 Kennzeichen des Fahrzeuges
Dies ist notwendig, da die Lieferungen ggf. durch den Auftraggeber bei Sicherheitsdiensten
angemeldet werden müssen.
Im Falle von Express-Lieferungen wird eine einzelfallbezogene Lösung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer gefunden.
33
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
3.3.4 Anlieferung
Die Abholung und Anlieferung der Waren erfolgt innerhalb des jeweiligen Gebäudes gem.
Fahrauftrag.
Als Kalkulationshilfe kann der Bieter von einem zeitlichen Mehrbedarf i.H.v. 30 Minuten pro
Abholung/Ablieferung ausgehen.
3.3.5 Tagescharter
Im Rahmen der Durchführung einer Tagescharter gem. Nr. 1 Preisblatt ist ein gesamter Arbeitstag
inkl. der vorgegebenen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten etc.
durch den Auftragnehmer zu kalkulieren.
Der Auftragnehmer hat so zu kalkulieren, dass der Arbeitstag am ersten Ort der Tagescharter zzgl.
eines Anfahrtspuffers von 30 Minuten beginnt.
3.4 Einzusetzendes Personal
Die geschilderten Anforderungen gelten in der Vertragsabwicklung für alle Mitarbeiter im jeweiligen
Tätigkeitsbezug (z.B. Transport, Disposition, Warenbereitstellung etc.):
1. Die eingesetzten Mitarbeiter verfügen über Erfahrungen im Handling mit hochwertigen ITKomponenten
2. Sie beherrschen die deutsche Sprache sicher in Wort und Schrift (gem. Level B2 in der
Sprachniveau-Skala nach dem europäischen Referenzrahmen; Nachweise der
Sprachkenntnisse sind auf Verlangen vorzulegen).
3. Die Mitarbeiter müssen in geeigneter und sauberer Arbeitskleidung erscheinen; hierzu gehört
auch ausdrücklich die Nutzung notwendiger bzw. vorgeschriebener Schutzbekleidung (z.B.
Sicherheitsschuhe).
4. Die Arbeitskleidung hat die Zugehörigkeit zum beauftragten Unternehmen zu zeigen.
5. Die Mitarbeiter müssen im Umgang mit den Transportmitteln geschult sein; der Bieter hat mit
Angebotseinreichung eine entsprechende Erklärung abzugeben, entsprechende Nachweise
sind auf Verlangen vorzulegen.
6. Die Mitarbeiter sind an den wichtigsten An- und Ablieferorten3 ortskundig. Die Ortskunde ist
durch den Auftragnehmer selbständig und auf eigene Kosten herzustellen
7. Es wird für Dataport stets das gleiche Personal verwendet. Die Personen sind spätestens bei
Vertragsschluss zu benennen. Änderungen des eingesetzten Personals sind durch den
Auftragnehmer zu beantragen und vom Auftraggeber zu genehmigen.
8. Die Mitarbeiter sind schriftlich auf die Einhaltung der geltenden einschlägigen Gesetze,
Vorschriften und internen Regelungen zu verpflichten.
3.5 Sicherheitsüberprüfung
Alle Mitarbeiter des Auftragnehmers, die mit Dataport in die Vertragsabwicklung treten müssen
sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen. Zuwiderhandlungen des Auftragnehmers führen
zum außerordentlichen fristlosen Kündigungsrecht seitens Dataport.
Darüber hinaus wird verlangt, dass die eingesetzten Transportmitarbeiter auf Anforderung weitere
Sicherheitsüberprüfungsstufen erfolgreich durchlaufen. Dieses ist aufgrund des Tätigkeitsumfeldes
von Dataport notwendig.
3 Hierzu zählen insbesondere das Dienstgebäude in der Billstraße sowie die Rechenzentrumsstandorte. Bedarfsweise kommen
weitere
Standorte hinzu.
Die erstmalige Erstellung der Ortskunde bei Vertragsbeginn wird durch den Auftraggeber unterstützt. Neue Mitarbeiter des
Auftragnehmers werden selbständig durch den Auftragnehmer ortskundig eingewiesen. Neu hinzugekommene Standorte werden
analog behandelt.
34
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
Kann eine beantragte Sicherheitsüberprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen werden, entscheidet
der Auftraggeber im Einzelfall nach Rücksprache mit den Sicherheitsorganen über eine Ausnahme
und das damit in Verbindung stehende weitere Verfahren.
Das Personal des Auftragnehmers hat sich an bestimmten Lieferstandorten einer örtlichen
Sicherheitsunterweisung zu unterziehen. Diese werden durch Dataport bzw. durch einen
Vertragspartner Dataports durchgeführt. Der Auftragnehmer hat die hierfür notwendige Arbeitszeit
kostenfrei bereitzustellen.
3.6 Lagerung
Der Auftragnehmer soll über eine geeignete Lagerfläche verfügen, um das Transportgut
zwischenlagern zu können.
Anforderung Lagerfläche:
 Alarmgesichert
 Videoüberwacht
 Beheizt
 Ausreichend versichert
Auf Wunsch ist dem Auftraggeber eine abgetrennte Lagerfläche zur Verfügung zu stellen. Die
bestehenden Anforderungen bleiben gültig.
Als ausreichend werden Versicherungshöhen angenommen, die den Transportversicherungen
entsprechen und ebenso skalierbar sind.
Jedes Kriterium stellt ein Ausschlusskriterium dar. Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss aus
dem weiteren Bewertungsverfahren.
Bei Lageraufträgen ist die Ein- und Auslagerung im Preis inkludiert. Die dazugehörigen Transporte
werden in Abhängigkeit zum Abhol- bzw. Zielort gem. der Nummern 1-6 aus dem Preisblatt
auftragsbezogen vergütet.
Die Lagerung ist auf Basis des Jahrespreises tagesgenau für den Zeitraum der Einlagerung
abzurechnen.
3.7 Entsorgung
Der Auftragnehmer ist in der Lage, anfallenden Verpackungsmüll und ggf. IT-Komponenten
fachgerecht zu entsorgen.
Die Fachgerechtigkeit und der Entsorgungsweg sind auf Anforderung nachzuweisen.
Der Auftraggeber behält sich vor, sowohl im Rahmen der Vertragsanbahnung als auch in der
Vertragsdurchführung die Einhaltung der beschriebenen Maßnahmen unangemeldet vor Ort zu
überprüfen.
In den Entsorgungskosten sind alle hierfür notwendigen Transport- und Aufwandskosten zu
inkludieren.
3.7.1 Fachgerechte Entsorgung von IT-Komponenten
Die Entsorgung von IT-Komponenten (Hardware) hat nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
stattzufinden. Die entsprechenden Vorschriften sind durch den Auftragnehmer einzuhalten. Der
Auftragnehmer hat dies zunächst durch eine rechtsverbindliche Eigenerklärung nachzuweisen.
Darüber hinaus muss der entsorgende Fachbetrieb als Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sein. Das Vorhandensein einer vergleichbaren Qualifikation
35
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
ist möglich, jedoch von unabhängiger Stelle zu testieren, dass die vorhandene Qualifikation als
adäquater Ersatz einer Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach Kreislaufwirtschaftsgesetz
anzusehen ist.
Dabei ist zu beachten:
 Abfälle, die nicht weiter getrennt oder verwertet werden können, sind einer geeigneten
Entsorgungseinrichtung zuzuführen.
 Über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist gemäß  50 Kreislaufwirtschaftsgesetz ein
Nachweis zu führen.
 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen müssen eine
entsprechende behördliche Erlaubnis vorlegen.
 Die Entsorgung gefährlicher Abfälle sollte gemäß  2 Abfallverbringungsgesetz im Inland
stattfinden.
 Die Fahrzeuge zur Beförderung der gefährlichen Abfälle müssen gemäß  10
Abfallverbringungsgesetz gekennzeichnet sein.
Der Bieter hat ausführlich zusammenzustellen, inwieweit die Anforderungen von ihm bzw. ggf.
einem Nachunternehmer erfüllt werden.
3.7.2 Grundschutzkonforme Entsorgung von IT-Komponenten
3.7.2.1 Allgemein
Der Entsorgung/Vernichtung von Hardware kommt aufgrund ihrer Kritikalität hinsichtlich etwaiger
Teile, die nicht ausbaubar sind, aber dennoch möglicherweise zur Speicherung von Informationen
geeignet sind (z.B. Chips auf dem Mainboard) eine wichtige Rolle zu. Entsprechend ist zu
beachten:
Bei der Entsorgung von Hardware sind alle Daten Grundschutzkonform zu löschen und zu
vernichten (BSI Grundschutz Baustein B 1.15 Löschen und Entsorgen von Daten, insbesondere
Abschnitt Aussonderung). Diese Anforderung gilt für alle Teile, die der Speicherung von
Informationen dienen, insbesondere schützenswerter Informationen. Der Auftragnehmer hat die
Umsetzung der im BSI Grundschutz Baustein empfohlenen Maßnahmen auf Anforderung geeignet
nachzuweisen. Bei Bedarf kann der Auftraggeber und/oder Aufsichtsbehörden die
Maßnahmenumsetzung beim Auftragnehmer vor Ort mit einem Basissicherheitscheck (BSC) nach
BSI Grundschutzsystematik ermitteln.
Sollten die Dienstleistungen, die aus dieser Vergabe erbracht werden, im Rahmen des BSIGrundschutzes
auditiert werden oder Teil eines BI-Grundschutzaudits sein, so hat der
Auftragnehmer dies uneingeschränkt zu unterstützen. Etwaige Kosten sind als Bestandteil der zu
erbringenden Gesamtdienstleistung in die im Preisblatt genannten Positionen einzupreisen.
3.7.2.2 Anforderungen
 Allgemein
 Für die Entsorgung gelten die Regelungen des DSGVO zur Auftragsverarbeitung.
 Die eingesetzten Mitarbeiter sind nach  34 HmbSÜG sicherheitsüberprüft. Kann eine
beantragte Sicherheitsüberprüfung nicht erfolgreich abgeschlossen werden, entscheidet der
Auftraggeber im Einzelfall nach Rücksprache mit den Sicherheitsorganen über eine
Ausnahme und das damit in Verbindung stehende weitere Verfahren.
 Hardware sammeln, lagern, transportieren
36
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
 Wird Hardware vor der Entsorgung gesammelt, ist die Sammlung unter Verschluss zu
halten und vor unberechtigtem4 Zugriff zu schützen.
 Die Hardware darf über Nacht nur in verschlossenen Räumen abgestellt werden. Der Zutritt
muss für Unbefugte ausgeschlossen sein.
 Wird die Hardware beim Entsorgungsunternehmen zwischengelagert, ist vor der
physikalischen Löschung ein vermischen mit Hardware anderer Auftraggeber
auszuschließen.
 Alle Zwischenschritte bzw. Übergaben der zu entsorgenden Hardware sind zu
dokumentieren. Folgende Informationen sind dabei festzuhalten:
 Seriennummer des Gerätes
 Abgebende Stelle
 Annehmende Stelle
 Zweck der Übergabe
 Abgebende bzw. annehmende Person in Klar- und Unterschrift mit Ort und Datum
 Die transportierenden Fahrzeuge sind auf Anforderung zu verplomben bzw. werden durch
den Auftraggeber verplombt
 Die Hardware ist gem. DIN 66399 zu vernichten:
 In der Schutzklasse 2
 In der Sicherheitsstufe 4
 alternativ auch H-4 ausgeführt
Alle Entsorgungsunternehmen, die mit der Abwicklung von Aktivitäten des Entsorgungsprozesses
beauftragt werden, sind auf die Einhaltung mindestens der vorgenannten Anforderungen zu
verpflichten. Das gilt:
 Als vertragliche Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer
 Als vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers mit einem etwaigen Nachunternehmer
(sollten hierzu Verpflichtungen abgeschlossen werden, sind diese dem hier ausgeschriebenen
Vertrag als Anlage beizulegen)
3.7.2.3 Bewertung
Für die Bewertung der grundschutzkonformen Entsorgung von IT-Komponenten hat der
Auftragnehmer ein Konzept vorzulegen. Hierbei ist auf folgende Punkte einzugehen:
 Darstellung des gesamten Liefer-, Vernichtungs- und Entsorgungsprozesses inkl. aller
beteiligten Firmen und Dokumentationen
 Sicherheits- inkl. Notfallkonzept
 Absicherung der Entsorgungsinfrastruktur
 Erfahrungen und Referenzen hinsichtlich der grundschutzkonformen Entsorgung von ITKomponenten
 Erfahrungen in Auditierungen durch Auftraggeber oder Aufsichtsbehörden
 Verfahren bei Anpassung der Anforderungen an Hand der Beispiele:
 Änderungen gesetzlicher Natur
 Erhöhung der Vernichtungsklasse gem. DIN 66399 auf Auftraggeberwunsch
Bewertet wird das Konzept nach den Maßgaben:
 Sind die dargestellten Prozesse:
 Sicherheitsprozesse
 zuverlässig
 nachvollziehbar
 dem Schutzbedarf angemessen
4 Berechtigt sind nur Personen, die unmittelbar mit der Entsorgung der Hardware beschäftigt sind.
37
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
 Übereinstimmung mit den Anforderungen aus den Grundschutzbausteilen B1.11 und B1.15
gem. BSI-IT-Grundschutz
 Umsetzbarkeit
Mindestanforderung: Es muss in der Bewertung des Konzeptes mindestens ein Punkt erreicht
werden.
3.8 Versicherung
Jeder Transport ist mit einem Warenwert von 500.000,-- Euro zu versichern.
Der Versicherungsumfang hat auf Einzelanforderung auf bis zu 5 Millionen Euro pro Transport
skalierbar zu sein.
Die Versicherung hat sich nicht nur auf das zu transportierende Gut, sondern auf den
Dienstleistungsgesamtwert zu beziehen; d.h. auch etwaige mit dem Transportgut
zusammenhängende Schäden (z.B. Software, Installationskosten etc.) wären hierüber ebenfalls zu
erstatten, sofern diese untrennbar mit dem zu transportierenden Gut zusammenhängen (z.B.
hardwareverbundene Software).
Der Bieter hat mit Einreichen der Angebotsunterlagen entsprechende Versicherungsnachweise
einzureichen (Ausschlusskriterium! Die Nichterfüllung führt zum Ausschluss aus dem weiteren
Bewertungsverfahren):
 Absicherung jedes Transportes mit einer Versicherungssumme i.H.v. 500.000,--
 Nachweis, dass die Versicherung für den Auftragnehmer im Einzelfall Transporte bis zu 5 Mio.
 absichert
Da Transporte mit hohen Versicherungssummen auf für den Auftraggeber kundenkritische
Umstände zurückzuführen sind, muss der Auftragnehmer die Erhöhung der Versicherungssumme
bis zur maximalsumme von 5 Mio.  binnen sieben Kalendertagen gewährleisten.
Die Frist beginnt zu laufen, wenn der Auftraggeber die Daten zum
 materiellen Schaden und
 Vermögensfolgeschaden
dem Auftragnehmer übermittelt hat.
3.9 Reaktionszeiten
Transporte sind spätestens am zweiten Arbeitstag (montags  freitags) nach Beauftragung
durchzuführen.
Dies gilt nur für standardversicherte Transporte (s. 3.8).
Transporte mit einer höheren Versicherungssumme sind spätestens am vierten Kalendertag nach
Beauftragung durchzuführen.
Vereinzelt bedarf es sog. Express-Transporte, bei denen die Ausführung innerhalb von 24 Stunden
nach Beauftragung erfolgen muss.
Im Falle besonderer Anforderungen an den Auftraggeber kann es zu Abforderungen von
Transportdienstleistungen an Wochenenden oder Feiertagen kommen.
Der Auftragnehmer wird Aufträge hinsichtlich Leistung und Terminen nach Eingang des jeweiligen
Abrufes umgehend verbindlich per Email bestätigen.
38
Leistungsbeschreibung Transportdienstleistungen
3.10 Einsatz Unterauftragnehmer für die Transport IT Komponenten
Für die Leistungserbringung der Transportdienstleistungen und deren Lagerung wird aus
Sicherheitsgründen vorgeschrieben, dass diese Leistungen nur unmittelbar vom Auftragnehmer
selbst ausgeführt werden dürfen.
Aus Sicherheitsgründen darf ausschließlich der Auftragnehmer die ausgeschriebenen Leistungen
IT-Transport Komponenten wahrnehmen.
Setzt der Auftragnehmer ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers ein Subunternehmen
für die IT-Transport Komponenten ein, so kann der Auftraggeber den Transport zu Lasten des
Auftragnehmers verweigern.
Die Verweigerung der Zustimmung durch den Auftraggeber hinsichtlich des Einsatzes eines
Subunternehmens hat keine Konsequenzen auf die in der Ausschreibung benannten und durch
den Auftragnehmer zu erfüllenden Anforderungen (z.B. Verzögerung der Reaktionszeit,
Verfügbarkeit von Fahrzeugen oder Personal etc.). Die Verweigerung bedarf keiner Begründung.
Ebenso ist eine Auswirkung auf die in der Ausschreibung benannten Preise ausgeschlossen.
3.11 Vertragseintritt/Kündigung
Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen zu Beginn der Vertragslaufzeit zu erfüllen.
Bei dreimaliger Feststellung der Nichterfüllung einer Anforderung hat der Auftraggeber das Recht,
den Vertrag fristlos zu kündigen.
Die Möglichkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung nach Ziff. 3.5
(Sicherheitsüberprüfung) bleibt hiervon unberührt.
4 Rechnungen
Rechnungen sollen möglichst ausschließlich per E-Mail im Format PDF als Anlage unter Angabe
der Dataport-Bestellnummer im Betreff an die Adresse
dataportlieferantenrechnungen@dataport.de
versendet werden. Andere Formate können nicht verarbeitet werden. Es soll nur jeweils eine
Rechnung pro E-Mail versendet werden. Anlagen zur Rechnung sind dieser E-Mail in einer
gesonderten Datei im Format PDF mit der ergänzenden Bezeichnung Anlage im Dateinamen
beizufügen.
Die Rechnung kann alternativ auch schriftlich in Papierform eingereicht werden.
Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne
Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw.
abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die
Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzusetzen und der
geforderte Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzuführen.
Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen
eingereicht werden.
Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hierüber der
zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuweisen. Diese
Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatzsteuer wieder
abzusetzen.
39
Zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen
(ZVB-VOL/B)
vom 28.03.2019
Hinweis:
Die Paragrafenangaben beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) - Fassung 2003 - (Bundesanzeiger Nr.
178 a vom 23. September 2003).
1. Art und Umfang der Leistungen
(zu  1 VOL/B)
(1) Die angebotenen Preise sind Festpreise ohne Umsatzsteuer. Diesen Festpreisen wird die
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzugesetzt.
(2) Durch die vereinbarten Preise sind im Zweifel sämtliche Leistungen des Auftragnehmers
einschließlich Nebenleistungen wie die Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-,
Gebrauchsanweisungen und dgl. in deutscher Sprache, der Transport (inkl. Verpackung,
Versicherung und Anlieferung an den bestimmungsgemäßen Leistungsort), das Aufstellen bzw.
Installieren vor Ort und sonstige Kosten und Lasten wie Patentgebühren und Lizenzvergütungen
abgegolten.
2. Änderungen der Leistung
(zu  2 VOL/B)
Wird bei Änderung der Leistung oder anderen Anordnungen des Auftraggebers eine erhöhte Vergütung
beansprucht, so muss der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich vor der Ausführung,
möglichst der Höhe nach, schriftlich anzeigen.
3. Mehr- oder Minderleistungen
(zu  2 Nr. 3 VOL/B)
(1) Soweit Preise je Einheit vereinbart sind, ist bei marktgängigen, serienmäßigen Erzeugnissen der
Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers verpflichtet, ohne Änderung der vertraglichen
Einheitspreise Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Auftrag festgelegten Mengen zu erbringen oder
mit einer Minderung bis zu 10 v.H. einverstanden zu sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei Minderleistungen, wenn nach Mengen gestaffelte Preise oder Rabatte wirksam
gebunden sind.
4. Ausführungsunterlagen
(zu  3 und 4 Nr. 1 VOL/B)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zu Grunde gelegt werden, die vom Auftraggeber ausdrücklich als
zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind. Die Verantwortung und Haftung des Auftragnehmers
nach dem Vertrage, insbesondere nach  4 Nr. 1 Absatz 1 und  14 VOL/B, werden hierdurch nicht
eingeschränkt.
5. Ausführung der Leistung
(zu  4, 10 VOL/B)
(1) Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den
Aufbaustellen  auch während der Arbeitsruhe  ist auch dann Sache des Auftragnehmers, wenn
sich diese Gegenstände auf den Grundstücken oder in den Räumen des Auftraggebers befinden.
40
(2) Der Auftragnehmer hat die ihm zur Ausführung der Leistung übergebenen Gegenstände vor
unbefugtem Gebrauch zu schützen.
(3) Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers
Schadensersatz zu leisten, so steht ihm der Rückgriff gegen den Auftrag-nehmer zu, soweit der
Schaden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden
ist. Hat ein Verschulden des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen mitgewirkt, so findet für
den Ausgleich  254 BGB entsprechend Anwendung.
(4) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (Ziff. 11
Absatz 3) das volle uneingeschränkte Eigentum an dem geleisteten bzw. gelieferten Gegenstand zu
verschaffen. Die Verschaffung erfolgt frei von Rechten Dritter.
(5) Die Gegenstände sind an die von der Empfangsstelle bezeichneten Räume bzw. auf die
Grundstücksteile (Leistungsort) zu liefern. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die
Bestellscheinnummer, das Geschäftszeichen, die Warenbezeichnung und den Liefertag enthält.
(6) Bei Lieferungen müssen die zu liefernden Geräte den zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden
Gesetzen, Normen und Standards entsprechen, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz
(Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (BGBl. I 2011, S. 2179)) in der
jeweiligen Fassung.
(7) Der Auftraggeber kann sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistungen unterrichten.
6. Nachunternehmer
(zu  4 Nr. 4 VOL/B)
Sind im Angebot Nachunternehmer oder Bezugsquellen angegeben, so darf sie der Auftragnehmer nicht
ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers wechseln.
7. Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren
(zu  8 Nr. 1 VOL/B)
Wird die Eröffnung des Insolvenz- oder eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das
Vermögen des Auftragnehmers beantragt, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
8. Kündigung oder Rücktritt
(zu  8 Nr. 2 VOL/B)
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm
zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der
Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, oder ihnen nahe
stehenden Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt.
Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen von Personen gleich, die von
ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder von ihm
zurückzutreten, wenn der Auftragnehmer selbst oder vermittelt durch von ihm eingesetzte
Nachunternehmer gegen ihm obliegende Anforderungen oder Verpflichtungen nach  4 Abs. 1 bis 3
VGSH verstößt.
9. Vertragsstrafe
(zu  11 VOL/B)
(1) Bei einem Verstoß gegen die aus  4 Abs. 1 bis 3 VGSH resultierenden Verpflichtungen ist der
Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet. Die Vertragsstrafe beträgt je Verstoß bis
zu 1 v.H. der Abrechnungssumme. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung der Vertragsstrafe nach S. 1
auch dann verpflichtet, wenn der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer zu
vertreten ist.
41
(2) Ergänzend vereinbarte Vertragsstrafen für die Überschreitung von Ausführungsfristen bleiben
unberührt. Hiervon wiederum bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche wegen der
Überschreitung von Ausführungsfristen unberührt; die Vertragsstrafen nach diesem Absatz 2 werden
jedoch auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
(3) Die Summe aller zu zahlenden Vertragsstrafenbeträge wird auf insgesamt 5 v.H. der
Abrechnungssumme begrenzt.
(4) Der Anspruch auf Vertragsstrafe erlischt erst, wenn die Schlusszahlung ohne Vorbehalt geleistet
wird.
10. Güteprüfung
(zu  12 VOL/B)
(1) Proben und Muster zu berücksichtigten Angeboten bleiben bis zur Vertragserfüllung als für die
Lieferung verbindliche Qualitätsmuster bei der Vergabestelle. Diese müssen der in der
Leistungsbeschreibung bezeichneten Beschaffenheit entsprechen. Bis zu einem Wert von 10 Euro /
Einheit werden sie, wenn sie nicht vom jeweiligen Vertragspartner innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Vertragsablauf abgeholt oder zurückgefordert worden sind, von der Vergabestelle ohne
Berechnung übernommen.
(2) Die Kosten der Rücksendung trägt der Auftragnehmer. Ab einem Wert von 10 Euro/Einheit werden
die Proben und Muster nach Vertragsablauf in Absprache mit dem Vertragspartner entweder von der
letzten Teillieferung abgesetzt, gegen Empfangsbestätigung wieder ausgehändigt bzw. im
Ausnahmefall auf Kosten des Eigentümers zurückgesandt oder Dataport überlassen.
(3) Verlangt der Auftraggeber eine im Vertrag nicht vereinbarte Güteprüfung, werden dem
Auftragnehmer die dadurch entstandenen Kosten erstattet. Stellt sich bei der Güteprüfung jedoch
heraus, dass die gelieferten Waren nicht den Bedingungen entsprechen, so sind etwaige Kosten für
die Güteprüfung vom Auftragnehmer zu tragen. Die durch die Güteprüfung verbrauchten oder wertlos
gewordenen Waren werden dann nicht vergütet.
11. Abnahme, Gefahrübergang
(zu  13 VOL/B)
(1) Bei Aufbauleistungen hat der Auftragnehmer die Abnahme, ggf. auch Teilabnahme, rechtzeitig in
Textform zu beantragen.
(2) Die Leistung gilt als abgenommen:
a. bei Lieferungen mit der vorbehaltlosen Schlusszahlung,
b. bei Aufbauleistungen 12 Werktage nach Eingang des in Textform gestellten Antrages auf
Abnahme, soweit der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigert.
(3) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über:
a. bei Lieferungen mit der Entgegennahme durch die Empfangsstelle,
b. bei Aufbauleistungen mit der Abnahme.
12. Verjährungsfrist für Mängelansprüche
(zu  14 VOL/B)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Gefahrübergang (Ziff. 13). Bei wiederkehrenden
Leistungen ist die Einzelleistung maßgeblich.
42
13. Aufstellung der Rechnungen
(zu  15 VOL/B)
(1) Rechnungen sollen möglichst ausschließlich per E-Mail im Format PDF als Anlage unter Angabe der
Dataport-Bestellnummer im Betreff an die Adresse
dataportlieferantenrechnungen@dataport.de
versendet werden. Andere Formate können nicht verarbeitet werden. Es soll nur jeweils eine
Rechnung pro E-Mail versendet werden. Anlagen zur Rechnung sind dieser E-Mail in einer
gesonderten Datei im Format PDF mit der ergänzenden Bezeichnung Anlage im Dateinamen
beizufügen.
(2) Die Rechnung kann alternativ auch schriftlich in Papierform eingereicht werden.
(3) Die Rechnung ist grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Angebot mit den Festpreisen ohne
Umsatzsteuer aufzustellen. Von den Festpreisen sind alle vereinbarten Nachlässe, Skonti usw.
abzuziehen. Zu dem verbleibenden Nettorechnungsbetrag ist neben dem Steuersatz die
Umsatzsteuer am Schluss der Rechnung in einem Betrag gesondert hinzusetzen und der geforderte
Rechnungsbetrag, der die Umsatzsteuer einschließt, aufzuführen.
(4) Für selbstständige Teilleistungen (Teillieferungen) können nach Vereinbarung Teilrechnungen
eingereicht werden.
(5) Soweit Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart sind, sind in den Rechnungen hierüber der
zutreffende Steuersatz und die darauf entfallende Umsatzsteuer offen auszuweisen. Diese
Steuerbeträge sind in der Schlussrechnung vom Gesamtbetrag der Umsatzsteuer wieder
abzusetzen.
14. Zahlungsweise, Abtretung, Aufrechnung
(zu  17 VOL/B)
(1) Skontofristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der Rechnungen (Eingangsstempel der
zuständigen Empfangsstelle), jedoch
a. bei Aufbauleistungen nicht vor dem Tage der Abnahme
b. bei allen anderen Leistungen nicht vor dem Tage der Erfüllung.
(2) Der Rechnungsbetrag wird ausschließlich bargeldlos auf ein in der Rechnung angegebenes Konto
gezahlt.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, mit allen Gegenforderungen - auch aus anderen Rechtsverhältnissen
- aufzurechnen. Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach  387 BGB willigt der
Auftragnehmer ein, dass Forderungen von Dataport der an den Auftragnehmer gegen Forderungen
des Auftragnehmers an eine dieser Körperschaften aufgerechnet werden, gleichviel ob er die
Lieferungen oder Leistungen allein übernommen hat oder als gesamtschuldnerisch haftendes
Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft.
15. Sicherheitsleistung
(zu  18 VOL/B)
(1) Ist für die Ausführung der Verträge und die Durchsetzung von Mängelansprüchen eine Sicherheit
vereinbart, so beträgt sie 5 v.H. der Abrechnungssumme. Sicherheitsbeträge werden auf volle 10,--
Euro nach unten abgerundet.
(2) Wird die Sicherheit nicht binnen 12 Werktagen nach Zuschlagserteilung geleistet, so werden von
jeder Abschlagszahlung 10 v.H. einbehalten, bis 5 v.H. der Gesamtabrechnungssumme erreicht sind.
Werden Abschlagszahlungen nicht geleistet, so wird der Sicherheitsbetrag von der
Abrechnungssumme einbehalten.
(3) Die Sicherheit wird nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche freigegeben, wenn
während dieser Frist keine Mängel der Leistungen festgestellt werden. Werden vor Ablauf der Frist
Mängel festgestellt, so bleibt die Sicherheit bis zur Beseitigung der Mängel gesperrt.
43
16. Streitigkeiten
(zu  19 VOL/B)
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten ist zunächst die Entscheidung der für die Abnahme der Leistung
zuständigen Stelle herbeizuführen. Die Entscheidung gilt als anerkannt, wenn der Auftragnehmer
nicht binnen eines Monats hiergegen beim Auftraggeber schriftlich Einwendungen erhebt.
(2) Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen zwischen den
Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste
Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher Sprache.
(4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ist Kiel.
17. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, insbesondere Zahlungs- und
Lieferbedingungen, Angaben über Erfüllungsort und Gerichtsstand, gelten nur dann, wenn sie vom
Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich angenommen sind und den Geschäftsbedingungen des
Auftraggebers nicht widersprechen. Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers
Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen beinhalten, führt dies gemäß  42 Abs. 1 Nr.
4 Unterschwellenvergabeordnung	UVgO bzw.  57 Abs. 1 Nr. 4 Vergabeverordnung  VgV zum
Ausschluss des Angebots vom Vergabeverfahren.
44
VOL Teil B
Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Ausführung von Leistungen
(VOL/B)
Fassung 2003
Präambel
Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge über
Leistungen, insbesondere für Dienst-, Kauf- und Werkverträge sowie für Verträge über die
Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.
 1
Art und Umfang der Leistungen
1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.
2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander
a) die Leistungsbeschreibung
b) Besondere Vertragsbedingungen
c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen
d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen
e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).
 2
Änderungen der Leistung
1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im
Rahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist für den
Auftragnehmer unzumutbar.
. . .
45
- - 2
2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenken des
Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungen verantwortlich. Zu
einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrund eines gesonderten Auftrags
verpflichtet.
3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für
die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen
der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf
Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen.
4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung
vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er auf Verlangen
innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen, sonst können sie auf
seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. Eine Vergütung steht ihm
jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich annimmt.
(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
 3
Ausführungsunterlagen
1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und
rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.
2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des
Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf
Verlangen zurückzugeben.
. . .
46
- - 3
 4
Ausführung der Leistung
1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und
berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein
verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu
treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.
2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden zu
den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung
oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, Zutritt zu
gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht
vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oder
Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.
(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtung
erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu
behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.
3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbarten
Leistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der
Auftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung der verkehrsüblichen
Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers und der vom Auftraggeber
vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so
übernimmt er damit die Haftung.
. . .
47
- - 4
4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nur
mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmung ist
nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der
Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nicht zum Nachteil
des Handels ausgelegt werden.
 5
Behinderung und Unterbrechung der Leistung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert,
so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann
unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkung offenkundig sind.
2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung im Betrieb
des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende
Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursacht worden ist. Gleiches
gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und Zulieferern, soweit und solange
der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, Ersatzbeschaffungen
vorzunehmen.
(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vom
Auftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang der
Mitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1 Satz 2
dauert berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftliche Erklärung den
Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise von ihm zurückzutreten.
3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicher
Mitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wieder
aufzunehmen.
. . .
48
- - 5
 6
Art der Anlieferung und Versand
Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unter
Beachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zu wahren.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl und die
Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigste Warenbezeichnung.
 7
Pflichtverletzungen des Auftragnehmers
1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungen
des  14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Anwendung.
2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachter Schäden
aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht zu
ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der
Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeber dem
Auftragnehmer vorgeschrieben hat.
(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.
Dabei sollen branchenübliche Lieferbedingungen z. B. dann berücksichtigt werden, wenn die
Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen für
Ersatzbeschaffungen beschränkt werden soll.
(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder anstelle davon
Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die ihm überlassenen
Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglich zurückzugeben. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellung über die Art seiner
Ansprüche mitzuteilen.
. . .
49
- - 6
Die Mehrkosten für die Ausführung der Leistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen.
Die Höhe der übrigen Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich
anzugeben.
(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche auf
Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegen des noch
ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über den bereits bewirkten Teil der Leistung zu
übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.
3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4
entsprechende Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1
entsprechend.
4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor
Ausübung des Rücktrittsrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung. .
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.
Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugang der Antwort
beim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.
 8
Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oder ein
vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäße Abwicklung des
Vertrags dadurch in Frage gestellt ist, dass er seine Zahlungen nicht nur vorübergehend
einstellt.
. . .
50
- - 7
2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger
Wirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in bezug auf die Vergabe an einer
unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.
3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sie
Verwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleisteten Teils zu
der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreise abzurechnen; die
nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessen Kosten zurückgewährt.
4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
 9
Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags
durch den Auftragnehmer
1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden die
gesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.
2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegende
Mitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistung
vertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllung
dieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sich
vorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflicht
nicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.
(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von  642 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu bestimmen ist.
3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten
durch den Auftraggeber bleiben unberührt.
. . .
51
- - 8
 10
Obhutspflichten
Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen und die
für die Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zu schützen.
 11
Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die  339 bis 345 des Bürgerlichen
Gesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.
2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf sie für
jede vollendete Woche höchstens 1/2 vom Hundert des Wertes desjenigen Teils der Leistung
betragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8%. Ist die Vertragsstrafe
nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder
Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.
Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung
geltend machen.
 12
Güteprüfung
1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbarten
technischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch den
Auftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibt davon
unberührt.
. . .
52
- - 9
2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen über
Art, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, falls
nichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:
a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmers
geprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitere
Ausführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.
b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt der
Bereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungen rechtzeitig
schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Frist fest, innerhalb
derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat ungenutzt, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine
angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entweder innerhalb der Nachfrist die
Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob der Auftraggeber auf die Güteprüfung
verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungen nicht innerhalb der Nachfrist durch und
verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungen nicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist
Schadensersatz nach den Vorschriften über den Schuldnerverzug zu leisten.
c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,
Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügung zu
stellen.
d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung
oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmer diese durch
vertragsgemäße zu ersetzen.
e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund von
Meinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann der
Auftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zu vereinbarende
Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbei entstehenden Kosten
trägt der unterliegende Teil.
. . .
53
- 1- 0
f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistung einen Freigabevermerk zu erteilen.
Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.
g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarte
Güteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordene Stücke
werden auf die Leistung nicht angerechnet.
 13
Abnahme
1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen
Vorschriften.
(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch des
Auftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, so geht,
sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verschiebung die
Gefahr auf den Auftraggeber über.
2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nach
erfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat der
Auftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.
Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht
verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich
anerkennt.
Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt und setzt,
sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist, eine Frist
zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs des Auftraggebers aus
der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.
. . .
54
- 1- 1
(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweit
sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmten
Mangels vorbehalten hat.
(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit
Beginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.
3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen um Sachen, die
der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. Nach Ablauf
der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers
auf dessen Kosten veräußern.
 14
Mängelansprüche und Verjährung
1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheit der
Leistung ( 2 Nr. 1), auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder von ihm
geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist der Auftragnehmer von
Ansprüchen aufgrund dieser Mängel frei, wenn er die schriftliche Mitteilung nach  2 Nr. 2
oder  4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggeber gelieferten Stoffe mit Mängeln
behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
. . .
55
- 1- 2
2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oder
Leistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers unentgeltlich nachzubessern, neu zu
liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des
Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.
Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass er die
Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesem Fall kann
der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie
2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schaden am
Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,
aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen ( 278
des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,
bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit der
Leistung verursacht oder
cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
Soweit der Auftragnehmer nicht nach aa)  cc) haftet, ist der Anspruch auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vom Mangel betroffenen Leistung.
. . .
56
- 1- 3
Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß aa) entfällt, wenn der Auftragnehmer
nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn der Auftraggeber die Erfüllungsgehilfen
gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf die Auswahl der Erfüllungsgehilfen einen
entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.
c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, mangelhafte
Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster
Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.
d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers
vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftet der
Auftragnehmer nicht.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche die
gesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollen vorgesehen
werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbei können die in
dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogen werden. Der
Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
 15
Rechnung
1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazu Rechnungen
übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolge der Posten
einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden sowie
gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen an Rechnungsvordrucke zu
erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege in allgemein üblicher Form
nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen und Ergänzungen zu zahlen sind,
sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungen von den übrigen getrennt aufgeführt
oder besonders kenntlich gemacht werden.
(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung als
Schlussrechnung.
. . .
57
- 1- 4
2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht
eingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers für
diesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.
 16
Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertrag
vorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftrag
gegeben worden sind.
. . .
58
- 1- 5
2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen
wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleisteten Arbeitsstunden und die etwa
besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie besonders
vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung von Gerüsten, Werkzeugen, Geräten,
Maschinen und dergleichen aufzuführen sind.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Listen wöchentlich, erstmalig 12 Werktage nach
Beginn, einzureichen.
 17
Zahlung
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann früher
gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen, so
hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren
Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos. Maßgebend für die
Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beim Zahlungsinstitut des
Auftraggebers.
2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen auf Antrag
entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zu leisten. Die
Leistungen sind durch nachprüfbare Aufstellungen nachzuweisen. Abschlagszahlungen gelten
nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.
3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist dem Auftragnehmer
gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.
4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließt
Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Schlusszahlung zu erklären.
. . .
59
- 1- 6
Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb eines weiteren Monats eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist,
der Vorbehalt eingehend begründet wird.
5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung
festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in der
Leistungsermittlung und in der Anwendung der allgemeinen Rechenregeln, Komma- und
Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler. Auftraggeber und Auftragnehmer sind
verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
 18
Sicherheitsleistung
1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen
des  14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine
Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die  232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und die
Durchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.
2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegung von
Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Union oder in einem Staat, der
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Mitglied des
WTO-Dienstleistungsübereinkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall begründete
Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer die Tauglichkeit
nachzuweisen.
(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann
eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.
. . .
60
- 1- 7
3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer ist
Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.
4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass die
Bürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden der
Aufrechenbarkeit, der Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben ( 770, 771 des
Bürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nach
Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter den
Voraussetzungen von  38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarung eines
vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeiten über die
Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbst enthalten.
(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zur
Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag
bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide
Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zu leisten,
wenn nichts anderes vereinbart ist.
7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfall des
Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.
 19
Streitigkeiten
1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen,
möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
. . .
61
- 1- 8
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach  38 der
Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die
Gültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für
die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart
ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftraggeber im Prozess
vertretende Stelle mitzuteilen.
3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzustellen,
wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Interesses eine
Fortführung der Leistung geboten ist.
62
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
15.10.2019
Verfahren: DP-2019000050 - IT-Transportleistungen
SKONTO
Skonto zugelassen Nein
Zahlungsziel
(falls zugelassen)
Tag(e)
Skonto __________ %
AUFLISTUNG ALLER POSITIONEN
ALLE PREISE SIND OHNE UMSATZSTEUER ANZUGEBEN
1 Gesamtsumme aus der Anlage Teil C Preisblatt USt. [%]
19%
Menge
1,00
Einheit
Stück
Hier tragen Sie bitte die Gesamtsumme ohne Mehrwertsteuer aus dem Dokument Teil C Preisblatt über die
Vertragslaufzeit (3 Jahre) ein.
Einzelpreis [EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis [EUR]
................
ANGEBOTSSUMME(N)
Summe exkl. Nachlass
(netto) ____________________
Nachlass
(netto) ____________________
Summe inkl. Nachlass
(netto) ____________________
Summe
(brutto) ____________________
Leistungsverzeichnis - 1/2
63
LEISTUNGSVERZEICHNIS
Ausschreibung
15.10.2019
Verfahren: DP-2019000050 - IT-Transportleistungen
AUFLISTUNG ALLER DATEIANLAGEN ZU DEN POSITIONEN
Name Dateiname Größe MIME-Type
Leistungsverzeichnis - 2/2
64
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
15.10.2019
Verfahren: DP-2019000050 - IT-Transportleistungen
EIGNUNGSKRITERIEN
1 Hinweis zur Eignungsprüfung
Ein Bieter ist nur dann geeignet, wenn er sowohl fachkundig als auch wirtschaftlich und finanziell leistungsfähig sowie
technisch und
beruflich leistungsfähig ist.
Bei den nachfolgenden Kriterien kann es sich auch dann um Ausschlusskriterien handeln, wenn diese im Softwaretool "eVergabe"
nicht explizit als solche gekennzeichnet sind. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn sich die Beantwortung eines Kriteriums
nicht
auf "Ja/Nein" beschränkt.
Maßgeblich ist ausschließlich die Beschreibung in der Unterlage "Teil A - Bewerbungsbedingungen" der Vergabeunterlagen (im
Abschnitt Vertragsbedingungen/Formulare).
2 Fachkunde
Gewichtung: 0,00%
2.1 Fachkunde
Als fachkundig ist nur derjenige Bieter anzusehen, der über die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung verfügt, um den
zu
vergebenden Auftrag ordnungsgemäß durchzuführen.
Ein Bieter gilt in diesem Vergabeverfahren als fachkundig, wenn er aufgrund seiner Geschäftstätigkeit, seiner Historie und
seiner
Position und seiner strategischen Ausrichtung am Markt keinen Anlass zu Zweifeln gibt, den zu vergebenden Auftrag (bzw. den ihn
davon betreffenden Teil) fachgerecht ausführen zu können. Bei Bietergemeinschaften oder privilegierten Nachunternehmerschaften
gilt der stärkste Einzelnachweis eines an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmens bzw. eines privilegierten
Nachunternehmers für die Beurteilung des Angebots in dieser Hinsicht.
Zur Feststellung der Fachkunde wertet der Auftraggeber die Angaben zum nachfolgendem Kriterium Unternehmensbeschreibung
aus.
2.2 Unternehmensbeschreibung [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Nein
Hinweise:
1. Bitte beschreiben Sie hier Ihr Unternehmen mit
- Unternehmensgeschichte
- aktueller Geschäftstätigkeit
- aktueller Marktpositionierung
2. Die Darstellung ist als Fließtext, ggf. mit Strichaufzählungen zu verfassen. Bei einer Bewerbergemeinschaft oder im Falle
von
privilegierten Nachunternehmen ist für jedes Mitglied bzw. für jedes Nachunternehmen eine gesonderte Beschreibung im
Eingabefeld zu erstellen.
3. Das Eingabefeld lässt Eingaben bis zu einer Länge von 1.496 Zeichen zu. Vermeiden Sie spezielle Sonderzeichen wie z.B. < >
|
& { } usw. Sollte der Platz nicht ausreichen, laden Sie bitte im Bieterassistenten Ihre Unternehmensbeschreibung unter dem Punkt
Eigene Anlagen als Anlage hoch. Schreiben Sie in diesem Fall bitte in das Eingabefeld siehe Anlage, damit das System eine
Eingabe registriert. Bitte begrenzen Sie Ihre Beschreibung auf maximal 5.000 Zeichen.
3 Leistungsfähigkeit
Gewichtung: 0,00%
3.1 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Gewichtung: 0,00%
3.1.1 Hinweis
Der Bieter muss über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung des Auftrags
verfügen.
Der Auftraggeber behält sich vor, jederzeit weitere Informationen oder Nachweise von einem Bieter zu verlangen, um seine
Angaben überprüfen zu können.
3.1.2 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Ja
Wir verfügen über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die Ausführung dieses Auftrags.
Uns ist bekannt, dass der Auftraggeber jederzeit weitere Informationen und Nachweise von einem Bieter verlangen kann, um seine
Angaben überprüfen zu können.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
3.2 Technische und berufliche Leistungsfähigkeit
Gewichtung: 0,00%
Kriterienkatalog - 1/4
65
3.2.1 Hinweis
Der Bieter muss über die erforderlichen personellen und technischen Mittel sowie ausreichende Erfahrungen verfügen, um den
Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können.
3.2.2 Referenzen
Gewichtung: 0,00%
3.2.2.1 ANLAGE Referenzen [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Ja
Wir fügen unserem Angebot die geforderten Referenzen (ANLAGE Referenzbeschreibung) bei. Uns ist bekannt, dass wir für
mehrere Referenzen die Anlage mehrfach ausfüllen und hochladen müssen.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
3.2.3 Entsorgungsbetrieb
Gewichtung: 0,00%
3.2.3.1 Zertifizierung Entsorgungsbetrieb [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Ja
Wir sind ein zertifizierter Entsorgungsbetrieb im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder verfügen über eine Testierung
einer
vergleichbaren Qualifikation
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
3.2.4 Transportversicherung
Gewichtung: 0,00%
3.2.4.1 Transportversicherung [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Ja
Wir können die in der Leistungsbeschreibung unter 3.8 geforderten Transportversicherungsleistungen erfüllen.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
4 Ausschlussgründe nach  123 und 124 GWB
Gewichtung: 0,00%
4.1 Ausschlussgründe nach  123 und 124 GWB [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Ja
Es liegen keine Ausschlussgründe i.S.v.  123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. Es liegen auch keine
entsprechenden Verfehlungen vor.
Uns ist bekannt, dass wir vom Verfahren ausgeschlossen werden können, wenn Ausschlussgründe i.S.v.  124 GWB vorliegen.
Sollte einer der Ausschlussgründe gemäß den  123 und 124 GWB bei uns oder einem Nachunternehmer vorliegen oder sollten
wir oder ein Nachunternehmer von einer öffentlichen Stelle von Auftragsvergaben ausgeschlossen worden sein oder werden,
werden wir den Auftraggeber unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des
Vergabeverfahrens hinaus auch für die Vertragslaufzeit. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt zu einem
außerordentlichen
Kündigungsrecht des Auftraggebers.
[ ] Keine Angabe
[ ] Ja
[ ] Nein
Nur eine Antwort wählbar
5 Erklärungen für Unterauftragnehmer, Bietergemeinschaften
Gewichtung: 0,00%
5.1 ANLAGE Liste privilegierter Unterauftragnehmer
K.O.-Kriterium: Nein
Wir fügen unserem Angebot die geforderte Liste der privilegierten Unterauftragnehmer (ANLAGE Liste Unterauftragnehmer) bei.
[ ] Keine Angabe (0)
[ ] Ja (0)
[ ] Nein (0)
Kriterienkatalog - 2/4
66
Nur eine Antwort wählbar
5.2 ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer
K.O.-Kriterium: Nein
Für jeden genannten Unterauftragnehmer fügen wir die geforderte
Unterauftragnehmererklärung (ANLAGE Erklärung Unterauftragnehmer) bei.
[ ] Keine Angabe (0)
[ ] Ja (0)
[ ] Nein (0)
Nur eine Antwort wählbar
5.3 ANLAGE Erklärung Bietergemeinschaft
K.O.-Kriterium: Nein
Sofern zutreffend, fügen wir unserem Angebot die geforderte Erklärung über die Bildung einer Bietergemeinschaft (ANLAGE
Erklärung Bietergemeinschaft) bei.
[ ] Keine Angabe (0)
[ ] Ja (0)
[ ] Nein (0)
Nur eine Antwort wählbar
Kriterienkatalog - 3/4
67
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
15.10.2019
Verfahren: DP-2019000050 - IT-Transportleistungen
LEISTUNGSKRITERIEN
1 Ergebnis Bewertungsmatrix
Gewichtung: 100,00%
Maximalpunktzahl: 300
Dieses Kriterium dienst dem Auftraggeber zur Erfassung der in Bewertungsmatrix nach Bewertung der Bieterangaben erreichten
Punktzahl.
Zur Ermittlung der Rangfolge und des wirtschaftlichsten Angebotes sind die Ausführungen im Teil A Allgemeiner Teil unter Nr.
5.4.4 zu
beachten.
Kriterienkatalog - 4/4
68
Name Dateiname Größe MIME-Type
Teil C - Preisblatt 1.3 Teil C - Preisblatt 1.3.xlsx 13,60
KB application/vnd.openxmlformats-officedocument.spreadsheetml.sheet
Anlage Referenzbeschreibung Anlage
Referenzbeschreibung.pdf
62,68
KB application/pdf
Anlage Erklärung
Bietergemeinschaft
Anlage Erklärung
Bietergemeinschaft.pdf
396,96
KB application/pdf
Anlage Erklärung
Unterauftragnehmer
Anlage Erklärung
Unterauftragnehmer.pdf
249,77
KB application/pdf
Bewertungsmatrix
Transportdienstleistungen
1.3.xlsx
Bewertungsmatrix
Transportdienstleistungen
1.3.xlsx.pdf
16,86
KB application/pdf
Checkliste Vergabeunterlagen
1.0.docx
Checkliste Vergabeunterlagen
1.0.docx.pdf
25,19
KB application/pdf
Checkliste Angebotserstellung
1.0.docx
Checkliste Angebotserstellung
1.0.docx.pdf
35,08
KB application/pdf
69
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Dataport/2019/10/3139424.html
Data Acquisition via: p8000000
--------------------------------------------------------------------------------
             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
Ausschreibung ausschreibung Ausschreibungen Ingenieure Öffentliche Ausschreibungen Datenbank Öffentliche Ausschreibungen Architekten Öffentliche Ausschreibungen Bau