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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Rheine
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 585243-2019 (ID: 2019121009513419437)
Veröffentlicht: 10.12.2019
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  DE-Rheine: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2019/S 238/2019 585243
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Stadt Rheine
   Postanschrift: Klosterstraße 14
   Ort: Rheine
   NUTS-Code: DEA37
   Postleitzahl: 48431
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Fachbereich Planen und Bauen
   E-Mail: [5]doris.stuckmann@rheine.de
   Telefon: +49 5971-9390
   Fax: +49 5971-939233
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]www.rheine.de
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Öffentlicher Dienstleistungsaufrag über öffentliche
   Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel
   Stadtverkehr Rheine (Linienbündel Steinfurt 2)
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEA37
   Hauptort der Ausführung:
   Stadt Rheine, Stadtverkehr Rheine
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Stadt Rheine beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2
   Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
   (ÖPNVG NRW) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
   mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in ihrem
   Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
   Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
   künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Rheine gehörende öffentliche
   Personenverkehrsdienste. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe
   Abschnitt II.2.7) die Verkehrsdienste auf allen Linien des
   Linienbündels Stadtverkehr Rheine gemäß dem Nahverkehrsplan des Kreises
   Steinfurt vom 5.11.2018 (NVP, Kap. 10.2, Tabelle 56), die im
   ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, C) beschrieben sind.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel
   Stadtverkehr Rheine abgedeckte Bedienungsgebiet.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
   § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
   Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG,
   ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG).
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
   und an Beschlüsse der zuständigen Behörde sowie an andere veränderte
   Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und
   Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf
   Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf
   Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
   des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
   Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
   (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
   hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
   Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern,
   neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA
   erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
   Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a
   Abs. 8 PBefG erteilt werden.
   Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V.m. Art. 7 Abs. 2
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S.
   1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/12/2021
   Laufzeit in Monaten: 120
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2
   S.2 PBefG
   Mit dieser Vorinformation wird die Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG
   für sämtliche von der Vergabe umfassten Linienverkehre (Abschnitt
   II.2.4) ausgelöst.
   Ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag ist nur genehmigungsfähig,
   wenn dem Antragsteller ein gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG
   eigenwirtschaftlicher Betrieb des Stadtverkehrs Rheine möglich ist.
   Nach der Rechtsprechung zählt hierbei die Dauerhaftigkeit des Verkehrs
   zu den Genehmigungsanforderungen nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG.
   Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
   Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung oder aus anderen Gründen
   die Verkehrsdienste in dem beantragten Umfang (siehe dazu unten B und
   C) während der gesamten beantragten Laufzeit betreiben kann, dann darf
   dem Antragsteller die Genehmigung nicht erteilt werden.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung des
   Stadtverkehrs Rheine bislang nicht kostendeckend möglich war. Ein am
   17.5.2019 erfolgter Aufruf zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des
   Stadtverkehrs Rheine ([7]2019/S 095-230476) blieb erfolglos. Daher
   bestehen aus Sicht der Stadt Rheine begründete Zweifel daran, dass ein
   eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
   wäre. Einem etwaigen Antragsteller obliegt, diese Zweifel auszuräumen.
   Die Stadt Rheine prüft außerdem, die bisher geltende allgemeine
   Vorschrift "Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der
   Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNV NRW" vom 6.7.2016 noch
   vor dem Betriebsbeginn nach Abschnitt II.2.7 aufzuheben und die Mittel
   nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW ausschließlich auf der Grundlage
   öffentlicher Dienstleistungsaufträge i. S. d. § 8a PBefG zu verwenden.
   B) Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gem.
   § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
   sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
   C) Anforderungen an die Verkehrsdienste
   Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
   Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
   verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Mit dem ÖDA
   Linienbündel Stadtverkehr Rheine verbundene Anforderungen angegeben.
   Dieses steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
   [8]https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-ver
   kehr/oeffentlicher-personennahverkehr/2813.Vorabbekanntmachung-zur-Verg
   abe-von-Verkehrsleistungen-nach-Verordnung-EG-Nr.-13702007.html
   Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. §
   13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs.
   2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge. Eine Abweichung von diesen Anforderungen
   führt nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung des
   eigenwirtschaftlichen Antrags.
   Die Stadt Rheine erwartet, dass der eigenwirtschaftlich beantragte
   Verkehr die vorgenannten Anforderungen vollständig erfüllt und in allen
   seinen Bestandteilen nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert
   wird. Die Stadt Rheine wird darauf dringen, dass die zugesicherten
   Bestandteile durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG
   abgesicherten werden und sie in die Kontrolle ihrer Einhaltung
   eingebunden wird.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   06/12/2019
References
   5. mailto:doris.stuckmann@rheine.de?subject=TED
   6. http://www.rheine.de/
   7. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:230476-2019:TEXT:DE:HTML
   8. https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/2813.Vorabbekanntmac
hung-zur-Vergabe-von-Verkehrsleistungen-nach-Verordnung-EG-Nr.-13702007.html
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