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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Rheine
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 585243-2019 (ID: 2019121009513419437)
Veröffentlicht: 10.12.2019
*
DE-Rheine: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2019/S 238/2019 585243
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Rheine
Postanschrift: Klosterstraße 14
Ort: Rheine
NUTS-Code: DEA37
Postleitzahl: 48431
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Fachbereich Planen und Bauen
E-Mail: [5]doris.stuckmann@rheine.de
Telefon: +49 5971-9390
Fax: +49 5971-939233
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]www.rheine.de
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Öffentlicher Dienstleistungsaufrag über öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel
Stadtverkehr Rheine (Linienbündel Steinfurt 2)
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEA37
Hauptort der Ausführung:
Stadt Rheine, Stadtverkehr Rheine
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Stadt Rheine beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 3 Abs. 2
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(ÖPNVG NRW) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in ihrem
Zuständigkeitsbereich zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und
künftige, funktional zum Stadtverkehrsnetz Rheine gehörende öffentliche
Personenverkehrsdienste. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe
Abschnitt II.2.7) die Verkehrsdienste auf allen Linien des
Linienbündels Stadtverkehr Rheine gemäß dem Nahverkehrsplan des Kreises
Steinfurt vom 5.11.2018 (NVP, Kap. 10.2, Tabelle 56), die im
ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, C) beschrieben sind.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Linienbündel
Stadtverkehr Rheine abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG,
ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG).
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
und an Beschlüsse der zuständigen Behörde sowie an andere veränderte
Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und
Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf
Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf
Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
(regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern,
neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA
erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a
Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V.m. Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S.
1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/12/2021
Laufzeit in Monaten: 120
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2
S.2 PBefG
Mit dieser Vorinformation wird die Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG
für sämtliche von der Vergabe umfassten Linienverkehre (Abschnitt
II.2.4) ausgelöst.
Ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag ist nur genehmigungsfähig,
wenn dem Antragsteller ein gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG
eigenwirtschaftlicher Betrieb des Stadtverkehrs Rheine möglich ist.
Nach der Rechtsprechung zählt hierbei die Dauerhaftigkeit des Verkehrs
zu den Genehmigungsanforderungen nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG.
Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der
Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung oder aus anderen Gründen
die Verkehrsdienste in dem beantragten Umfang (siehe dazu unten B und
C) während der gesamten beantragten Laufzeit betreiben kann, dann darf
dem Antragsteller die Genehmigung nicht erteilt werden.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung des
Stadtverkehrs Rheine bislang nicht kostendeckend möglich war. Ein am
17.5.2019 erfolgter Aufruf zum eigenwirtschaftlichen Betrieb des
Stadtverkehrs Rheine ([7]2019/S 095-230476) blieb erfolglos. Daher
bestehen aus Sicht der Stadt Rheine begründete Zweifel daran, dass ein
eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
wäre. Einem etwaigen Antragsteller obliegt, diese Zweifel auszuräumen.
Die Stadt Rheine prüft außerdem, die bisher geltende allgemeine
Vorschrift "Satzung der Stadt Rheine zur Verwendung der
Ausbildungsverkehr-Pauschale gemäß § 11a ÖPNV NRW" vom 6.7.2016 noch
vor dem Betriebsbeginn nach Abschnitt II.2.7 aufzuheben und die Mittel
nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW ausschließlich auf der Grundlage
öffentlicher Dienstleistungsaufträge i. S. d. § 8a PBefG zu verwenden.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gem.
§ 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen.
C) Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Mit dem ÖDA
Linienbündel Stadtverkehr Rheine verbundene Anforderungen angegeben.
Dieses steht als download unter folgendem Link zur Verfügung:
[8]https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-ver
kehr/oeffentlicher-personennahverkehr/2813.Vorabbekanntmachung-zur-Verg
abe-von-Verkehrsleistungen-nach-Verordnung-EG-Nr.-13702007.html
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. §
13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs.
2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Eine Abweichung von diesen Anforderungen
führt nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung des
eigenwirtschaftlichen Antrags.
Die Stadt Rheine erwartet, dass der eigenwirtschaftlich beantragte
Verkehr die vorgenannten Anforderungen vollständig erfüllt und in allen
seinen Bestandteilen nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert
wird. Die Stadt Rheine wird darauf dringen, dass die zugesicherten
Bestandteile durch Auflagen gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG
abgesicherten werden und sie in die Kontrolle ihrer Einhaltung
eingebunden wird.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/12/2019
References
5. mailto:doris.stuckmann@rheine.de?subject=TED
6. http://www.rheine.de/
7. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:230476-2019:TEXT:DE:HTML
8. https://www.rheine.de/stadtentwicklung-wirtschaft/mobilitaet-und-verkehr/oeffentlicher-personennahverkehr/2813.Vorabbekanntmac
hung-zur-Vergabe-von-Verkehrsleistungen-nach-Verordnung-EG-Nr.-13702007.html
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The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
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