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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Torgau
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 585244-2019 (ID: 2019121009524819496)
Veröffentlicht: 10.12.2019
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DE-Torgau: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2019/S 238/2019 585244
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Nordsachsen Landratsamt
Postanschrift: Schloßstraße 27
Ort: Torgau
NUTS-Code: DED53
Postleitzahl: 04860
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Nordsachsen, Herr Klaus Huth
E-Mail: [5]Klaus.Huth@lra-nordsachsen.de
Telefon: +49 34217585101
Fax: +49 3421758855110
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]https://www.landkreis-nordsachsen.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche
Personenverkehrsdienste in dem Linienbündel Landkreis Bus (bisherige
Linienbündel 1 bis 5)
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DED53
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Nordsachsen
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Landkreis Nordsachsen beabsichtigt als Aufgabenträger und
zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den
öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen i. V. m. § 8a
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr.
1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über
öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1
PBefG an die Omnibus-Verkehrsgesellschaft mbH Heideland (Dresdener
Straße 54, 04758 Oschatz; Mail: [7]info@ov-heideland.de; Fax: +49
3435/906099) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtigen und
künftigen straßengebundenen öffentlichen Personenverkehrsdienste im
Zuständigkeitsbereich des Landkreises Nordsachsen. Die zum
Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind
im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D) beschrieben.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten
Verkehrsdiensten abgedeckte Bediengebiet im Landkreis Nordsachsen. Der
ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der
Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr
i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. §
46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG). Dem Betreiber wird für das
vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den
Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der beabsichtigte ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das
Verkehrsangebot an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle
Rahmenbedingungen und an den Nahverkehrsplan in ihrer jeweils geltenden
Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische
Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von
weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist.
Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich Bestands und
Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und
Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer
Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich
weiterer Aspekte wie z.B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards
ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien
hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste
Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Der Landkreis Nordsachsen kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Hinweis auf § 135 Abs. 3 GWB
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. §
135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine
zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL
2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt. Sollte
die Direktvergabe in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 2 VO (EG)
Nr. 1370/2007 fallen, so wäre gem. Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung die
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt ebenfalls
entbehrlich. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung
liegen ebenfalls vor. Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur
Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer
des Freistaates Sachsen bei der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle
Leipzig (Braustraße 2, 04107 Leipzig, Tel.: +49 3419773800, Fax: +49
3419771049) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO
(EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S.
1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S.
1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/01/2022
Laufzeit in Monaten: 120
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV:
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. Soweit
in Abschnitt IV als Verfahrensart Direkte Vergabe an einen internen
Betreiber (Art. 5 Abs. 2) angegeben ist, erfolgt dies ausschließlich
deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart Inhouse-Vergabe technisch
nicht möglich ist.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a
Abs. 2 S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist
innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zu dem in Abschnitt
II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den
sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran,
dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender
Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit
der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden
Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Der Landkreis
Nordsachsen geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein
kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben auch künftig nicht
zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen des Landkreises
Nordsachsen möglich ist. Aus Sicht des Landkreises Nordsachsen bestehen
daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb
der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C) Vergabe als Gesamtleistung:
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D) Anforderungen an die Verkehrsdienste:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des
Landkreises Nordsachsen (einschließlich Anlagen) zu dieser
Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche
Anforderungen aus den jeweils geltenden Nahverkehrsplänen des
Landkreises Nordsachsen.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als
Download unter folgendem Link zur Verfügung:
[8]https://ftp.landkreis-nordsachsen.de/public/linienvergabe (Passwort:
Inhouse22?)
Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan des
Landkreises Nordsachsen enthalten verbindliche Anforderungen i. S. v. §
13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG
ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen
Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards
nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/12/2019
References
5. mailto:Klaus.Huth@lra-nordsachsen.de?subject=TED
6. https://www.landkreis-nordsachsen.de/
7. mailto:info@ov-heideland.de?subject=TED
8. https://ftp.landkreis-nordsachsen.de/public/linienvergabe
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