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Ausschreibung: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens - DE-München
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Berufliche Wiedereingliederung
Dokument Nr...: 587549-2019 (ID: 2019121109381421906)
Veröffentlicht: 11.12.2019
*
DE-München: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
2019/S 239/2019 587549
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: SBK Vergabemanagement
Postanschrift: Heimeranstr. 31
Ort: München
NUTS-Code: DE212
Postleitzahl: 80339
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): SBK Vergabemanagement
E-Mail: [6]vergabemanagement@sbk.org
Fax: +49 8962700607000
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://sbk.deutsche-evergabe.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Gesetzliche Krankenkasse
I.5)Haupttätigkeit(en)
Gesundheit
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Casemanagement KG Fallmanagement
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
85000000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Die Erweiterung des Leistungsportfolios um ein Case-Management für
SBK-Versicherte im Krankengeldbezug, die aus gesundheitlichen Gründen
ihre letzte Tätigkeit ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben
können, oder bei denen die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
durch die eingetretene Leistungsminderung bedroht ist.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
85312510
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Erweiterung des Leistungsportfolios um ein Case-Management für
SBK-Versicherte im Krankengeldbezug, die aus gesundheitlichen Gründen
ihre letzte Tätigkeit ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben
können, oder bei denen die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
durch die eingetretene Leistungsminderung bedroht ist.
Das Case-Management soll den teilnehmenden Versicherten
den Arbeitsplatz erhalten,
eine behindertengerechte Anlassung des bisherigen Arbeitsplatzes
sichern,
eine berufliche Neuorientierung bieten oder
den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben ermöglichen.
Ziel ist insbesondere ein schnellerer Zugang zu Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben durch Verkürzung antrags- und entscheidungsrelevanter
Wartezeiten. Eine Kostenverschiebung zu anderen Sozialleistungsträgern
ist ausdrücklich nicht angestrebt.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Der Auftrag darf ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben werden. Es liegt ein Alleinstellungsmerkmal
nach § 14 Abs. 4 Nr. 2) lit. b) VgV vor. Dies gründet auf folgendem
Sachverhalt und Beurteilung:
Versicherte haben nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB V Anspruch auf
individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse. Dieser
Anspruch umfasst die Beratung darüber, welche Leistungen und
unterstützenden Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
erforderlich sind.
Die genannten Beratungen und Hilfestellungen dürfen gemäß § 44 Abs. 4
Satz 4 SGB V von den Krankenkassen ausschließlich an eine in § 35 SGB I
genannte Stelle übertragen werden. Von den in § 35 SGB I genannten
Stellen können lediglich die Deutsche Rentenversicherung und die
Integrationsfachdienste eine umfassende Beratung zum Thema Leistungen
zu Teilhabe anbieten.
Integrationsfachdienste dürfen nur Beratungsleitungen erbringen, wenn
eine Behinderung oder anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Es gibt
jedoch eine Vielzahl an Fallgestaltungen, bei denen Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich erscheinen, eine Behinderung oder
Schwerbehinderung gleichzeitig (noch) nicht vorliegt. Eine individuelle
Beratung aller potenziell betroffenen Versicherten kann daher durch die
Integrationsfachdienste nicht sichergestellt werden. Die Deutsche
Rentenversicherung als Träger der Berufsförderungswerke ist eine in §
35 SGB I genannte Stelle.
Hinsichtlich der alleinigen Übertragungsmöglichkeit der Leistung auf
eine in § 35 SBG I genannte Stelle und dadurch, dass nur das BfW diese
Leistungen überhaupt in dieser Form anbietet, lässt sich das
Alleinstellungsmerkmal und demnach eine Vergabe ohne vorherige
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union begründen.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Casemanangement KG Fallmanagement
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
06/12/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke
e. V.
Postanschrift: c/o Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Knobelsdorffstraße 92
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3
Postleitzahl: 14059
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: [8]http://www.bundeskartellamt.de
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden
Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 134 Informations- und Wartepflicht
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. [...]
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(...) § 135 Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...)
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein. (...)
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/12/2019
References
6. mailto:vergabemanagement@sbk.org?subject=TED
7. http://sbk.deutsche-evergabe.de/
8. http://www.bundeskartellamt.de/
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