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Ausschreibung: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens - DE-München
Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Berufliche Wiedereingliederung
Dokument Nr...: 587549-2019 (ID: 2019121109381421906)
Veröffentlicht: 11.12.2019
*
  DE-München: Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens
   2019/S 239/2019 587549
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: SBK Vergabemanagement
   Postanschrift: Heimeranstr. 31
   Ort: München
   NUTS-Code: DE212
   Postleitzahl: 80339
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): SBK Vergabemanagement
   E-Mail: [6]vergabemanagement@sbk.org
   Fax: +49 8962700607000
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://sbk.deutsche-evergabe.de/
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Andere: Gesetzliche Krankenkasse
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Gesundheit
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Casemanagement KG Fallmanagement
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   85000000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Die Erweiterung des Leistungsportfolios um ein Case-Management für
   SBK-Versicherte im Krankengeldbezug, die aus gesundheitlichen Gründen
   ihre letzte Tätigkeit ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben
   können, oder bei denen die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
   durch die eingetretene Leistungsminderung bedroht ist.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   85312510
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Erweiterung des Leistungsportfolios um ein Case-Management für
   SBK-Versicherte im Krankengeldbezug, die aus gesundheitlichen Gründen
   ihre letzte Tätigkeit ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr ausüben
   können, oder bei denen die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses
   durch die eingetretene Leistungsminderung bedroht ist.
   Das Case-Management soll den teilnehmenden Versicherten
    den Arbeitsplatz erhalten,
    eine behindertengerechte Anlassung des bisherigen Arbeitsplatzes
   sichern,
    eine berufliche Neuorientierung bieten oder
    den Wiedereinstieg in das Erwerbsleben ermöglichen.
   Ziel ist insbesondere ein schnellerer Zugang zu Leistungen zur Teilhabe
   am Arbeitsleben durch Verkürzung antrags- und entscheidungsrelevanter
   Wartezeiten. Eine Kostenverschiebung zu anderen Sozialleistungsträgern
   ist ausdrücklich nicht angestrebt.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   Der Auftrag darf ohne vorherige Veröffentlichung im Amtsblatt der
   Europäischen Union vergeben werden. Es liegt ein Alleinstellungsmerkmal
   nach § 14 Abs. 4 Nr. 2) lit. b) VgV vor. Dies gründet auf folgendem
   Sachverhalt und Beurteilung:
   Versicherte haben nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB V Anspruch auf
   individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse. Dieser
   Anspruch umfasst die Beratung darüber, welche Leistungen und
   unterstützenden Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
   erforderlich sind.
   Die genannten Beratungen und Hilfestellungen dürfen gemäß § 44 Abs. 4
   Satz 4 SGB V von den Krankenkassen ausschließlich an eine in § 35 SGB I
   genannte Stelle übertragen werden. Von den in § 35 SGB I genannten
   Stellen können lediglich die Deutsche Rentenversicherung und die
   Integrationsfachdienste eine umfassende Beratung zum Thema Leistungen
   zu Teilhabe anbieten.
   Integrationsfachdienste dürfen nur Beratungsleitungen erbringen, wenn
   eine Behinderung oder anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Es gibt
   jedoch eine Vielzahl an Fallgestaltungen, bei denen Leistungen zur
   Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich erscheinen, eine Behinderung oder
   Schwerbehinderung gleichzeitig (noch) nicht vorliegt. Eine individuelle
   Beratung aller potenziell betroffenen Versicherten kann daher durch die
   Integrationsfachdienste nicht sichergestellt werden. Die Deutsche
   Rentenversicherung als Träger der Berufsförderungswerke ist eine in §
   35 SGB I genannte Stelle.
   Hinsichtlich der alleinigen Übertragungsmöglichkeit der Leistung auf
   eine in § 35 SBG I genannte Stelle und dadurch, dass nur das BfW diese
   Leistungen überhaupt in dieser Form anbietet, lässt sich das
   Alleinstellungsmerkmal und demnach eine Vergabe ohne vorherige
   Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union begründen.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Bezeichnung des Auftrags:
   Casemanangement KG Fallmanagement
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   06/12/2019
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke
   e. V.
   Postanschrift: c/o Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
   Knobelsdorffstraße 92
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE3
   Postleitzahl: 14059
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Bundes  Bundeskartellamt
   Postanschrift: Villemomblerstr. 76
   Ort: Bonn
   Postleitzahl: 53123
   Land: Deutschland
   Internet-Adresse: [8]http://www.bundeskartellamt.de
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die nachfolgenden
   Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
   § 134 Informations- und Wartepflicht
   (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
   berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
   Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
   Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. [...]
   (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
   Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
   elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
   10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
   betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
   (...) § 135 Unwirksamkeit
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. (...)
   § 160 Einleitung, Antrag
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein. (...)
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   06/12/2019
References
   6. mailto:vergabemanagement@sbk.org?subject=TED
   7. http://sbk.deutsche-evergabe.de/
   8. http://www.bundeskartellamt.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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