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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 324954-2020 (ID: 2020071009221942488)
Veröffentlicht: 10.07.2020
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  DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
   2020/S 132/2020 324954
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/25/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: BVG
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE300 Berlin
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]einkauf.SE2@BVG.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de
   I.6)Haupttätigkeit(en)
   Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Verlängerung Rahmenvertrag mit der Firma ITSO für das Meldebuch der BVG
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
   Hilfestellung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Das Meldebuch ist eine webbasierte Software zum Management von
   Betriebsvorkommnissen und Betriebsstörungen, die seit 2011 in der BVG
   bereichsübergreifend u. a. in den Leitstellen, den
   Unternehmensbereichen und nachgelagerten Bereichen zum Einsatz kommt.
   Derzeit habe ca. 1 000 Benutzerinnen und Benutzer Zugriff auf über 4
   Millionen Meldungen. Etwa 50 000 automatisch und manuell erfasste,
   geplante und ungeplante Betriebsstörungen kommen jeden Monat neu hinzu.
   (z. B. Verkehrsstörungen, Unfälle, Falschparker, Demonstrationen,
   Dienstanordnungen usw.)
   Durch die Integration weiterer Anwendergruppen und die kontinuierliche
   Prozessoptimierung im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der BVG soll
   das Meldebuch BVG auch zukünftig angepasst werden. Beim
   Beschaffungsgegenstand handelt es sich also um Anpassungsleistungen an
   einer bestehenden Software.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE300 Berlin
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die BVG ist rechtlich verpflichtet, Betriebsvorkommnisse zu erfassen
   und eingeleitete Maßnahmen zu dokumentieren. Um Arbeitsprozesse bei
   Störungen und anderen betrieblichen Vorkommnissen zu optimieren, müssen
   die erfassten Daten anschließend in Statistiken und Berichten
   auswertbar sein. Die Software ist für den operativen Betrieb der BVG
   durch die Abbildung von kritischen Geschäftsprozessen wesentlich. Die
   Software ist für den operativen Betrieb der BVG durch die Abbildung von
   kritischen Geschäftsprozessen wesentlich. Nur die Software Meldebuch
   BVG erfüllt die festgelegten Rahmenbedingungen, die auf
   nachvollziehbaren, objektivtechnischen und wirtschaftlichen Erwägungen
   beruhen und die diskriminierungsfrei und willkürfrei bestimmt worden
   sind. Bei der Software Meldebuch handelt es sich um eine
   Individualsoftware, die im Auftrag der BVG durch die Firma entwickelt
   wurde. Sie ist speziell auf die Unternehmensbereiche der BVG und ihre
   Prozesse zugeschnitten. Das Meldebuch ist eine webbasierte Software zum
   Management von Betriebsvorkommnissen und Betriebsstörungen, die in der
   BVG bereichsübergreifend u. a. in den Leitstellen, den
   Unternehmensbereichen und nachgelagerten Bereichen zum Einsatz kommt.
   Derzeit habe ca. 1 000 Benutzerinnen und Benutzer Zugriff auf über 4
   Millionen Meldungen. Etwa 50 000 automatisch und manuell erfasste,
   geplante und ungeplante Betriebsstörungen kommen jeden Monat neu hinzu.
   (z. B. Verkehrsstörungen, Unfälle, Falschparker, Demonstrationen,
   Dienstanordnungen usw.).
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
            einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
   Erläuterung:
   Die Firma sowohl technisch, bezogen auf die von Ihr erstellte
   umfangreiche Software und deren Schnittstellen zu weiteren Systemen in
   der BVG, als auch sachlich in Bezug auf die abgebildeten
   bereichsübergreifenden Prozesse ein besonders hohes Know-how erworben.
   Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und
   technischen Gründen nicht erfolgen, da das mit erheblichen
   Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die BVG verbunden
   wäre. Bei einer Neuentwicklung würden hohe Kosten und eine
   Entwicklungszeit von ca. 1.2 Jahren veranschlagen. Wenn das Meldebuch
   der BVG nicht in seiner bisherigen Form zur Verfügung stände, könnte
   die Dokumentation von Betriebsvorkommnissen und den in diesem
   Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen nicht mehr ohne erheblichen
   Mehraufwand in den Bereichen durchgeführt werden. Die bestehenden
   Prozesse, die durch das Meldebuch abgedeckt werden, mussten durch neue,
   überwiegend manuelle Prozesse, ersetzt werden.
   Zusätzliche Schulungs- und Implementierungsaufwände würden anfallen.
   Eine Umstellung vom Meldebuch auf eine andere, vergleichbare Software
   würde eine Neuentwicklung einer Individualsoftware bedeuten. Dabei ist
   mit Sicherheit mit erheblichen Migrations- und Kompatibilitätsproblemen
   zu rechnen, da z. B. die Anbindungen BVG-interne Schnittstellen und die
   Übernahme von Altdaten der Erfahrung nach immer zu Problemen führen,
   die meist nur mit hohem personellen und finanziellen Aufwand zu
   korrigieren sind. Hier ist Eigentümer der Software die Firma, sodass §
   13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO greift. Wegen des Schutzes von
   ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen
   Eigentums kann nur die Firma die Wartung übernehmen.Aus diesem Grund
   haben wir vor mit diesem Auftrag den Hersteller direkt zu beauftragen,
   da aus unserer Sicht nur der Softwarehersteller direkt in der Lage ist,
   die erforderlichen Leistungen voll umfänglich zu erbringen und auch nur
   das Recht, das Know How und den erforderlichen Zugriff auf den
   Quellcode besitzt, die zwingend erforderlichen Updates zu erstellen und
   auszuliefern.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Bezeichnung des Auftrags:
   Verlängerung und Weiterentwicklung Meldebuch
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   05/07/2020
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des
   öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein, nach § 160 GWB.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dern
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt. Nach § 135 GWB:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   08/07/2020
References
   6. mailto:einkauf.SE2@BVG.de?subject=TED
   7. http://www.bvg.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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