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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 324954-2020 (ID: 2020071009221942488)
Veröffentlicht: 10.07.2020
*
DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2020/S 132/2020 324954
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: BVG
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [6]einkauf.SE2@BVG.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Verlängerung Rahmenvertrag mit der Firma ITSO für das Meldebuch der BVG
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Das Meldebuch ist eine webbasierte Software zum Management von
Betriebsvorkommnissen und Betriebsstörungen, die seit 2011 in der BVG
bereichsübergreifend u. a. in den Leitstellen, den
Unternehmensbereichen und nachgelagerten Bereichen zum Einsatz kommt.
Derzeit habe ca. 1 000 Benutzerinnen und Benutzer Zugriff auf über 4
Millionen Meldungen. Etwa 50 000 automatisch und manuell erfasste,
geplante und ungeplante Betriebsstörungen kommen jeden Monat neu hinzu.
(z. B. Verkehrsstörungen, Unfälle, Falschparker, Demonstrationen,
Dienstanordnungen usw.)
Durch die Integration weiterer Anwendergruppen und die kontinuierliche
Prozessoptimierung im Rahmen der Digitalisierungsstrategie der BVG soll
das Meldebuch BVG auch zukünftig angepasst werden. Beim
Beschaffungsgegenstand handelt es sich also um Anpassungsleistungen an
einer bestehenden Software.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die BVG ist rechtlich verpflichtet, Betriebsvorkommnisse zu erfassen
und eingeleitete Maßnahmen zu dokumentieren. Um Arbeitsprozesse bei
Störungen und anderen betrieblichen Vorkommnissen zu optimieren, müssen
die erfassten Daten anschließend in Statistiken und Berichten
auswertbar sein. Die Software ist für den operativen Betrieb der BVG
durch die Abbildung von kritischen Geschäftsprozessen wesentlich. Die
Software ist für den operativen Betrieb der BVG durch die Abbildung von
kritischen Geschäftsprozessen wesentlich. Nur die Software Meldebuch
BVG erfüllt die festgelegten Rahmenbedingungen, die auf
nachvollziehbaren, objektivtechnischen und wirtschaftlichen Erwägungen
beruhen und die diskriminierungsfrei und willkürfrei bestimmt worden
sind. Bei der Software Meldebuch handelt es sich um eine
Individualsoftware, die im Auftrag der BVG durch die Firma entwickelt
wurde. Sie ist speziell auf die Unternehmensbereiche der BVG und ihre
Prozesse zugeschnitten. Das Meldebuch ist eine webbasierte Software zum
Management von Betriebsvorkommnissen und Betriebsstörungen, die in der
BVG bereichsübergreifend u. a. in den Leitstellen, den
Unternehmensbereichen und nachgelagerten Bereichen zum Einsatz kommt.
Derzeit habe ca. 1 000 Benutzerinnen und Benutzer Zugriff auf über 4
Millionen Meldungen. Etwa 50 000 automatisch und manuell erfasste,
geplante und ungeplante Betriebsstörungen kommen jeden Monat neu hinzu.
(z. B. Verkehrsstörungen, Unfälle, Falschparker, Demonstrationen,
Dienstanordnungen usw.).
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Die Firma sowohl technisch, bezogen auf die von Ihr erstellte
umfangreiche Software und deren Schnittstellen zu weiteren Systemen in
der BVG, als auch sachlich in Bezug auf die abgebildeten
bereichsübergreifenden Prozesse ein besonders hohes Know-how erworben.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kann aus wirtschaftlichen und
technischen Gründen nicht erfolgen, da das mit erheblichen
Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für die BVG verbunden
wäre. Bei einer Neuentwicklung würden hohe Kosten und eine
Entwicklungszeit von ca. 1.2 Jahren veranschlagen. Wenn das Meldebuch
der BVG nicht in seiner bisherigen Form zur Verfügung stände, könnte
die Dokumentation von Betriebsvorkommnissen und den in diesem
Zusammenhang eingeleiteten Maßnahmen nicht mehr ohne erheblichen
Mehraufwand in den Bereichen durchgeführt werden. Die bestehenden
Prozesse, die durch das Meldebuch abgedeckt werden, mussten durch neue,
überwiegend manuelle Prozesse, ersetzt werden.
Zusätzliche Schulungs- und Implementierungsaufwände würden anfallen.
Eine Umstellung vom Meldebuch auf eine andere, vergleichbare Software
würde eine Neuentwicklung einer Individualsoftware bedeuten. Dabei ist
mit Sicherheit mit erheblichen Migrations- und Kompatibilitätsproblemen
zu rechnen, da z. B. die Anbindungen BVG-interne Schnittstellen und die
Übernahme von Altdaten der Erfahrung nach immer zu Problemen führen,
die meist nur mit hohem personellen und finanziellen Aufwand zu
korrigieren sind. Hier ist Eigentümer der Software die Firma, sodass §
13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO greift. Wegen des Schutzes von
ausschließlichen Rechten, einschließlich der Rechte des geistigen
Eigentums kann nur die Firma die Wartung übernehmen.Aus diesem Grund
haben wir vor mit diesem Auftrag den Hersteller direkt zu beauftragen,
da aus unserer Sicht nur der Softwarehersteller direkt in der Lage ist,
die erforderlichen Leistungen voll umfänglich zu erbringen und auch nur
das Recht, das Know How und den erforderlichen Zugriff auf den
Quellcode besitzt, die zwingend erforderlichen Updates zu erstellen und
auszuliefern.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Verlängerung und Weiterentwicklung Meldebuch
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
05/07/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des
öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dern
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt. Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/07/2020
References
6. mailto:einkauf.SE2@BVG.de?subject=TED
7. http://www.bvg.de/
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The Office for Official Publications of the European Communities
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