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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Magdeburg
Arzneimittel
Dokument Nr...: 556150-2020 (ID: 2020112009081093052)
Veröffentlicht: 20.11.2020
*
  DE-Magdeburg: Arzneimittel
   2020/S 227/2020 556150
   Auftragsbekanntmachung
   Lieferauftrag
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: AOK Sachsen-Anhalt
   Postanschrift: Lüneburger Str. 4
   Ort: Magdeburg
   NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 39106
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Nadine Sommermeier
   E-Mail: [6]openhouse@san.aok.de
   Telefon: +49 391287845117
   Fax: +49 3912878845117
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]https://san.aok.de/
   I.3)Kommunikation
   Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
   vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
   [8]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRADGKB/documents
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
   Kontaktstellen
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Einrichtung des öffentlichen Rechts
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Krankenversicherung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Ambrisentan (ATC: C02KX02)
   Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2020 openhouse 24
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   33600000 Arzneimittel
   II.1.3)Art des Auftrags
   Lieferauftrag
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht
   exklusiven Rabattverträgen nach § 130 a Abs.8 SGB V zu Arzneimitteln
   mit dem Wirkstoff Ambrisentan (ATC: C02KX02) im Rahmen eines
   sogenannten open-house-Modells. Unter Vorgabe einheitlicher
   Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird
   allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder
   Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt
   zu einem Rabattvertrag nach §130 a Abs. 8 SGB V zu den unter Abschnitt
   B genannten Wirkstoffe angeboten. Interessierte pharmazeutische
   Unternehmen können dazu bei der unter I.1) genannten Kontaktadresse die
   Teilnahmeunterlagen sowie den jeweiligen Vertrag anfordern.
   Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das
   interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten
   Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt.
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB
   V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Ambrisentan (ATC: C02KX02) mit
   jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sogenannten
   open-house-Modells. Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die
   Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine
   Exklusivität ist nicht gegeben.
   Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den
   gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen
   werden nicht durchgeführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der
   1.1.2021. Davonausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24
   Monate. Der Vertrag endet am 31.12.2022 unabhängig von dem Beginn des
   Vertrages. Sollte die AOK Sachsen-Anhalt während der Vertragslaufzeit
   nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften
   Exklusivverträge für die Wirkstoffe ausschreiben, werden die im Rahmen
   dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den
   vertraglichen Regelungen beendet.
   Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die
   Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne des § 103 GWB bzw. des
   Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die
   beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die
   Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In
   Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die
   Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen
   Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung offenes Verfahren, sind
   einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der
   Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung,
   insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen,
   soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit
   nicht verbunden.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
   nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
   II.2.6)Geschätzter Wert
   II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
   dynamischen Beschaffungssystems
   Beginn: 01/01/2021
   Ende: 31/12/2022
   Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
   II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
   Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Auf Ziffer II.2.4) wird verwiesen.
   Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
   Angaben
   III.2)Bedingungen für den Auftrag
   III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
   Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die
   Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine
   Exklusivität ist nicht gegeben.
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Offenes Verfahren
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
   Beschaffungssystem
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
   Tag: 28/10/2022
   Ortszeit: 00:00
   IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
   Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
   IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
   eingereicht werden können:
   Deutsch
   IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
   Tag: 01/01/2021
   Ortszeit: 00:00
   Ort:
   Hier nicht einschlägig, da es sich um ein sogenanntes
   open-house-Verfahren handelt (siehe auch Erläuterungen unter Ziffer
   II.2.4)).
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
   Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   Bekanntmachungs-ID: CXP4YRADGKB
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes
   Postanschrift: Villemombler Straße 76
   Ort: Bonn
   Postleitzahl: 53123
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die hier gegenständlichen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge
   im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw.
   das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff GWB) nicht anzuwenden sind. Die
   folgenden Angaben (GWB) erfolgen daher rein vorsorglich. Eine
   weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter
   vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden.
   § 135 Unwirksamkeit.
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   § 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
   (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
   berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
   Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
   Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
   des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies
   gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
   ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über
   die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
   (2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
   Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
   elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
   10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
   Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
   betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
   (3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
   Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
   Dringlichkeit gerechtfertigt ist. 
   § 160 Einleitung, Antrag.
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. []
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16/11/2020
References
   6. mailto:openhouse@san.aok.de?subject=TED
   7. https://san.aok.de/
   8. https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRADGKB/documents
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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