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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Ingolstadt
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 562866-2020 (ID: 2020112309152199728)
Veröffentlicht: 23.11.2020
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DE-Ingolstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2020/S 228/2020 562866
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stadt Ingolstadt
Postanschrift: Rathausplatz 2
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Ingolstädter Verkehrsgesellschaft mbH, Am Nordbahnhof
3, 85049 Ingolstadt, Herrn Dr. Robert Frank
E-Mail: [5]info@invg.de
Telefon: +49 84197439333
Fax: +49 84197439399
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]https://www.ingolstadt.de/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr auf der
Linie 59 und die Linie N 14 im Gebiet der Stadt Ingolstadt.
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:
Stadt Ingolstadt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Stadt Ingolstadt beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige
Behörden nach Art. 8 Absätze 1 und 2 BayÖNVG i. V. m. § 8a PBefG und
Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG an die Stadtbus Ingolstadt
GmbH (Hindenburgstraße 1, 85057 Ingolstadt; E-Mail:
[7]sekretariat@stadtbus-ingolstadt.de; Fax: +49 841 305464 11) zu
erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind künftige öffentliche
Personenverkehrsdienste auf der Linie 59 und der Linie N 14 auf dem
Gebiet der Stadt Ingolstadt. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt
II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe
Abschnitt VI.1, D) beschrieben. Die entsprechenden Verkehrsdienste
sollen mit Wirkung zum Betriebsbeginn in den bereits bestehenden ÖDA
zwischen der Stadt Ingolstadt und der Stadtbus Ingolstadt GmbH
integriert werden.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem vorgenannten
Verkehrsdienst abgedeckte Bediengebiet in der Stadt Ingolstadt. In
Summe beläuft sich der vergebende Verkehrsdienst nach derzeitigem
Planungsstand auf etwa 205.292,00 Nutzkilometer pro Jahr bis Mitte
April 2021 und auf 234.631,00 Nutzkilometer pro Jahr ab Mitte April
2021. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der
Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr
i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch i. S. v. §
46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7 PBefG). Dem Betreiber wird für das
vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den
Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und die
Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere
veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des
Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen
Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen
sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und
Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
des Bestands und Verlaufs der o. g. Linien als auch hinsichtlich des
Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
(regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die o. g. Linie
ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom
ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Die Stadt Ingolstadt kommt mit dieser Information ihrer
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2
VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß §
135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des
Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine
zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL
2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags
ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von
Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Tel.: +49 89 2176
2411, Fax.: +49 89 2176 2847) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO
(EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S.
1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6
Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 03/12/2021
Laufzeit in Monaten: 96
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5.2 von 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. Soweit
in Abschnitt IV als Verfahrensart Direkte Vergabe an einen internen
Betreiber (Art. 5 Abs. 2)" angegeben ist, erfolgt dies ausschließlich
deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart Inhouse-Vergabe" technisch
nicht möglich ist.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a
Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist
innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für den von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehr (siehe Abschnitt II.2.4)
ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7
genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den
sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran,
dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender
Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit
der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden
Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem
Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Verkehrsdienste war zuletzt nicht kostendeckend möglich. Die Stadt
Ingolstadt geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein
kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig
unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Ingolstadt möglich ist.
Aus Sicht der Stadt Ingolstadt bestehen daher begründete Zweifel daran,
dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft
gesichert wäre.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt
Ingolstadt (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben;
darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus den jeweils
geltenden Nahverkehrsplänen der Stadt Ingolstadt.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als
Download unter folgendem Link zur Verfügung:
[8]https://www.invg.de/vorabbekanntmachung. Das ergänzende Dokument
sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan der Stadt Ingolstadt
enthalten verbindliche Anforderungen i. S.v . § 13 Abs. 2a PBefG. Diese
sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die
Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur
Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In
diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser
Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem
Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12
Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/11/2020
References
5. mailto:info@invg.de?subject=TED
6. https://www.ingolstadt.de/
7. mailto:sekretariat@stadtbus-ingolstadt.de?subject=TED
8. https://www.invg.de/vorabbekanntmachung
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