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Ausschreibung: Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz - DE-Wiesbaden
Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz
Immobiliendienste
Dokument Nr...: 34151-2021 (ID: 2021012209372732781)
Veröffentlicht: 22.01.2021
*
DE-Wiesbaden: Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien im Eigenbesitz
2021/S 15/2021 34151
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Land Hessen, vertreten durch den Landesbetrieb
Bau und Immobilien Hessen
Postanschrift: Abraham-Lincoln-Straße 38-42
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65189
Land: Deutschland
E-Mail: [6]immobilien@hmdf.hessen.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://finanzen.hessen.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Mietvertrag über die Anmietung eines Gebäudekomplexes auf dem Areal der
ehemaligen Gebäude G und L des Behördenzentrums Schiersteiner Berg
Referenznummer der Bekanntmachung: 60156-2019
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
70200000 Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von
Immobilien im Eigenbesitz
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Anmietung von Büro- und Verwaltungsflächen innerhalb eines
Gebäudekomplexes auf dem Areal der ehemaligen Gebäude G und L des
Behördenzentrums Schiersteiner Berg.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 275 000 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
70000000 Immobiliendienste
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:
Wiesbaden
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Das Land Hessen, vertreten durch den Landesbetrieb Bau und Immobilien
Hessen (LBIH), ist gegenwärtig Mieter des sogenannten Behördenzentrums
Schiersteiner Berg in Wiesbaden. Vermieter des Mietobjekts ist die OFB
Löwenhöhe GmbH & Co KG, Frankfurt (OFB). Der derzeitige Mietvertrag hat
eine Laufzeit bis zum 31.12.2035.
In den Gebäuden besteht teilweise erheblicher Instandsetzungs- und
Sanierungsbedarf.
Auf eigenen Wunsch und Initiative soll der OFB ermöglicht werden, das
Mietobjekt bezogen auf die Gebäude G und L durch einen Neubau zu
angepassten Mietkonditionen zu ersetzen, um auf diesem Wege eine
wirtschaftliche Umsetzung und den Abbau des Sanierungs- und
Investitionsstaus zu gewährleisten sowie gleichzeitig eine den heutigen
Anforderungen entsprechende Büroimmobilie zu schaffen. Dazu hatte die
OFB dem Land Hessen zunächst einen Mietvertragsentwurf nebst Anlagen
sowie eine erste grobe Planung zur Verfügung gestellt.
Über diese Dokumente und die entsprechenden Planungen wurde sodann
verhandelt. Bestehende Lücken in den Dokumente insb. in der
Mieter-Ausbaubeschreibung wurden geschlossen. Daneben wurden einzelne
Vorgaben konkretisiert oder korrigiert sowie bestehende rechtliche
Vorgaben (Baurecht, Arbeitsschutz etc.) berücksichtigt. In die
Dokumente flossen u.a. auch Ausbauwünsche des Landes ein, die der
später vom Land beabsichtigten Nutzung durch das Landeskriminalamt
sowie Hessen Mobil Rechnung tragen. Ein ausschließlich individueller
Nutzwert der Immobilie wird durch die vom Land Hessen genannten
Erfordernisse nicht begründet.
Die vom Land Hessen genannten Erfordernisse betreffen allesamt
Bereiche, die der Erreichung des mietvertraglichen Nutzungszwecks
dienen. So betreffen die Ausbauwünsche insb. die Ausstattung des
Gebäudes (Elektro- und Kommunikationstechnik, Bodenbeläge,
Raumzuschnitt ohne Rohbaurelevanz, Arbeitsplatzeinrichtung,
Blendschutz/Rollos, Beleuchtung, Sicherheitstechnik und
Schließanlage/Zutrittskontrolle inkl. der Schaffung sog. Schließebenen,
Barrierefreiheit, Einrichtung von Teeküchen, Einbauten zur
Sicherstellung der EDV-Stabilität auch im Falle von Stromausfällen,
passive IP-Netzwerkinfrastruktur, Gestaltung Parkplatzflächen ohne
Planungsrelevanz, Einrichtung von E-Ladepunkten/-stationen,
Gaslöschanlage im Serverraum etc.). Darüber hinaus machte das Land
Hessen Vorgaben zur Gebäudesicherheit, wie etwa die teilweise
RC3-Qualität der Außenhaut (Erdgeschoss), eine aufklettergeschützte
Fassade, besonderer Schutz einzelner Räumlichkeiten sowie die
Einrichtung von (Straßen-)Pollern. Zudem sind auf Wunsch des Landes
Hessen Fahnenmasten vorzusehen. Weiterhin wünschte das Land Hessen
neben der Einrichtung eines Fettabscheiders im
Untergeschoss zudem die Bereitstellung entsprechender Flächen sowie der
baulichen Voraussetzungen (Anschlüsse für Strom, Ab-/Wasser, Abluft
etc.) einer Kantine, die durch das Land entsprechend ausgestattet
werden sollte. Auf eigene Initiative der OFB schloss diese sodann auch
die Planung einer Regenerierküche für die Kantine und deren Vorrüstung
für den weiteren Mieterausbau in ihre Leistungen ein. Letztlich
forderte das Land Hessen in bestimmten, nicht gebäudeprägenden
Bereichen zudem eine Wärmeversorgung zum 24/7-Betrieb, sowie in dem
Treppenhaus in der Gebäudeecke zu den Gebäuden A und B eine lichte
Breite von 1,8 m zwischen den Handläufen.
Das Land Hessen beabsichtigt, auf der Basis der vorgenannten und
endverhandelten Dokumente unter Auflösung des alten
Mietvertragsverhältnisses insoweit in ein (neues) Mietverhältnis mit
der
OFB einzutreten. Der Vertragsschluss ist im 1. Quartal 2021 geplant.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Qualitätskriterium - Name: Standort / Gewichtung: 33
Qualitätskriterium - Name: Verwaltungsorganisation / Gewichtung: 33
Kostenkriterium - Name: Miet- und Betriebskosten / Gewichtung: 34
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Bei den unter Ziffer II.2.5) genannten Zuschlagskriterien handelt es
sich um die maßgeblichen Erwägungen, die die Zuschlagsentscheidung
beeinflussen. Sie sind nicht als abschließend zu verstehen. Die
Gewichtung ist rein fiktiver Natur.
Es wird zudem klarstellen darauf hingwiesen, dass es sich bei den unter
Ziffer II.1.7) und V.2.4) dieser Bekanntmachung genannten Werten nur um
ca.-Angaben handelt
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die Anmietung des neu zu errichtenden Mietobjektes fällt nicht in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des IV. Teils des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Denn die Anmietung wird
von der allgemeinen Ausnahme vom Vergaberecht nach Art. 10 lit. a) der
Richtlinie 2014/24/EU bzw. § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB erfasst. Danach ist
das (Kartell-)Vergaberecht nicht anzuwenden auf die Vergabe von
öffentlichen Aufträgen für (...) die Miete von Grundstücken, vorhanden
Gebäuden oder anderem unbesweglichen Vermöggen (...), ungeachtet ihrer
Finanzierung. Diese Voraussetzungen werden vorliegend erfüllt.
Der Umstand, dass das zu mietende Gebäude erst noch errichtet werden
muss, steht der Qualifikation als vergaberechtlich durch § 107 Abs. 1
Nr. 2 GWB privilegierte Maßnahme nicht entgegen. Zwar privilegiert der
Wortlaut des § 107 Abs. 1 Nr. 2 GWB explizit nur solche Maßnahmen, die
auf die Anmietung von vorhandenen Gebäuden gerichtet sind. Der
Wortlaut vorhandene Gebäude ist insofern aber nicht abschließend zu
verstehen (vgl. VK Thüringen, Beschl. v. 10.2.2009
250-4002.20-363/2009-001-EA; VK Südbayern, Beschl. v. 22.5.2003
17-04/03).
Des Weiteren liegt in Abgrenzung zur vergaberechtsfreien Miete
insbesondere kein öffentlicher Bauauftrag im Sinne des § 103Abs. 3 Satz
2 GWB vor. Denn das Land Hessen nennt keine Erfordernisse, die einen
entscheidenen Einfluss auf die Art und Planung der Bauleistung haben.
Insbesondere sind keine Vorgaben gemacht worden, die das Gebäude als
solches, dessen Konstruktion oder dessen grundsätzliche Nutzung
betreffen. Alle genannten Erfordernisse haben nicht ausschließlich
individuellen Nutzwert und stehen einer Drittverwendungsfähigkeit des
Gebäudes etwa als gewerbliche Büroimmobilie nicht entgegen.
Ungeachtet dessen wäre vorliegend ohnehin auch ein
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 3 EU Abs. 3 Nr. 3
Satz 2 lit. c) VOB/A bzw. Art. 32 Abs. 2 lit. b) III) der Richtlinie
2014/24/EU und in diesem Rahmen Verhandlungen ausschließlich mit der
OFB zulässig gewesen. Denn für die Realisierung des geplanten
Verwaltungsstandortes (insb. für das Landeskriminalamt und Hessen
Mobil) in der Landeshauptstadt Wiesbaden kommt unter Berücksichtigung
der bereits vorhandenen Verwaltungsstruktur innerhalb des
Behördenzenrtum Schiersteiner Berg, der innerhalb dieses Areals im
Eigentum des Landes stehenden Gebäudes sowie der Sicherheit und
Effektivität eines koordinierten Verwaltungsablaufes nur das der OFB
zustehende Gelände als geeignete Mietflächen in Betracht. In dem
Behördenzentrum sind bereits die sonstigen kriminaltechnischen und
sonstige Abteilungen des HLKA angesiedelt. Diese Gebäude sind
sämtlichst aus sicherheitstechnischen und verwaltungsorganisatorischen
Gründen baulich miteinander verbunden und eine solche Anbindung ist
auch für die neu zu errichtenden Gebäude zwingend erforderlich. Damit
kommt nur der vorliegende Standort für die Erweiterung der
Räumlichkeiten für den aktuellen Bedarf und die Vorhaltung von
Reserveflächen für das HLKA in Betracht. Nur an diesem Standort und
damit in einer Immobilie des Auftragnehmers lassen sich die
erforderlichen Raumbedarfe in räumlichem Zusammenhang und mit baulicher
Anbindung decken. Der räumliche Zusammenhang und die bauliche Anbindung
über einen die Gebäude verbindenden geschlossene Brückengang
erleichtern über kurze, überschaubare und nicht einsehbare sowie
wetterunabhängige abgeschlossene Wege den Austausch zwischen den
Mitarbeitern und verschiedenen Abteilungen und erhöhen damit die
Effektivität der Verwaltungsarbeit und damit der Verbrechensbekämpfung.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Mietvertrag zwischen dem Land Hessen und der OFB Löwenhöhe GmbH & Co.
KG betreffend des Objektes Wiesbaden, Dostojewskistraße 4, 6
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
19/01/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: OFB Löwenhöhe GmbH & Co. KG
Postanschrift: Speicherstr. 55
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Fax: +49 69917327-99
Internet-Adresse: [8]https://www.ofb.de/home
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 275 000 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige
ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB.
Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der
Bekanntmachung dargestellten Dienstleistungen ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben werden können. Es ist daher beabsichtigt, den Zuschlag
nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information, der OFB
Löwenhöhe GmbH & Co. KG zu erteilen. Es wird klarstellend darauf
hingewiesen, dass es sich bei den unter Ziffern II.1.7) und V.2.4)
dieser Bekanntmachung angegebenen Werten lediglich um ca.-Angaben
handelt.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3;
Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gem. § 135, §§ 155 ff. GWB.
Der Auftraggeber weist auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr.
4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die
Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung
einer Rüge durch den Auftraggeber beantragt wird. Der Auftraggeber
weist ferner darauf hin, dass Rügen im Sinne des § 160 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 GWB spätestens 10 Tage nach Erkennen des Verstoßes zu ergeben
sind.
§ 135 Abs. 1, 3 GWB lauten wie folgt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
[...]
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 GWB lautet wie folgt:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
[...]
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/01/2021
References
6. mailto:immobilien@hmdf.hessen.de?subject=TED
7. https://finanzen.hessen.de/
8. https://www.ofb.de/home
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