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Ausschreibung: Verlängerung von Support and Subscription (SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen - DE-Nürnberg
Softwarepaket und Informationssysteme
Dokument Nr...: 892355-2021 (ID: 2021042215253703325)
Veröffentlicht: 22.04.2021
*
  Verlängerung von Support and Subscription (SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
VERGABEUNTERLAGEN
2021000544
Verlängerung von Support and Subscription (SnS) für 52
bestehende VMware-Lizenzen
Öffentliche Ausschreibung (UVgO)
Ausschreibung
AUFTRAGGEBER
Stadt Nürnberg - Zentrale Dienste
Winklerstr. 33, 90403 Nürnberg, Deutschland
14.04.2021
Inhaltsverzeichnis
Vergabeunterlagen...............................................................................................................
............................................ 1
Projektinformation
................................................................................................................................
.................... 1
Vertragsbedingungen/Formulare...................................................................................................
........................... 3
Bewerbungsbedingungen-VMS_UVgO_20200109.........................................................................................
. 3
zavb_nbg........................................................................................................................
.................................. 6
Datenschutzhinweise Vergabeverfahren
VMS_20190115............................................................................... 13
vmware-support-terms-conditions
.................................................................................................................... 15
Updated as of 13 September 2019
.......................................................................................................... 15
VMware Technical Support and Subscription Services (SnS) Terms and Conditions.......................... 15
(For On-Premise Software Products)
....................................................................................................... 15
6.1 Transfer; Assignment. Customer may not assign or delegate these SnS Terms to any third party .. 18
6.2 Governing Law. These SnS Terms are governed by the laws of the State of California without reg. 18
6.3 Entire Agreement. These SnS Terms, the Data Processing Addendum, the applicable Order, the 18
6.4 Customer Forms. Except as expressly set forth in these SnS Terms, no terms of any purchase or . 18
6.5 Amendment and Waiver. Any amendment or waiver of the provisions of these SnS Terms must b 18
6.6 Severability. If any provision of these SnS Terms is found to be invalid or unenforceable, the rema 18
6.7 Language. The English language versions of these SnS Terms, the Technical Support guide foun. 19
6.8 Survival. Any provision of these SnS Terms that, by its nature and context is intended to survive, i 19
6.9 Use of Third Parties. VMware may deliver the Services with the assistance of our affiliates or sup . 19
Pflege_S_AGB
................................................................................................................................
................. 20
evb_it_pflege_s_kurz_vmware52...................................................................................................
.................. 34
Produkte/Leistungen
................................................................................................................................
................ 44
Kriterienkatalog
................................................................................................................................
........................ 47
Anlagen
................................................................................................................................
.................................... 48
i
Verlängerung von Support and Subscription (SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
I. Allgemeines
Es ist beabsichtigt, die in anliegender Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen zu vergeben.
Einzelheiten ergeben sich aus den Anlagen.
Allgemeine Informationen zum Verfahren
Projektname: Verlängerung von Support
and Subscription (SnS) für
52 bestehende
VMware-Lizenzen
Projektbeschreibung: Verlängerung von Support
and Subscription (SnS) für
52 bestehende
VMware-Lizenzen
Vergabeart: Öffentliche Ausschreibung
Termine
Bekanntmachung am: 13.04.2021
Angebotsfrist 11.05.2021 23:59:00
Bindefrist: 30.06.2021
Frist für Fragen in der
Bieterkommunikation:
04.05.2021 23:59
1. Auskünfte:
Auskünfte erteilt nur die Vergabestelle der Auftraggeberin (sofern in der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Angaben
gemacht
werden), bei der auch die der Ausschreibung zugrunde liegenden Bedingungen eingesehen werden können.
Die Kommunikation mit der Vergabestelle erfolgt ausschließlich über das Nachrichtenmodul "Bieterkommunikation" im
Vergabemanagementsystem der Deutschen eVergabe. Bei Rückfragen zur Bedienung der Software wenden Sie sich bitte an den Support
der
Firma Healy Hudson: support@deutsche-evergabe.de oder telefonisch unter: 0611 / 949 106-81.
Der Einwand, dass der Bieter über den Umfang der Leistung oder über die Art und Weise der Ausführung nicht genügend
unterrichtet gewesen
sei, ist ausgeschlossen.
2. Preisnachlässe:
Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der Wertung der Angebote berücksichtigt, wenn sie
sich auf alle
Abschlags- und Schlusszahlungen beziehen und die Zahlungsfrist mindestens 14 Tage beträgt. Nicht zu wertende Preisnachlässe
(unter 14
Tage) bleiben Inhalt des Angebotes und werden im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt. Deshalb werden von uns in der
Ausschreibung 14
Tage als Richtwert vorgegeben, d.h. die von uns vorgegebenen 14 Tage dienen nur zur Wertung. Unabhängig davon können Sie
jedoch in
Ihrem Angebot auch ein längeres Zahlungsziel (z.B. 21 Tage) anbieten. Sollte in Ihrem Angebot kein Skonto/Preisnachlass
angegeben werden,
tritt der Regelungsinhalt gem.	17 Nr. 1 VOL/B in Kraft, wonach die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen 30 Tagen nach Eingang
der
prüfbaren Rechnung erfolgt.
3. Kriterien für die Auftragsvergabe:
Bewertungsmethode: Niedrigster Preis
Berechnungsmethode:
Gelten besondere Zuschlagskriterien, werden diese bekannt gemacht und können dann als Wertungsmatrix in der Angebotsmaske des
Bieterassistenten eingesehen werden.
4. Bedarfspositionen
Bedarfspositionen werden gewertet.
5. Eigene AGB
Beinhaltet das Angebot eigene Geschäftsbedingungen des Bieters (auch AGB), muss das Angebot gemäß  42 Abs. 1 Nr. 4 UVgO bzw.
 53
Abs. 7 Satz 1, 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV ausgeschlossen werden.
6. Vergabeunterlagen/Vertragsbedingungen
Mit der Angebotsabgabe werden die im Angebotsassistenten (Workflowpunkte Vertragsbedingungen/Formulare und Produkte/Leistungen)
hinterlegten und aufgeführten Vertragsbedingungen, die Leistungsbeschreibung sowie die VOL/B, in der am Tage der
Angebotseröffnung
gültigen Fassung, Vertragsbestandteil.
Die Rangfolge richtet sich nach 1 VOL/B.
1
7. Bindefrist
Mit Abgabe des Angebots ist der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden.
8. Ausschluss von weiteren Auftragserteilungen
Eine wissentlich unvollständige oder falsche Erklärung im Angebotsschreiben kann den Ausschluss von weiteren
Auftragserteilungen zur Folge
haben.
9. Gemäß DSGVO ist der Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung notwendig, wenn die Auftraggeberin:
a) einen Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten erteilt und/oder
b) Im Zuge eines Pflege-/Wartungsvertrags eine Fernwartung vereinbart wird.
Sofern sich die Notwendigkeit einer Vereinbarung über Auftragsverarbeitung erst während der Vertragslaufzeit ergibt, wird
eine Vereinbarung
auf Basis eines Vertragsmusters der Auftraggeberin geschlossen.
10. Nebenangebote sind ausgeschlossen
II. Elektronische Angebotsabgabe
Vorgehensweise:
1. Durch die elektronische Angebotsabgabe im Bieterassistenten des Vergabemanagementsystems (VMS) ist das Textformerfordernis
gem.
126 b BGB erfüllt ( 38 UVgO bzw.  53 Abs. 1 VgV).
2. Bei Rückfragen zur Bedienung der Software können Sie sich gerne an den Support der Firma Healy Hudson wenden.
 An: support@deutsche-evergabe.de oder telefonisch unter: 0611 / 949 106  81
III. Schriftliche Angebotsabgabe
Falls Sie bereit sind, die Leistungen zu übernehmen, werden Sie gebeten, ausschließlich auf elektronischem Weg die
Angebotsunterlagen
(Eingabemaske im Bieterassistenten) auszufüllen und bis zum Einreichungstermin über die Vergabeplattform (Angebotsfrist,
siehe Projekt- und
Dokumenteninformation) abzugeben.
Die Angebotsabgabe auf schriftlichem Weg in Papierform ist in diesem Verfahren nicht zugelassen.
2
Stand Januar 2020 Seite 1 von 3
BEWERBUNGSBEDINGUNGEN
Hinweis
Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher
Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte"
(Unterschwellenvergabeordnung  UVgO).
1.1 Mitteilung von Unklarheiten in den Vergabeunterlagen
Enthalten die Vergabeunterlagen nach Auffassung des Bieters/Bewerbers Unklarheiten,
so hat der Bieter/Bewerber die Vergabestelle unverzüglich vor Angebotsabgabe in
Textform darauf hinzuweisen.
1.2 Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen
Angebote von Bietern/Bewerbern, die sich im Zusammenhang mit diesem
Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden
ausgeschlossen.
Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
hat der Bieter/Bewerber auf Verlangen Auskünfte darüber zu geben, ob und auf welche
Art er wirtschaftlich und rechtlich mit Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere
für Bietergemeinschaften.
1.3 Angebot
1.3.1 Das Angebot ist in all seinen Bestandteilen in deutscher Sprache abzufassen.
1.3.2 Bei elektronischer Angebotsübermittlung in Textform ist der Bieter/Bewerber und die
natürliche Person, die die Erklärung abgibt, zu benennen; falls vorgegeben, ist das
Angebot mit der geforderten Signatur/dem geforderten Siegel zu versehen. Das Angebot
ist zusammen mit den Anlagen bis zum Ablauf der Angebotsfrist über die
Vergabeplattform der Vergabestelle zu übermitteln.
1.3.3 Die Preise (Einheitspreise, Pauschalpreise, Verrechnungssätze usw.) sind in Euro
(Bruchteile in vollen Cent) ohne Umsatzsteuer anzugeben. Der Umsatzsteuerbetrag ist unter
Zugrundelegung des geltenden Steuersatzes am Schluss des Angebots hinzuzufügen. Die
Berechtigung zur Verrechnung ermäßigter Steuersätze ist mit dem Angebot nachzuweisen.
Soweit ihre Wertung in den Informationen zum Verfahren nicht ausdrücklich vorgesehen ist,
werden nur Preisnachlässe gewertet, die
 ohne Bedingungen als Vomhundertsatz auf die Abrechnungssumme gewährt werden
 an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt sind.
Nicht zu wertende Preisnachlässe (z.B. Skonti) bleiben Inhalt des Angebotes und werden
im Fall der Auftragserteilung Vertragsinhalt.
1.3.4 Das Angebot muss vollständig sein; unvollständige Angebote können ausgeschlossen
werden.
Das Angebot muss die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen
und Angaben enthalten. Die Preise des Angebots müssen grundsätzlich auch die Kosten
aller zur Leistung erforderlichen Stoffe, Hilfsstoffe und Lohnnebenkosten sowie alle
Nebenleistungen enthalten.
Enthält die Leistungsbeschreibung bei einer Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz
oder gleichwertiger Art und wird vom Bieter/Bewerber dazu eine Produktangabe
verlangt, ist das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und genaue Typbezeichnung)
auch dann anzugeben, wenn der Bieter/Bewerber das vorgegebene Fabrikat anbieten
will. Fehlt diese Angabe, ist das Angebot unvollständig.
Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
Entspricht der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der
Multiplikation von Mengenansatz und Einheitspreis, so ist der Einheitspreis maßgebend.
1.3.5 Wird in der Ausschreibung auf Normen, technische Spezifikationen, europäische
technische Zulassungen Bezug genommen, wird das Angebot auch gewertet, sofern der
3
Stand April 2019 Seite 2 von 3
Bieter/Bewerber in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln nachweist, dass die von ihm
angebotene Lösung den Anforderungen der technischen Spezifikation, auf die Bezug
genommen wurde, gleichermaßen entspricht.
1.3.6 Muster und Proben müssen als zum Angebot gehörig gekennzeichnet sein.
1.4. Datenschutz
1.4.1 Die von den Bietern/Bewerbern erbetenen personenbezogenen Angaben werden im
Rahmen des Vergabeverfahrens verarbeitet und gespeichert. Die Angaben erfolgen
freiwillig und sind Voraussetzung für die Berücksichtigung des Angebotes.
1.4.2 Ein qualifizierter Datenschutzhinweis im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen
Aufträgen und Konzessionen ist Bestandteil der Vergabeunterlagen.
1.4.3. Werden der Auftraggeberin personenbezogene Daten Dritter (z.B. von Mitarbeitern des
Auftragnehmers/der Auftragnehmerin) als Betroffene übermittelt, so ist der
Auftragnehmer/die Auftragnehmerin für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Verpflichtungen diesbezüglich eigenständig verantwortlich. Auf die Frewilligkeit ihrer
Angaben ist hinzuweisen und der qualifizierte Datenschutzhinweis der Auftraggeberin ist
den Betroffenen bekannt zu machen.
1.5 Nebenangebote
1.5.1 Soweit Nebenangebote zugelassen sind, müssen sie die geforderten
Mindestanforderungen erfüllen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein, ihre Anzahl
ist an der im dafür vorgesehenen Stelle aufzuführen.
1.5.2 Nebenangebote müssen qualitativ und quantitativ die durch die Leistungsbeschreibung
vorgegebenen Mindestkriterien erfüllen. Sie müssen damit mindestens
 die funktionalen Anforderungen und
 die wirtschaftlichen Kriterien der ausgeschriebenen Lösung erfüllen, insbesondere
Gebrauchstauglichkeit, Folgekosten, Lebensdauer.
Die Gleichwertigkeit ist mit dem Nebenangebot nachzuweisen.
1.5.3 Der Bieter/Bewerber hat die in Nebenangeboten enthaltenen Leistungen eindeutig und
erschöpfend zu beschreiben; die Gliederung des Leistungsverzeichnisses ist, soweit
möglich, beizubehalten.
Nebenangebote müssen alle Leistungen umfassen, die zu einer einwandfreien Ausführung
der Leistung erforderlich sind.
Soweit der Bieter/Bewerber eine Leistung anbietet, deren Ausführung nicht in Allgemeinen
Technischen Vertragsbedingungen oder in den Vergabeunterlagen geregelt ist, hat er im
Angebot entsprechende Angaben über Ausführung und Beschaffenheit dieser Leistung zu
machen.
1.5.4 Nebenangebote sind, soweit sie Teilleistungen (Positionen) des Leistungsverzeichnisses
beeinflussen (ändern, ersetzen, entfallen lassen, zusätzlich erfordern), nach Mengenansätzen
und Einzelpreisen aufzugliedern (auch bei Vergütung durch Pauschalsumme).
1.5.5 Nebenangebote, die den Nummern 1.5.1 bis 1.5.4 nicht entsprechen, können nicht
gewertet werden.
1.6 Bietergemeinschaften
1.6.1 Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterzeichnete
Erklärung abzugeben,
 in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (oder vergleichbarer Zusammenschluss)
im Auftragsfall erklärt ist,
 in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrags
bevollmächtigte Vertreter bezeichnet ist,
 dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber
rechtsverbindlich vertritt,
 dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
4
Stand April 2019 Seite 3 von 3
1.6.2 Beim Öffentlichen Verfahren und bei Beschränkter Ausschreibung werden Angebote von
Bietergemeinschaften, die sich erst nach der Aufforderung zur Angebotsabgabe aus
aufgeforderten Unternehmern gebildet haben, nicht zugelassen.
1.7 Benachrichtigung
Wurde bis zum Ablauf der Bindefrist kein Auftrag erteilt, so konnte das Angebot nicht
berücksichtigt werden. Eine Unterrichtung der Bieter erfolgt gem.  46 UVgO.
5
Stadt Nürnberg
ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
für die Ausführung von Leistungen (ZAVB/L)
Hinweis
Die genannten Paragraphen beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Leistungen (VOL/B).
1 Art und Umfang der Leistung, Preise (VOL/B  1)
Die vereinbarten Preise enthalten auch die Kosten für die zur Leistung erforderlichen
Arbeitsmittel, Betriebs- und Hilfsstoffe wie Reinigungsmittel, Verpackung o.ä. und die
notwendigen Hilfsleistungen wie Transporte, Auf- und Abladen frei Verwendungsstelle,
sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes angegeben ist. Etwaige
Patentgebühren und Lizenzvergütungen sind durch den Preis für die
Lieferung/Leistung abgegolten.
Packstoffe hat der Auftragnehmer zurückzunehmen und ggf. wie auch durch seinen
Auftrag entstandene Abfälle auf seine Kosten fachgerecht zu beseitigen.
Wenn der Auftragnehmer für sein Angebot eine selbst gefertigte Abschrift oder
Kurzfassung benutzt hat, ist allein die vom Auftraggeber verfasste
Leistungsbeschreibung verbindlich
Sind in der Leistungsbeschreibung für die wahlweise Ausführung einer Leistung
Wahlpositionen (Alternativpositionen) oder für die Ausführung einer nur im Bedarfsfall
erforderlichen Leistung Bedarfspositionen (Eventualpositionen) vorgesehen, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, die in diesen Positionen beschriebenen Leistungen nach
Aufforderung durch den Auftraggeber auszuführen. Die Entscheidung über die
Ausführung von Wahlpositionen trifft der Auftraggeber in der Regel bei
Auftragserteilung, über die Ausführung von Bedarfspositionen nach Auftragserteilung.
2 Einheitspreise
Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag
einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von Mengenansatz
und Einheitspreis entspricht.
3 Änderung der Leistung (VOL/B  2)
3.1 Beansprucht der Auftragnehmer aufgrund von  2 Nr.3 eine erhöhte Vergütung, muss
er dies dem Auftraggeber unverzüglich  möglichst vor Ausführung der Leistung und
möglichst der Höhe nach  schriftlich mitteilen.
3.2 Sind nach  2 Preise zu vereinbaren, hat der Auftragnehmer auf Verlangen seine
Preisermittlungen für diese Preise und für die vertragliche Leistung vorzulegen und
Mehr- und Minderkosten nachzuweisen.
4 Ausführungsunterlagen (VOL/B  3)
Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrundegelegt werden, die vom Auftraggeber
als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.
6
Seite 2 von 7
5 Ausführung der Leistung (VOL/B  4)
5.1 Der Auftraggeber kann sich über die vertragsgemäße Ausführung der Leistung
unterrichten.
5.2 Solange der Vertrag nicht beiderseits vollständig erfüllt ist, hat der Auftragnehmer jede
Änderung seiner Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft dem Auftraggeber
unverzüglich unaufgefordert mitzuteilen.
5.3 Nach- oder Subunternehmer treten in keinem Fall in rechtliche oder vertragliche
Beziehungen zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer hat also derartige weiter
gegebene Aufträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu erteilen. Die
Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber erfolgt nur mit dem Auftragnehmer.
5.4 Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung der Leistung alle für ihn geltenden rechtlichen
Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
wenigstens diejenigen Mindestbedingungen einschließlich des
Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem
Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG)
für allgemein verbind-lich erklärten Tarifvertrag oder einer nach  7,  7a oder  11
AEntG oder einer nach  3a AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende
Leistung verbindlich vorge-geben werden, sowie gem.  7 Abs. 1 AGG und  3 Abs. 1
EntgTranspG Frauen und Männern bei gleicher oder qleichwertiger Arbeit gleiches
Entgelt zu bezahlen. Der Auf-tragnehmer hat die Einhaltung der Verpflichtungen auf
Verlangen durch die Vorlage prüffähiger Unterlagen nachzuweisen. Bei einem Einsatz
von Nach- oder Subunter-nehmern sind diese durch den Auftragnehmer entsprechend
zu verpflichten und haben die Einhaltung der Verpflichtungen in gleicher Weise auf
Verlangen nachzuweisen.
6 Kündigung aus wichtigem Grund (VOL/B 8)
Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten
des Auftraggebers mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des
Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehenden Personen Vorteile anbietet,
verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen
Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei
ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse
einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.
7 Wettbewerbsbeschränkungen (VOL/B  8 Nr. 2)
Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen
hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 15 v.H. der
Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in
anderer Höhe nachgewiesen wird.
Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist.
Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere
solche aus  8 Nr. 2 VOL/B, bleiben unberührt.
Als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen gelten insbesondere Verabredungen
und Verhandlungen mit anderen Bietern über
- die Abgabe oder Nichtabgabe von Angeboten,
- die zu fordernden Preise,
- Bindungen sonstiger Entgelte,
7
Seite 3 von 7
- Gewinnaufschläge,
- Verarbeitungsspannen und andere Preisbestandteile,
- Zahlungs-, Lieferungs- und andere Vertragsbedingungen, soweit sie unmittelbar
oder mittelbar den Preis beeinflussen,
- Entrichtung von Ausfallentschädigungen oder Abstandszahlungen,
- Gewinnbeteiligungen oder andere Aufgaben, sowie Empfehlungen,
es sei denn, dass sie nach  24 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) zulässig sind. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen
Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind.
8 Abnahme (VOL/B  13)
8.1 Die Lieferung oder Leistung wird förmlich abgenommen.
8.2 Die Gefahr geht grundsätzlich erst mit der Abnahme auf den Auftraggeber über.
9 Mängelansprüche (VOL/B  14)
Die Verjährung für Mängelansprüche beginnt mit der Abnahme der Leistung bzw.
Lieferung.
10 Rechnungen (VOL/B  15 und 17)
10.1 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teilschluss- oder
Schlussrechnung zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind
durchlaufend zu nummerieren.
10.2 In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl
(Position) und der Bezeichnung  gegebenenfalls abgekürzt  wie in der
Leistungsbeschreibung aufzuführen.
10.3 Die Rechnungen sind mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreise) in
Euro aufzustellen: der Umsatzsteuerbetrag ist am Schluss der Rechnung mit dem
Steuersatz einzusetzen, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuer, bei
Schlussrechnungen zum Zeitpunkt des Bewirkens der Leistung, gilt.
Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wird
die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf
maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet.
10.4 In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits
erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen
Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
10.5 Alle Rechnungen und sonstige Abrechnungsunterlagen sind vom Auftragnehmer in 2-
facher Ausfertigung einzureichen.
11 Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B  16)
Der Auftragnehmer hat über Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen
arbeitstäglich Listen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese müssen
- das Datum,
- die genaue Bezeichnung des Ausführungsortes,
- die Art der Leistung,
8
Seite 4 von 7
- die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
- die geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft, ggf. aufgegliedert nach Mehr-, Nacht-
, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sowie nach im Verrechnungssatz nicht
enthaltenen Erschwernissen und
- die Gerätekenngrößen
enthalten.
Rechnungen über Stundenverrechnungssätze müssen entsprechend den Listen
aufgegliedert werden.
Die Originale der Listen behält der Auftraggeber, die bescheinigten Durchschriften
erhält der Auftragnehmer.
12 Zahlungen (VOL/B  17)
12.1 Alle Zahlungen werden bargeldlos im Überweisungsverkehr in Euro geleistet.
12.2 Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag, an dem das
Geldinstitut den ausführbaren Zahlungsauftrag erhalten hat.
12.3 Bei Arbeitsgemeinschaften werden Zahlungen mit befreiender Wirkung für den
Auftraggeber an den für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigten Vertreter der
Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet.
Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
12.4 Für Vorauszahlungen ist stets besondere Sicherheit durch selbstschuldnerische
Bürgschaft nach dem vom Auftraggeber vorgeschriebenen Muster für den
Zahlungsbetrag incl. Mehrwertsteuer zu leisten.
13 Überzahlungen (VOL/B  17)
13.1 Bei Rückforderungen des Auftraggebers aus Überzahlungen ( 812 ff. BGB) kann
sich der Auftragnehmer nicht auf den Wegfall der Bereicherung ( 818 Abs. 3 BGB)
berufen.
13.2 Im Falle einer Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu
erstatten.
Leistet er innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des
Rückforderungsschreibens nicht, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner
Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über
dem Basiszinssatz des  247 BGB zu zahlen.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.
13.3 Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche des Auftraggebers beträgt acht Jahre, sie
beginnt mit der Schlusszahlung.
14 Abtretung
14.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können ohne Zustimmung
des Auftraggebers nur abgetreten werden, wenn sich die Abtretung auf alle
Forderungen in voller Höhe aus dem genau bezeichneten Auftrag einschließlich aller
etwaiger Nachträge erstreckt. Teilabtretungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung
des Auftraggebers gegen ihn wirksam.
9
Seite 5 von 7
14.2 Eine Abtretung wirkt gegenüber dem Auftraggeber erst,
- wenn sie ihm vom alten Gläubiger (Auftragnehmer) und vom neuen Gläubiger unter
genauer Bezeichnung der auftraggebenden Stelle des Auftrags gemäß dem
Formblatt des Auftraggebers schriftlich angezeigt worden ist und
- wenn der neue Gläubiger eine Erklärung gemäß Formblatt mit folgendem Inhalt
abgegeben hat:
"Ich erkenne an,
a) dass die Erfüllung der Forderung nur nach Maßgabe der vertraglichen Bestimmungen
beansprucht werden kann,
b) dass mir gemäß  404 BGB die Einwendungen entgegengesetzt werden können, die
zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren,
c) dass die Aufrechnung mit Gegenforderungen in den Grenzen des  406 BGB zulässig
ist,
d) dass eine durch mich vorgenommene weitere Abtretung gegenüber dem Auftraggeber
nicht wirksam ist.
Zahlungen, die der Auftraggeber nach der Abtretung an den Auftragnehmer leistet,
lasse ich gegen mich gelten, wenn vom Zugang der Abtretungsanzeige beim
Auftraggeber bis zum Tag der Zahlung (Tag der Hingabe oder Absendung des
Überweisungsauftrags an ein Geldinstitut) noch nicht 6 Werktage verstrichen sind. Dies
gilt nicht, wenn die die Zahlung bearbeitende Kasse schon vor Ablauf dieser Frist von
der Abtretungsanzeige Kenntnis hatte."
14.3 Abtretungen aus mehreren Aufträgen sind für jeden Auftrag gesondert anzuzeigen.
14.4 Ohne Einhaltung der Abtretungsvoraussetzungen nach den Nrn. 14.1 bis 14.3 kann der
Auftragnehmer Geldforderungen an einen Dritten abtreten, wenn der Auftragnehmer
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist und das Rechtsgeschäft, das
die Forderung begründet hat, für ihn ein Handelsgeschäft ist (siehe  354a Satz 1
HGB).
Die Forderungsabtretung entfaltet dann aber keine bindende Wirkung gegenüber dem
Auftraggeber; er kann vielmehr weiterhin mit befreiender Wirkung an den
Auftragnehmer Zahlungen leisten. Das gilt auch dann, wenn die Forderungsabtretung
dem Auftraggeber angezeigt wird oder er anderweitig davon Kenntnis erlangt (siehe
354a Sätze 2 und 3 HGB).
15 Sicherheitsleistung (VOL/B  18)
15.1 Die Sicherheit für Vertragserfüllung erstreckt sich auf die Erfüllung sämtlicher
Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere für die vertragsgemäße Ausführung
der Leistung einschließlich der Abrechnung, für Mängelansprüche und
Schadensersatz.
15.2 Die Sicherheit für Mängelansprüche erstreckt sich auf die Erfüllung der
Mängelansprüche einschließlich Schadensersatz.
15.3 Wird in den Besonderen Vertragsbedingungen Sicherheit verlangt, hat der
Auftragnehmer Sicherheit (vorzugsweise durch Bürgschaft) zu leisten.
15.4 Die Sicherheit für Vertragserfüllung und Mängelansprüche beträgt 5 % der
Auftragssumme einschließlich Mehrwertsteuer. Bei besonderen Risiken kann sie bis zu
10 % der Auftragssumme einschließlich Mehrwertsteuer betragen. Bei Erhöhung der
Auftragssumme um mehr als 50.000 EURO einschließlich Mehrwertsteuer (Nachträge,
Mengenmehrungen usw.) ist die Sicherheit entsprechend zu erhöhen. Der
10
Seite 6 von 7
Auftraggeber kann dies auch bei niedrigeren Erhöhungen verlangen.
15.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, als Sicherheit die entsprechende Summe bei fälligen
Zahlungen aus diesem Vertrag einzubehalten. Ein Einbehalt kann durch eine
entsprechende Bürgschaft ersetzt werden.
15.6 Nach Abnahme, Vorlage der prüfbaren Schlussrechnung und nach Erfüllung aller bis
dahin bestehenden Ansprüche kann der Auftragnehmer verlangen, dass die Sicherheit
für Mängelansprüche bis auf 3 % der Abrechnungssumme zuzüglich der
voraussichtlichen Aufwendungen für die Beseitigung festgestellter Mängel verringert
oder gem. 16.5 die Bürgschaft ausgetauscht wird.
15.7 Die Sicherheit für Mängelansprüche wird zurückgegeben, wenn die Verjährungsfristen
für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin geltend gemachten Ansprüche
erfüllt sind.
16 Bürgschaften (VOL/B  17 und 18)
16.1 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Formblätter des Auftraggebers zu
verwenden.
16.2 Die Bürgschaft ist von einem
- in den Europäischen Gemeinschaften oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder
Kautionsversicherer zu stellen (Konzernbürgschaften sind nicht zugelassen.).
16.3 Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen:
- "Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft
nach deutschem Recht.
- Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage
gemäß  770, 771, BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der
Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen des Auftragnehmers.
- Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser
Bürgschaftsurkunde.
- Gerichtsstand ist Nürnberg.
16.4 Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde in Euro
zu stellen. Bei Arbeitsgemeinschaften muss die Bürgschaft auf die Arbeitsgemeinschaft
ausgestellt sein.
16.5 Die Urkunde über die Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchebürgschaft wird
zurückgegeben, wenn der Auftragnehmer
- die Leistung vertragsgemäß erfüllt hat,
- etwaige rechtmäßig erhobene Ansprüche befriedigt und
- eine vereinbarte Sicherheit für Mängelansprüche geleistet hat.
16.6 Die Urkunde über die Mängelanspruchsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die
Verjährungsfristen für Mängelansprüche abgelaufen und die bis dahin geltend
gemachten Ansprüche erfüllt sind.
16.7 Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die
Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
11
Seite 7 von 7
17 Verträge mit ausländischen Auftragnehmern (VOL/B  19)
Bei Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefasste
Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Verhandlungen erfolgen in deutscher
Sprache. Für die Regelung der vertraglichen und außervertraglichen Beziehungen
zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
18 Gerichtsstand (VOL/B  19)
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist  soweit gesetzlich zulässig
Nürnberg.
12
Stadt Nürnberg
Zentrale Dienste
Datenschutzhinweise im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen
Aufträgen und Konzessionen
Datensicherheit
Die Sicherheit Ihrer Daten ist uns wichtig, deshalb werden alle Informationen über eine verschlüsselte
Verbindung übertragen.
Verantwortlich für die Datenerhebung
Stadt Nürnberg
Zentrale Dienste
Äußere Cramer-Klett-Str. 3
90489 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31  33 21 1
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht: Kontaktformular
Datenschutz
Bei Fragen zum Thema Datenschutz wenden Sie sich bitte an:
Stadt Nürnberg
Behördlicher Datenschutz
Rathausplatz 2
90403 Nürnberg
Telefon: 09 11 / 2 31  51 15
Zur verschlüsselten Übertragung Ihrer Nachricht: Kontaktformular
Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Die Datenverarbeitung erfolgt zu folgenden Zwecken:
 Durchführung von Vergabeverfahren, insb.:
 Bereitstellen von Vergabeunterlagen
 Beantwortung von Bieterfragen
 Abfrage und Überprüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen
 Abfrage und Überprüfung der Eignung
 Erfüllen vergaberechtlicher Transparenzverpflichtungen
 Pflege einer Bieterkartei
 Dokumenten- und Vertragsmanagement
 Vertragsabwicklung
 Führen sachdienlicher Kommunikation
Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind Art. 6 Abs. 1 Buchstaben b, c und e DSGVO sowie Art. 4
Absatz 1 BayDSG.
Weitergabe von Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden  soweit erforderlich  weitergegeben an:
 Bundesamt für Justiz zur Einholung von GZR-Auskünften gem.  150a GewO
 Bundeszollverwaltung zur Einholung von Auskünften betreffend Eignung/Vorliegen von
Ausschlussgründen
 Referenzgeber zur Überprüfung von Referenzen
 Sicherheits- und Ordnungsbehörden zur Überprüfung bewachungsrechtlicher Voraus
setzungen
 Sachbearbeiter der Stadt Nürnberg zur sachdienlichen Kommunikation
 Teilnehmer an Vergabeverfahren zur Information über die Vergabeentscheidung
13
Seite 2 von 2
Übermittlung an Drittländer
Es erfolgt keine Übermittlung. Bei Übermittlung in Drittländer = Nicht-EU bitte mit der/dem
Datenschutzbeauftragten Kontakt aufnehmen.
Speicherzeitraum
Ihre Daten werden bei der Stadt Nürnberg so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen für die genannten Zwecke erforderlich ist.
Bei europaweiten Ausschreibungen sind gem.  8 Abs. 4 VgV für Liefer- und Dienstleistungen bzw.  20 EU
VOB/A i.V.m.  8 Abs. 4 VgV für Bauleistungen die Vergabeunterlagen bis zum Ende der Laufzeit des
Vertrags/ der Rahmenvereinbarung aufzubewahren, mindestens jedoch für drei Jahre ab dem Tag des
Zuschlags.
Bei nationalen Ausschreibungen sind gem.  6 UVgO für Liefer- und Dienstleistungen die Vergabeunterlagen
mindestens für drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.
Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb für Bauleistungen deren Auftragswert
25.000  ohne USt. bzw. bei Freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000  ohne USt. übersteigt, sind
die in	20 Abs. 3 VOB/A genannten Informationen sechs Monate vorzuhalten,  20 Abs. 3 Satz 2 VOB/A.
Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen beim Verantwortlichen für die Datenerhebung
folgende Rechte zu:
Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer
Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO). Sollten unrichtige personenbezogene Daten
verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen
Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie
Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO). Wenn Sie in die
Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die
Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht
auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO). Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch
machen, prüft die Stadt Nürnberg, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht
ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz.
Erforderlichkeit der Datenangabe
Nach den oben genannten Rechtsgrundlagen sind die Daten für die Vergabe öffentlicher Aufträge und
Konzessionen erforderlich. Bei Nichtbereitstellung dieser Daten kann das Vergabeverfahren möglicherweise
nicht erfolgreich durchgeführt und/oder der Vertrag nicht abgeschlossen und abgewickelt werden.
14
Support and Subscription Terms and Conditions 05 September 2019 Page 1 of 5
Updated as of 13 September 2019
VMware Technical Support and Subscription Services (SnS) Terms and Conditions
(For On-Premise Software Products)
VMware, Inc., a Delaware corporation, or VMware International Unlimited Company, a company organized under the laws of Ireland,
as
applicable (VMware), will provide Technical Support and Subscription Services (Services) as specified in these Terms and
Conditions (SnS
Terms) to the customer identified in an Order (Customer), pursuant to these SnS Terms and the Data Processing Addendum (which
is incorporated
into these SnS Terms by this reference), and as set forth at the VMware Support Services Website,
http://www.vmware.com/support/services.html.
The VMware entity, effective date, Software, and Services level will be as set forth on the applicable enterprise license
agreement, SnS order form,
Customers purchase order, or, if Customer has purchased support on a per-incident basis, the registration form completed by
Customer for that
purchase (each, an Order). Any terms used but not defined in these SnS Terms have the meanings set forth in the VMware End User
License
Agreement (EULA).
1. Definitions. For purposes of these SnS Terms, the following definitions apply:
1.1 Content means data provided by Customer to VMware to address a Technical Support issue. Content does not include customer
account
or relationship data that VMware uses in connection with a Technical Support request, or data collected by VMware to verify the
support entitlement
or to facilitate any communications.
1.2 Data Processing Addendum means the then-current version of the VMware Data Processing Addendum located at
https://www.vmware.com/content/dam/digitalmarketing/vmware/en/pdf/downloads/eula/vmware-data-processing-addendum.pdf.
1.3 Error means a failure in the Software to materially conform to the specifications described in the applicable product
documentation
(Documentation).
1.4 Modified Code means any modification, addition and/or development of code scripts deviating from the predefined product code
tree(s)/modules developed by VMware for production deployment or use. Modified Code excludes customizable Software options for
which VMware
offers Services.
1.5 Services Fees means the fees for Services specified in a VMware or reseller invoice.
1.6 Services Period means the period for which Customer has purchased the Services and any subsequent renewal periods, and
commences:
(a) for Software Licenses for which Services are mandatory, on the date the applicable Software License Key(s) are made
available for download, and
(b) for Software Licenses for which Services are optional, on the date of purchase of the Services.
1.7 Severity is a measure of the relative impact an Error has on the use of the Software, as assigned by Customer when opening
a support
request. The following Severity levels apply to all Software:
(a) Severity One means Customers production server or other mission critical system(s) are down and no workaround is
immediately available, and: (i) all or a substantial portion of Customers mission critical data is at a significant risk of
loss or corruption; or (ii) Customer
has had a substantial loss of service; or (iii) Customers business operations have been severely disrupted.
(b) Severity Two means that major functionality is severely impaired such that: (i) operations can continue in a restricted
fashion,
although long-term productivity might be adversely affected; or (ii) a major milestone is at risk; or (iii) ongoing and
incremental installations are affected;
or (iv) only a temporary workaround is available.
(c) Severity Three means a partial, non-critical loss of functionality of the Software such that: (i) the operation of some
component(s)
is impaired but allows the user to continue using the Software; or (ii) initial installation milestones are at minimal risk.
(d) Severity Four means general usage questions and cosmetic issues, including errors in the Documentation.
1.8 Software means software on the VMware price list, and all components shipped with the Software, including Open Source
Software
components.
1.9 Subscription Services means any Maintenance Releases, Minor Releases, and Major Releases to the Software and related
Documentation that VMware provides to Customer.
(a) Maintenance Release or Update means a generally available release of the Software that typically provides maintenance
corrections only or high severity bug fixes, designated by means of a change in the digit to the right of the second decimal
point (e.g. Software 5.0 >>
Software 5.0.1), or for certain Software by a change in the digit of the Update number (e.g., Software 5.0 Update 1).
(b) Minor Release means a generally available release of the Software that: (i) introduces a limited number of new features,
functionality, and minor enhancements; (ii) fixes for high severity and high priority bugs identified in the current release;
and (iii) is designated by a
change in the digit to the right of the decimal point (e.g., Software 5.0>>Software 5.1).
15
Support and Subscription Terms and Conditions 05 September 2019 Page 2 of 5
(c) Major Release also known as an Upgrade means a generally available release of the Software that: (i) contains functional
enhancements and extensions; (ii) fixes for high severity and high priority bugs; and (iii) is designated by VMware by a change
in the digit to the left of
the first decimal point (e.g., Software 5.0 >> Software 6.0).
1.10 Technical Support means telephone or web-based technical assistance by VMware to Customers technical contact(s) regarding
installation of the Software, Errors, and technical product problems, at the corresponding Services level purchased by Customer.
1.11 Third Party Products means any software or hardware that is manufactured by a party other than VMware and is either (i)
not delivered
with the Software, or (ii) not incorporated into the Software.
2. Service Terms.
2.1 Provision of Services. VMware will provide Services to Customer during the Services Period at the Services level purchased.
Customers
use of a Subscription Services release will be subject to the terms of the VMware Product Guide posted at
https://www.vmware.com/download/eula
on the date Customer first installs that release.
2.2 End of Availability. VMware may, at its discretion, decide to retire any Software and/or Services offering from time to
time (End of
Availability). VMware will notify affected customers, and will post information regarding End of Availability and the timeline
for discontinuing the
affected Services at https://www.vmware.com/support/policies/lifecycle.html. VMware has no obligation to provide Services for
any Software after the
End of Availability date published in the life cycle policy for that Software.
2.3 Purchase Requirements.
(a) Except as otherwise provided, Customer must purchase Services for the initial Services Period for the most current,
generally
available version of the Software.
(b) Customer must purchase and/or renew Services at the same Services level for all licenses for a particular Software product
installed in a given environment, such as Test, Development, QA, or Production (e.g., a customer cannot purchase Production
level support for only
one license of vSphere in its lab and purchase Basic level support for the other vSphere licenses in that environment).
(c) Except as otherwise provided in the applicable price list, the minimum term for any Services offering is one (1) year.
(d) Upon renewal of Services, these SnS Terms will automatically update to the then-current Services terms and conditions set
forth
at https://www.vmware.com/files/pdf/support/support_terms_conditions.pdf.
2.4 Exclusions.
(a) Services do not cover problems caused by the following:
(i) unusual external physical factors such as inclement weather conditions that cause electrical or electromagnetic stress, or a
failure of electric power, air conditioning or humidity control; neglect; misuse; operation of the Software with other media
not in accordance
with manufacturers specifications; or causes other than ordinary use;
(ii) use of the Software that deviates from any operating procedures as specified in the Documentation;
(iii) Third Party Products, other than the interface of the Software with the Third Party Products;
(iv) Modified Code;
(v) issues relating to VMware cloud service offerings;
(vi) any customized deliverables created by VMware, VMware partners, or third party service providers;
(vii) use of the Software with unsupported tools (e.g., Java Development Kit (JDK); Java Runtime Environment (JRE)), APIs,
interfaces or data formats other than those included with the Software and supported as set forth in the Documentation.
Customer may
request assistance from VMware for such problems, for an additional fee.
(b) If VMware suspects that a reported problem may be related to Modified Code, VMware, may, in its sole discretion,
(i) request that the Modified Code be removed, and/or
(ii) inform Customer that additional assistance may be obtained by Customer from various product discussion forums or by
engaging VMwares consulting services group for an additional fee.
2.5 Customer Responsibilities. VMwares obligation to provide the Services is subject to the following:
(a) Customer agrees to receive communications from VMware via email, telephone, and other formats, regarding Services (such as
communications concerning support coverage, Errors or other technical issues, availability of new releases of the Software, and
training options).
16
Support and Subscription Terms and Conditions 05 September 2019 Page 3 of 5
(b) Customers technical contact must cooperate with VMware to enable VMware to deliver the Services.
(c) As between VMware and Customer, Customer is solely responsible for use of the Software by its personnel, and must properly
train its personnel in the use of the Software.
(d) Customer must promptly report to VMware all problems with the Software, and must implement all corrective procedures
provided
by VMware reasonably promptly after receipt of the corrective procedures.
(e) Before contacting VMware for Technical Support, Customer must protect and back up the data and information stored on the
systems on which the Software is used, and must confirm that the data and information is protected and backed up in accordance
with any applicable
Customer or regulatory requirements. VMware is not responsible for lost data or information in the event of Errors or other
malfunction of the Software
or the systems on which the Software is used.
(f) Customer must have dedicated resources available to work 24x7 on Severity One Errors.
3. Services Offerings and Services Fees.
3.1 Services Fees.
(a) Services Fees are payable on the effective date specified in the applicable Order or, in the case of a renewal Services
Period, no
later than the date of commencement of the renewal term. Services Fees are specified in the applicable price list and are
non-refundable.
(b) If Customer renews or adds a Services offering that has a minimum term of one (1) year, Customer may elect to make Services
for all of its Software Licenses coterminous with the renewed or added Services. In that case, VMware will prorate the
applicable Services Fees to
extend the current Services Period to make it coterminous with the renewed or added Services.
(c) For Software that is licensed on a perpetual basis, if Customer purchases Services after acquiring the Licenses, or had
elected
not to renew Services and later wishes to re-enroll in the Services, Customer must move to the then-current Major Release of
the Software and must
pay: (i) the applicable Services Fees for the current Services Period; (ii) the amount of Services Fees that would have been
paid for the period of time
that Customer was not enrolled in the Services, and (iii) a twenty percent (20%) reinstatement fee on the sum of the Services
Fees in (i) and (ii).
(d) If Customer purchases a License to upgrade up from one edition of the Software to another (e.g., VMware vSphere Standard to
VMware vSphere Enterprise Plus), any unused portion of the Services Period on the original License will be converted and used
to extend the Services
Period for the new License. This paragraph (d) does not apply to customers who have purchased Services through an enterprise
license agreement.
3.2 Advanced and Complimentary Services Offerings.
(a) Certain advanced Services (e.g., Business Critical Support, Mission Critical Support, Premier Support, Premier Support for
Healthcare, Telco, Financial, and Fed, and Mission Critical Support for Workspace ONE) require that Customer also purchase a
base level of support.
See the Services description at https://www.vmware.com/support/services.html.
(b) VMware may, at its discretion, offer complimentary Services, including VMware Complimentary Update Services for certain
Software, as more fully described on the VMware Technical Support Services website, at
https://www.vmware.com/support/services/complimentary.html. VMware Complimentary Update Services means the provision of
Maintenance
Releases and Minor Releases to Customer, at no cost. This VMware Complimentary Update Service does not include providing any
Major Releases.
4. Payment, Warranty, Limitation of Liability, and Termination
4.1 Payment Terms. VMware will invoice Customer or Customers reseller for Services Fees promptly following Customers purchase.
Payment
is due within thirty (30) days of the date of the invoice. Services Fees are exclusive of any taxes, duties, or similar charges
imposed by any government.
Customer must pay or reimburse VMware for all federal, state, dominion, provincial, or local sales, use, personal property,
excise, value added,
withholding or other taxes, fees, or duties relating to the transactions contemplated by these SnS Terms (other than taxes on
the net income of
VMware). Amounts not paid on time are subject to a late charge equal to the lesser of one and one-half percent (1.5%) per month
or the maximum
amount allowed by applicable law. If payment of any Services Fee is delinquent, VMware may also suspend performance of all
Services until such
delinquency is corrected.
4.2 Limited Warranty. VMware warrants that the Services will be performed in a workmanlike manner and will conform to industry
standards.
Upon Customer providing VMware with a reasonably detailed written notice of the alleged nonconformance, VMware will use
reasonable efforts to reperform
the Services. TO THE MAXIMUM EXTENT PERMITTED BY LAW, THIS WARRANTY IS GIVEN EXPRESSLY AND IN PLACE OF ALL
OTHER WARRANTIES, STATUTORY, EXPRESS OR IMPLIED, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO THE IMPLIED WARRANTIES OF
MERCHANTABILITY, FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE, AND NON-INFRINGEMENT. TO THE MAXIMUM EXTENT PERMITTED BY LAW,
THIS WARRANTY IS CUSTOMERS SOLE AND EXCLUSIVE REMEDY WITH RESPECT TO NONCONFORMANCE OF SERVICES.
4.3 Limitation of Liability. TO THE MAXIMUM EXTENT PERMITTED BY LAW, VMWARE WILL NOT BE LIABLE FOR ANY LOST PROFITS
OR BUSINESS OPPORTUNITIES, LOSS OF USE, LOSS OF REVENUE, LOSS OF GOODWILL, BUSINESS INTERRUPTION, LOSS OF DATA, OR
17
Support and Subscription Terms and Conditions 05 September 2019 Page 4 of 5
ANY INDIRECT, SPECIAL, INCIDENTAL, OR CONSEQUENTIAL DAMAGES, WHETHER BASED UPON CONTRACT, TORT, OR ANY OTHER
LEGAL THEORY, ARISING FROM ITS PERFORMANCE OR NON-PERFORMANCE UNDER THESE SNS TERMS. BECAUSE SOME
JURISDICTIONS DO NOT ALLOW THE EXCLUSION OR LIMITATION OF LIABILITY FOR CONSEQUENTIAL OR INCIDENTAL DAMAGES, THE
PRECEDING LIMITATION MAY NOT APPLY TO CUSTOMER. VMWARES LIABILITY UNDER THESE SNS TERMS WILL NOT, IN ANY EVENT,
EXCEED THE SERVICES FEES PAID BY CUSTOMER TO VMWARE FOR SERVICES DURING THE TWELVE (12) MONTHS IMMEDIATELY
PRECEDING THE DATE OF THE EVENT MOST DIRECTLY GIVING RISE TO THE CLAIM.
4.4 Termination of Services. VMware may terminate all Services at any time if (a) Customer is in breach of its License
restrictions or (b)
Customer is in material breach of these SnS Terms.
5. Customer Support Data.
5.1 Submission of Content. In connection with a Technical Support request, Customer may upload Content to VMwares systems. That
Content
will vary depending on the product and the context of the Technical Support issue. Content may consist of: (a) detailed system
information about the
failure such as the name and state of the affected operating system, logs, Virtual Machine descriptions (not including the
contents of virtual disks or
snapshot files), system identifiers, IP addresses, and user identifiers; and (b) core dumps, which may contain a full record of
the memory image at the
time of the crash including CPU and memory information related to the failure, passwords, cryptographic keys, and/or
application data, depending
upon the technical state at the time of the failure. Customer is solely responsible for taking steps necessary to protect any
sensitive or confidential
information, or Personal Data, included in Content. Those steps may include Customer obfuscating or removing such information
or, depending on the
product, otherwise working with VMware at the time of submission to limit the disclosure of such information.
5.2 Restricted Content. Customer must not submit any Content to VMware that: (a) Customer does not have the right to provide to
VMware;
(b) constitutes information that is regulated by the Health Insurance Portability and Accountability Act, as amended and
supplemented, and the
regulations thereunder (collectively, HIPAA), or any similar federal, state, or local laws, rules, or regulations, unless
Customer has signed a Business
Associate Agreement (as defined by HIPAA) with VMware; (c) contains financial information of any individual; or (d) is
regulated by law or regulation
without complying with the applicable laws or regulations. If Customer submits any Content in contravention of this Section
5.2, then Customer is solely
responsible for the consequences of that submission.
5.3 Personal Data. To the extent Customer provides Personal Data (as defined in the Data Processing Addendum) to VMware as part
of the
Content, VMware will process the Personal Data in accordance with the Data Processing Addendum.
5.4 Use of Content. VMware may review and analyze Content to address a Technical Support request. VMware may use the results of
that
review and analysis, in combination with (i) data VMware collects from Customer regarding Customers use of the Software (such
as configuration,
performance, and usage data) and (ii) information VMware maintains about the Customers account, to provide support to VMware
customers, and to
improve VMware products, services, and user experiences.
5.5 Disclosure of Content. If VMware is required by a subpoena, court order, agency action, or any other legal or regulatory
requirement, to
disclose any Content, VMware will provide Customer with notice and a copy of the demand, as soon as practicable, unless VMware
is prohibited from
doing so pursuant to applicable law or regulation. If Customer requests, VMware will, at Customers expense, take reasonable
steps to contest and to
limit the scope of any required disclosure.
6. Miscellaneous.
6.1 Transfer; Assignment. Customer may not assign or delegate these SnS Terms to any third party without VMwares prior written
consent.
6.2 Governing Law. These SnS Terms are governed by the laws of the State of California without regard to conflict of laws
principles. Customer
and VMware consent to the exclusive jurisdiction of the state and federal courts located in Santa Clara County, California for
the adjudication of any
disputes under these SnS Terms.
6.3 Entire Agreement. These SnS Terms, the Data Processing Addendum, the applicable Order, the EULA to the extent it applies,
and the
information on the VMware Support Services Website, together constitute the entire agreement of the parties with respect to
provision of the Services
by VMware to Customer, and supersedes all prior written or oral communications, understandings, and agreements.
6.4 Customer Forms. Except as expressly set forth in these SnS Terms, no terms of any purchase order or other business form
that Customer
may use will affect the obligations of the parties under these SnS Terms, and any purchase order or other business form which
contains additional or
conflicting terms is hereby rejected by VMware. Customer agrees that purchase orders do not have to be signed by Customer to be
valid and
enforceable.
6.5 Amendment and Waiver. Any amendment or waiver of the provisions of these SnS Terms must be in writing signed by both
parties to be
effective.
6.6 Severability. If any provision of these SnS Terms is found to be invalid or unenforceable, the remaining terms will
continue to be valid and
enforceable to the fullest extent permitted by law.
18
Support and Subscription Terms and Conditions 05 September 2019 Page 5 of 5
6.7 Language. The English language versions of these SnS Terms, the Technical Support guide found at https://www.vmware.com/
files/pdf/support/tech_support_guide.pdf, and the policies at https://www.vmware.com/support/policies/index are the governing
versions of such
documents and policies; any translation into languages other than English is for convenience only.
6.8 Survival. Any provision of these SnS Terms that, by its nature and context is intended to survive, including provisions
relation to payment of
outstanding fees, confidentiality, warranties, and limitation of liability, will survive termination of these SnS Terms. The
Data Processing Addendum will
continue to be effective to the extent VMware continues to process Personal Data after termination of these SnS Terms.
6.9 Use of Third Parties. VMware may deliver the Services with the assistance of our affiliates or suppliers.
19
EVB-IT Pflege S-AGB Seite 1 von 14 1
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware*
 EVB-IT Pflege S-AGB
1 Gegenstand des Vertrages
................................................................................................................... 2
2 Art und Umfang der Pflegeleistungen
................................................................................................. 2
3 Störungsklassifizierung
........................................................................................................................ 5
4 Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten* ........................................................................ 5
5 Dokumentation
................................................................................................................................
...... 5
6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers
.......................................................................................... 6
7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer .............................................................................. 6
8 Vergütung
................................................................................................................................
............... 6
9 Verzug
................................................................................................................................
..................... 7
10 Mitwirkung des Auftraggebers
............................................................................................................. 8
11 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Pflegeleistungen ......................................................... 8
12 Schutzrechte Dritter
.............................................................................................................................. 9
13 Pflichtverletzung bei Dienstleistungen
............................................................................................... 9
14 Haftungsbeschränkung
...................................................................................................................... 10
15 Laufzeit und Kündigung
..................................................................................................................... 10
16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss ................................................................................
10
17 Haftpflichtversicherung
...................................................................................................................... 10
18 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
................................................................................... 11
19 Zurückbehaltungsrechte
.................................................................................................................... 11
20 Textform
................................................................................................................................
............... 11
21 Anwendbares Recht
............................................................................................................................ 12
20
EVB-IT Pflege S-AGB Seite 2 von 14 2
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Ergänzende Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware*
 EVB-IT Pflege S-AGB
1 Gegenstand des Vertrages
1.1 Gegenstand des Vertrages sind die dort vereinbarten Pflegeleistungen des Auftragnehmers für die
vereinbarte Standardsoftware*.
1.2 Die Pflegeleistungen Störungsbeseitigung und Installation neuer Programmstände* sind Werkleistungen.
1.3 Soweit nicht anders vereinbart, erbringt der Auftragnehmer die Pflegeleistungen zu dem bei Leistungserbringung
aktuellen Stand der Technik.
1.4 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vereinbarten Pflegeleistungen mit Hilfe von automatisierten
Verfahren nur dann berechtigt, wenn er im Angebot das zu verwendende Produkt benennt und gleichzeitig
den Tatsachen entsprechend gewährleistet, dass dieses Produkt keine Kommunikationsfunktionen
zu Dritten und keine andere den Interessen des Auftraggebers zuwiderlaufende Funktionalität
aufweist. Insbesondere darf das Produkt keine Funktionalitäten zum Ausspähen von Daten enthalten,
keine Informationen über die IT-Systeme, deren Daten, deren Lizenzierung oder das Benutzerverhalten
an Dritte übermitteln, zu anderen Zwecken als für die Erbringung der Pflegeleistungen oder derart
speichern, dass Dritte darauf Zugriff nehmen könnten. Die Auswechslung bzw. der Einsatz eines neuen
Releases* des Produkts bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Auftraggebers im Einzelfall.
Der Auftraggeber wird einwilligen, wenn der Auftragnehmer in Bezug auf das neu einzusetzende Produkt
die oben genannte Gewährleistung übernommen hat. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vor, dass das Produkt den vorgenannten Anforderungen nicht entspricht und kann der
Auftragnehmer diese nicht ausräumen, kann der Auftraggeber den Einsatz des Produktes untersagen.
1.5 Der Auftragnehmer überlässt die im Rahmen des Vertrages zu überlassenden neuen Programmstände*
frei von Schaden stiftender Software*. Dies ist mit aktueller Scan-Software zu einem angemessenen
Zeitpunkt vor der Lieferung zu prüfen. Der Auftragnehmer erklärt jeweils, dass die Prüfung keinen
Hinweis auf Schaden stiftende Software* ergeben hat. Diese Regelung gilt für jede, auch die vorläufige
und Vorabüberlassung, z.B. zu Testzwecken.
Der Auftragnehmer gewährleistet darüber hinaus, dass die von ihm zu liefernden neuen Programmstände*
frei von Funktionen sind, die die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der Standardsoftware*,
anderer Soft- und/oder Hardware oder von Daten gefährden und den Vertraulichkeits- oder
Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch
 Funktionen zum unerwünschten Absetzen/Ausleiten von Daten,
 Funktionen zur unerwünschten Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
 Funktionen zum unerwünschten Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.
Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität einer Funktion, wenn die Aktivität so weder vom Auftraggeber
in seiner Leistungsbeschreibung gefordert, noch vom Auftragnehmer unter konkreter Beschreibung
der Aktivität und ihrer Funktionsweise angeboten, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich
autorisiert (opt-in) wurde.
1.6 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Pflegeleistungen für Programmstände*
zu erbringen, soweit diese vom Herstellersupport abhängen und der Hersteller diesen
Support nicht mehr allgemein anbietet.
2 Art und Umfang der Pflegeleistungen
2.1 Überlassung neuer Programmstände*
2.1.1 Soweit die Überlassung neuer Programmstände* vereinbart ist, erfolgt diese jeweils unverzüglich,
nachdem der Programmstand* verfügbar ist. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche neuen
Programmstände*, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.1.2 Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nach Maßgabe der im Vertrag vereinbarten Bedingungen
Programmstände* zur Umsetzung von Änderungen solcher Rechtsvorschriften und
21
EVB-IT Pflege S-AGB Seite 3 von 14 3
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
technischer Normen zu überlassen, die für die Nutzbarkeit der Standardsoftware* für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch erheblich sind. Im Vertrag können darüber hinaus weitere Fälle
vereinbart werden, in denen Programmstände* zu überlassen sind. Hierzu können z.B. Anpassungen
an geänderte Verwaltungsvorschriften, Tarife oder Schnittstellenanpassungen gehören. Sind derartige
Programmstände* nicht verfügbar, hat der Auftragnehmer diese zu erstellen bzw. erstellen zu lassen.
Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber die geschuldeten Programmstände* rechtzeitig vor
dem Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift oder Norm bzw. dem Zeitpunkt der vorgesehenen Änderung
bzw. Anpassung. Erfolgt die Überlassung nicht spätestens zu diesen Terminen, ist der Auftragnehmer
unbeschadet davon verpflichtet, dem Auftraggeber eine Übergangslösung bereitzustellen. Soweit ihm
die Überlassung des Programmstandes* bzw. die Bereitstellung der Übergangslösung zu diesen
Terminen zeitlich nicht zumutbar ist, haben sie innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.
2.1.3 An neuen Programmständen* räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber stets die Rechte ein, die für
die vorherige Fassung der Standardsoftware* bzw. den vorherigen Programmstand* bestehen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, von neuen Programmständen* eine Kopie zu Sicherungszwecken
herzustellen. Ist der Auftragnehmer nicht in der Lage, dem Auftraggeber an einem neuen, von ihm zu
überlassenen Programmstand* der Standardsoftware* die Rechte zu verschaffen, die der
Auftraggeber an dem vorherigen Programmstand* hat, z.B. weil der Hersteller der Standardsoftware*
diese nur zu geänderten Nutzungsbedingungen anbietet, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber vor der
Überlassung die Nutzungsrechtseinschränkungen gegenüber dem vorherigen Programmstand* im
Detail aufzuzeigen und die Konsequenzen für den praktischen Einsatz beim Auftraggeber zu erläutern,
soweit wie der Auftragnehmer Kenntnis über die Systemumgebung des Auftraggebers erhält, in
der die Standardsoftware* eingesetzt wird. Dies gilt entsprechend, wenn der neue Programmstand*
gegenüber dem vorherigen Programmstand* Funktionseinschränkungen aufweist. Soweit technisch
möglich und dem Auftragnehmer zumutbar, wird dieser dem Auftraggeber eine Ersatzlösung
vorschlagen und vor weiteren diesbezüglichen Maßnahmen dessen Entscheidung abwarten. Weitere
Ansprüche und Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Die der Softwareverteilung zur bestimmungsgemäßen Nutzung oder der ordnungsgemäßen
Datensicherung* dienenden Vervielfältigungen sind Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Wird
ein neuer Programmstand* überlassen, ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle des neuen
Programmstandes* weiterhin auch die vorherigen Programmstände* in dem dafür vereinbarten
Umfang zu nutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Parallelnutzung neuer und alter
Programmstände* ist jedoch nur insoweit zulässig, als dadurch insgesamt keine Überschreitung der
Grenzen der vereinbarten Nutzungsrechte eintritt. Soweit der Auftragnehmer zur Überlassung eines
neuen Programmstandes* verpflichtet ist, ist diese Verpflichtung mit der Überlassung auch dann erfüllt,
wenn der Auftraggeber den neuen Programmstand* nicht nutzt.
Unterliegen die neuen Programmstände* Exportkontrollvorschriften, weist der Auftragnehmer im
Vertrag darauf hin.
2.1.4 Soweit der Auftragnehmer zur Installation neuer Programmstände* verpflichtet ist, hat er dem
Auftraggeber zuvor die Gelegenheit zu geben zu verlangen, dass der Auftragnehmer diese
Programmstände*
 nicht unverzüglich, sondern zu einem späteren, zwischen den Parteien abgestimmten Zeitpunkt
innerhalb der Laufzeit des Vertrages oder
 nur unter Beachtung zumutbarer Auflagen des Auftraggebers (z.B. unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften)
installiert.
2.2 Störungsbeseitigung
Ist Störungsbeseitigung vereinbart, trifft der Auftragnehmer die dafür notwendigen Maßnahmen. Insbesondere
ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen die Störung* beseitigenden Programmstand*
bereitzustellen. Ist ein die Störung* beseitigender Programmstand* nicht verfügbar, hat der
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Auftragnehmer zunächst eine Umgehungslösung* zur Verfügung zu stellen und sich beim Hersteller
der Standardsoftware* für die baldmögliche Überlassung eines die Störung* beseitigenden
Programmstandes* einzusetzen. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer hierüber
Auskunft erteilen.
Im Rahmen der Pflicht zur Bereitstellung einer Umgehungslösung* kann der Auftraggeber in der
Regel keinen Eingriff in den Objekt- oder Quellcode* der Standardsoftware* verlangen.
2.2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist ein neuer Programmstand* vom Auftraggeber zu übernehmen,
wenn er der Beseitigung von Störungen* dient. Zur Übernahme eines neuen Programmstandes* ist
der Auftraggeber nicht verpflichtet, wenn ihm dies nicht zuzumuten ist, weil der neue Programmstand*
wesentlich von der vereinbarten Ausführung abweicht.
Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand* aus diesem Grunde nicht, wird der
Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers eine andere Lösung vorschlagen, sofern eine solche
möglich und zumutbar ist.
Übernimmt der Auftraggeber einen neuen Programmstand*, gilt Folgendes:
 Enthält der neue Programmstand* mehr Funktionalität als der im Vertrag aufgeführte Programmstand*
(Mehrleistung), ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Mehrvergütung nur verpflichtet,
wenn er diese Mehrleistung nutzen will. Dazu zählt auch der Fall, dass er die Mehrleistung nutzt,
obwohl er den neuen Programmstand* auch ohne die Mehrleistung vertragsgemäß nutzen könnte,
nicht jedoch der Fall, dass er die bisherige Funktionalität nur zusammen mit der Mehrleistung nutzen
kann. Eine Mehrvergütung entfällt, soweit die Überlassung des neuen Programmstandes* bereits
Gegenstand der Leistungsverpflichtung gemäß Ziffer 2.1 ist.
 Entstehen ihm durch die Nutzung des neuen Programmstandes* höhere Kosten als zuvor, gehen
diese zu Lasten des Auftragnehmers. Dies gilt nicht, soweit diese höheren Kosten darauf zurückzuführen
sind, dass der Auftraggeber vorhandene Mehrleistungen nutzen will. Satz 2 des ersten
Aufzählungspunktes dieser Ziffer 2.2.1 gilt entsprechend.
Tritt die gleiche Störung* nach Abschluss der Pflegeleistung wieder auf und beruht die Störung* auf
der gleichen Ursache, gilt sie als nicht beseitigt. Hat der Auftraggeber die Störung* vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht und ist eine Pauschalvergütung für die Pflege vereinbart, kann der
Auftragnehmer vom Auftraggeber eine angemessene Vergütung für die Störungsbeseitigung
verlangen.
2.3 Hotline
2.3.1 Ist eine Hotline vereinbart und finden sich keine abweichenden Regelungen dazu im Vertrag, nimmt
der Auftragnehmer telefonische Störungsmeldungen, soweit eine Störungsbeseitigung vereinbart ist
und, soweit vereinbart, Fragen zur Nutzung der Standardsoftware* auf. Der Auftragnehmer wird,
soweit möglich, die gemeldete Störung* durch telefonische Anleitung oder, soweit vereinbart, durch
Teleservice* noch während des Telefonats beseitigen und, wenn vereinbart, Fragen zur Nutzung der
Standardsoftware* beantworten. Ist dies in zumutbarer Zeit nicht gelungen, ist der Auftragnehmer
verpflichtet,
 die Fragen zur Nutzung anderweitig zu klären und die Antworten telefonisch oder per E-Mail zu
übermitteln bzw.
 die Störungsmeldung zur Störungsbeseitigung innerhalb seiner Supportorganisation weiterzuleiten.
Ist keine Störungsbeseitigung gemäß Ziffer 2.2 vereinbart, unterbreitet der Auftragnehmer
dem Auftraggeber ein Angebot zur Störungsbeseitigung auf der Grundlage der vereinbarten Vergütung
oder, wenn eine solche nicht vereinbart ist, zu angemessenen Bedingungen.
Ist die Nutzung eines Ticketsystems* vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die
Störungsmeldung nebst erläuternder Informationen in dieses einzustellen. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Störungsmeldung bereits im Telefonat erledigt wurde oder nicht.
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
2.3.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist jeder geschulte Nutzer beim Auftraggeber zur Nutzung der Hotline
berechtigt.
2.3.3 Der Auftragnehmer wird für die Hotline nur Personal einsetzen, das zur Erfassung und ersten Klärung
der Störungsmeldung qualifiziert ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Hotline deutschsprachig zu
besetzen.
2.3.4 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung von automatisierten Sprachdialogsystemen (Interactive
Voice Response Systemen, IVR) nur zur Entgegennahme und einer ersten Zuordnung von Anrufen
zulässig.
2.3.5 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Hotline personell und technisch so auszustatten, dass innerhalb
der vereinbarten Servicezeiten* ihre ständige Erreichbarkeit gewährleistet ist. Er hat dabei das zu
erwartende Aufkommen an Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen zu berücksichtigen und die
Möglichkeit paralleler telefonischer Fragen bzw. Störungsmeldungen sicher zu stellen. Kann die
Beseitigung einer Störung* bzw. die Beantwortung komplexer Anwenderfragen nicht durchgängig von
demselben Mitarbeiter des Auftragnehmers bis zum erfolgreichen Abschluss betreut werden, ist der
Vorgang und dessen Bearbeitungsfortschritt so zu protokollieren, dass durch den Mitarbeiterwechsel
kein wesentlicher Zeitverlust entsteht.
2.3.6 Jede Partei trägt die bei ihr anfallenden Telekommunikationskosten selbst. Der Auftragnehmer ist
nicht berechtigt, die Hotline über Mehrwertdienste-, Mobilfunkrufnummern oder Auslandsrufnummern
anzubieten.
3 Störungsklassifizierung
3.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird zwischen folgenden drei Störungsklassen unterschieden:
3.1.1 Eine betriebsverhindernde Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* unmöglich
oder schwerwiegend eingeschränkt ist.
3.1.2 Eine betriebsbehindernde Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* erheblich
eingeschränkt ist. Eine betriebsbehindernde Störung* liegt auch vor, wenn die leichten Störungen*
insgesamt zu einer nicht unerheblichen Einschränkung der Nutzung der Standardsoftware* führen.
3.1.3 Eine leichte Störung* liegt vor, wenn die Nutzung der Standardsoftware* ohne oder mit
unwesentlichen Einschränkungen möglich ist.
4 Service-, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten*
4.1 Sind keine Servicezeiten* vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis
 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Erfüllungsort) als Servicezeiten*.
4.2 Sind keine Reaktionszeiten* vereinbart, ist mit den Pflegeleistungen unverzüglich nach Zugang der
entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten*
zu beginnen. Sind keine Wiederherstellungszeiten* vereinbart, sind die Pflegeleistungen in
angemessener Frist abzuschließen.
4.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktions- und/oder Wiederherstellungszeiten* nicht ein, gerät er
nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die Fristüberschreitung
nicht zu vertreten hat.
4.4 Bei werkvertraglichen Pflegeleistungen genügt bei erfolgreicher und fristgemäßer Erledigung zur
Fristwahrung eine Wiederherstellungserklärung, z.B. bei Beseitigung einer Störung* die Erklärung der
Betriebsbereitschaft.
5 Dokumentation
Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Pflegeleistungen in angemessener Art und
Weise, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format
und macht sie dem Auftraggeber zugänglich. Zur Dokumentation gehört auch die Führung einer
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Übersicht über alle durch den Auftragnehmer überlassenen und ggf. durch ihn installierten
Programmstände*. Ebenso überlässt er die Begleitunterlagen (z.B. Lizenzschein, Lizenzkey).
6 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers
6.1 Auf die mit der Überlassung neuer Programmstände* verbundenen Konsequenzen für den bestimmungsgemäßen
Einsatz der Standardsoftware*, hat der Auftragnehmer vor der Überlassung der neuen
Programmstände* hinzuweisen. Hierzu zählen auch Änderungen der Nutzbarkeit.
6.2 Soweit Störungsbeseitigung, die Installation neuer Programmstände oder eine sonstige Pflegeleistung
vereinbart ist, gilt Folgendes:
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitteilen, wenn eine Vorgabe,
oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers
ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie
vereinbart ausführbar ist, bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht.
Er wird insbesondere mitteilen, wenn bestehende Nutzungsrechte für die Nutzung neuer Programmstände*
nicht ausreichend sind.
6.3 Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung
der Pflegeleistungen nicht hätte erkennen müssen. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich,
hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen in Textform mitzuteilen. Der
Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die
Erbringung der Pflegeleistungen erforderlich sind.
7 Personal des Auftragnehmers, Subunternehmer
7.1 Der Auftragnehmer erbringt die Leistung durch Personal, das entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen
qualifiziert ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die
Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personal einzusetzen, welches bereit ist,
sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem
Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Subunternehmer nur einsetzen oder eingesetzte
Subunternehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung
kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen
Subunternehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers
benannten Subunternehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.
8 Vergütung
8.1 Bei vereinbarten Pauschalen sind Nachforderungen durch den Auftragnehmer ausgeschlossen,
soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen oder des Preises vereinbaren.
8.2 Ist im Vertrag für eine Pflegeleistung Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes:
8.2.1 Die Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung
vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten
vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung
seiner Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer
unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B.
entsprechend Muster 2 - Leistungsnachweis Pflegevertrag - voraus.
8.2.2 Ist bei Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze vereinbart, ist der Auftragnehmer auch bei
Überschreitung dieser Grenze zur vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer
ist jedoch in diesem Fall verpflichtet, die vereinbarte Leistung gegen zusätzliche Vergütung nach
Aufwand zu den vereinbarten Sätzen vollständig zu erbringen, sofern der Auftraggeber dies verlangt.
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8.2.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer bei Vergütung nach Aufwand innerhalb der
vereinbarten Reaktionszeit* nach Wahl des Auftraggebers entweder ein Pauschalfestpreisangebot
oder einen verbindlichen Kostenanschlag auf der Grundlage der im Vertrag vereinbarten Preise
vorzulegen. Zu benennen sind darüber hinaus Art und Umfang der Leistungen sowie verbindliche
Ausführungsfristen. Eine Vergütung für den Kostenanschlag und die Angebotserstellung erfolgt nicht.
Der Auftraggeber wird das Angebot unverzüglich annehmen oder ablehnen.
8.2.4 Je Kalendertag wird nicht mehr als ein Tagessatz vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein
vereinbarter Tagessatz kann nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn mindestens acht
Zeitstunden geleistet wurden. Werden weniger als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, sind diese
anteilig in Rechnung zu stellen. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden anteilig
vergütet.
Pausen sind auszuweisen und werden nicht vergütet. Werden mehr als sechs Zeitstunden geleistet,
wird vermutet, dass der Auftragnehmer eine halbstündige Pause eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn
der Auftragnehmer mit dem Leistungsnachweis nachweist, keine Pause gemacht zu haben. Soweit
der Auftraggeber nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder etwas anderes vereinbart wurde, sind
Leistungen nur in den Zeiten zu erbringen, für die weder ein Zuschlag noch ein anderer erhöhter
Vergütungssatz vereinbart ist. Wird der Auftragnehmer ohne eine solche Zustimmung oder
Vereinbarung tätig, kann er weder einen Zuschlag noch einen erhöhten Vergütungssatz verlangen.
8.3 Vereinbarte Pauschalen für wiederkehrende Leistungen und andere regelmäßig zu zahlende Vergütungen
werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum 15. des auf die Leistungserbringung
folgenden Monats fällig. Die Vergütung für Dienstleistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich
fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für die Fälligkeit bei Werkleistungen ist darüber
hinaus die Abnahme der jeweiligen Leistung, soweit eine solche vereinbart ist. Der Abnahme
steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer
bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
8.4 Eine fällige Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen,
soweit nichts anderes vereinbart ist. Im Falle wiederkehrender Vergütungen ist eine einmalige
prüfbare Dauerrechnung ausreichend, solange sich die Vergütung nicht geändert hat.
8.5 Ist eine Preisanpassung für Leistungen vereinbart, gilt, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen
ist, Folgendes: Eine Erhöhung der Vergütung kann erstmalig 12 Monate nach Beginn der Leistungserbringung
aus dem Vertrag, weitere Erhöhungen frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden
der vorherigen Erhöhung angekündigt werden. Eine Erhöhung wird drei Monate nach der Ankündigung
wirksam. Die Erhöhung hat angemessen und nicht entgegen der für die Leistung relevanten
Markttendenz zu sein und darf maximal 3% der zum Zeitpunkt der Ankündigung der Erhöhung geltenden
Vergütung betragen.
8.6 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen
Umsatzsteuer.
9 Verzug
9.1 Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der
Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, d.h. bei
einer Teilkündigung nur bezogen auf die in Verzug befindliche Pflegeleistung kündigen und Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene
Frist zur Leistung gesetzt hat. Der Auftraggeber kann bei Verzug von Teilleistungen vom ganzen Vertrag
nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Anstelle des Schadensersatzes
statt der Leistung kann der Auftraggeber Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Sinne von	284 BGB
verlangen. Die Fristsetzung ist in den gesetzlich genannten Fällen gem.  281 Abs. 2,  323 Abs. 2
BGB entbehrlich.
9.2 Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung vereinbarter Reaktions- und/oder
Wiederherstellungszeiten* berechtigt, für jeweils angefangene 25% Überschreitung der Reaktions-
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
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und /oder Wiederherstellungszeit* innerhalb der Servicezeiten* eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1%
der jährlichen Vergütung maximal jedoch 1% der jährlichen Gesamtvergütung pro Verzugsfall. Dies
gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Überschreitung nicht zu vertreten hat. Insgesamt darf die
Summe der aufgrund dieser Regelung pro Vertragsjahr zu zahlenden Vertragsstrafe nicht mehr als
5 % der jährlichen Gesamtvergütung pro Vertragsjahr betragen. Die Vertragsstrafen werden auf
Schadensersatzansprüche angerechnet.
9.3  341 Abs. 3 BGB findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Strafe bis zum Ablauf von zwölf Monaten
seit ihrer Verwirkung geltend gemacht werden kann.
10 Mitwirkung des Auftraggebers
10.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner
Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird den Mitarbeitern des Auftragnehmers
Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur
rechtzeitig gewähren und die bei ihm vorhandenen Dokumentationen rechtzeitig übergeben, jeweils
soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen
Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG -)
erfüllt sind. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungsleistungen trotz Aufforderung des Auftragnehmers
nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig nach, kann der Auftragnehmer ein Angebot unterbreiten,
diese Leistungen selbst anstelle des Auftraggebers zu erbringen. Sonstige Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
10.2 Der Auftraggeber hat Störungen* bzw. Mängel unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung
zweckdienlichen Informationen zu melden. Soweit keine andere Form der Störungsmeldung vereinbart
ist, z.B. eine telefonische Meldung oder der Eintrag in ein Ticketsystem*, wird er diese in der
Regel auf dem Störungsmeldeformular entsprechend Muster 1 vornehmen. Er hat im Rahmen des
Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung und Analyse der Störung* bzw. des
Mangels ermöglichen, z.B. die ihm zur Verfügung stehenden technischen Informationen rechtzeitig bereit
zu stellen.
10.3 Bei vereinbartem Teleservice* wird der Auftraggeber entsprechend den Festlegungen in einer Teleservicevereinbarung
die notwendigen technischen Einrichtungen beim Auftraggeber bereitstellen und
den Zugriff auf das System ermöglichen.
10.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber.
11 Rechte des Auftraggebers bei Mängeln der Pflegeleistungen
11.1 Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche
grundsätzlich 12 Monate. Abweichend davon verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist,
wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet
in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1.
11.2 Die Rechtsmängelhaftung erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Patentverletzungen und Gebrauchsmusterverletzungen
im Sinne der deutschen Rechtsordnung, die Dritte gegen den Auftraggeber
geltend machen, wegen dessen Nutzung von Programmständen* außerhalb der Mitgliedsstaaten
von EU und EFTA.
11.3 Meldet der Auftraggeber vor Ablauf der Verjährungsfrist Mängel und verhandeln die Parteien im Sinne
des  203 BGB, ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftragnehmer oder der Auftraggeber die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
11.4 Der Auftragnehmer hat ihm gemeldete Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb einer vom Auftraggeber
gesetzten angemessenen Frist nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung zu
beheben. Bei Mängeln von Programmständen* kann der Auftragnehmer eine Umgehungslösung* zur
Verfügung stellen, soweit und solange dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Die Verpflichtung des
Auftragnehmers, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen, bleibt unberührt, soweit ihm dies
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Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
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nicht unzumutbar ist. Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt vorrangig Ziffer 12. Der Auftragnehmer
hat gemäß  439 Abs. 2 BGB bzw.  635 Abs. 2 BGB die zum Zwecke der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Erfolgt die Nacherfüllung durch Neulieferung entfällt der Nutzungsherausgabeanspruch des Auftragnehmers.
11.5 Schließt der Auftragnehmer die Mängelbehebung nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen
Frist erfolgreich ab, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer
 bei werkvertraglichen Pflegeleistungen zunächst auch eine weitere angemessene Nachfrist verbunden
mit der Ankündigung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf den Mangel selbst zu beseitigen.
Läuft diese Frist fruchtlos ab, ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine weitere angemessene Nachfrist setzen und
nach deren fruchtlosen Ablauf den Vertrag ganz oder teilweise kündigen oder die Vergütung angemessen
herabsetzen.
Der Auftraggeber kann darüber hinaus bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensoder
Aufwendungsersatz verlangen.
12 Schutzrechte Dritter
12.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch die Pflegeleistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt
oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer
11 wie folgt:
 Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern
oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den
vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen,
oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
 Ist die Änderung und der Ersatz dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen
Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten
Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene
Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder
sonstigen Bedingungen möglich.
Die sonstigen Rechte des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Kündigung, Minderung und
Schadensersatz bleiben unberührt.
12.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen.
Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche
Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer
überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer
erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber
aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten
bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss
in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
12.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen
den Auftragnehmer ausgeschlossen.
13 Pflichtverletzung bei Dienstleistungen
Wird eine Pflegeleistung, die als Dienstleistung zu qualifizieren ist (z.B. Hotline), nicht vertragsgemäß
erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Dienstleistung ohne
Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Die
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sonstigen Rechte des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz und Kündigung, bleiben
hiervon unberührt.
14 Haftungsbeschränkung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und
vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:
14.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich
auf den Auftragswert* beschränkt. Die Haftung in diesem Fall beträgt jedoch maximal das Doppelte
der Vergütung, die für das erste Vertragsjahr zu zahlen ist. Bei der Bestimmung der vorgenannten
Vergütungen bleibt eine etwaige vereinbarte Reduktion wegen Mängelansprüchen unberücksichtigt.
Ergibt sich nach dieser Regelung eine Haftungsbeschränkung von weniger als 25.000,- , wird die
Haftung jedoch auf 25.000,-  beschränkt.
14.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer
und regelmäßiger Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der
Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung*
Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
14.3 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
14.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz
zur Anwendung kommt sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes
geregelt ist.
15 Laufzeit und Kündigung
15.1 Ist kein Ende der jeweiligen Laufzeit im Vertrag vereinbart, kann dieser mit einer Frist von sechs Monaten
zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch
zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist
vereinbart werden.
15.2 Ist ein Ende der jeweiligen Laufzeit im Vertrag vereinbart, kann der Auftraggeber nur dann und nur insoweit
vorzeitig ganz oder teilweise kündigen, als er den Betrieb der Standardsoftware* endgültig einstellt.
Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, der in der Mitte der Restlaufzeit
liegt. In der Restlaufzeit ist der Auftragnehmer von der Pflegeleistung bezüglich der gekündigten
Standardsoftware* befreit. Davon abweichend können die Parteien gesonderte Vereinbarungen treffen.
15.3 Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragsteil bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes
ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind,
aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter
Abwägung der Interessen der Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden
kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung
erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig,
soweit nicht gemäß  314 i.V. mit  323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist.
16 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss
Für Änderungen der Leistung nach Vertragsschluss gilt  2 VOL/B (Fassung 2003).
17 Haftpflichtversicherung
17.1 Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine
im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung
aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
17.2 Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende des Vertrages und darüber hinaus
bis zur Verjährung sämtlicher Mängelansprüche aufrechterhalten. Kommt der Auftragnehmer dieser
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Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber nach erfolgloser angemessener Fristsetzung zur Kündigung
des Vertrages berechtigt, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Weitergehende
Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben hiervon
unberührt.
18 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
18.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt,
wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften
genügende Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
18.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung
des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die
nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der
erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
18.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer
seine Pflichten gemäß Ziffern 18.1 und 18.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen
Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar
ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
18.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen,
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an
Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch
des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie
die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen
Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
18.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Subunternehmer weiterzugeben,
deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen
Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Subunternehmer erforderlich
sind (need-to-know-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Subunternehmer zuvor dem Auftragnehmer
gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer
gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen
durch den Subunternehmer ausgeschlossen sein, soweit nicht der Auftraggeber jeweils
zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
18.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen
würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die
während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen
dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig
bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung
bekannt werden.
19 Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es
sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind
rechtskräftig festgestellt.
20 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der
Textform. Für Störungsmeldungen und Mängelrügen ist der Eintrag in ein Ticketsystem* ausreichend.
30
EVB-IT Pflege S-AGB Seite 12 von 1142
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
21 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere
Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG*).
31
EVB-IT Pflege S-AGB Seite 13 von 1143
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Begriffsbestimmungen
Auftragswert Der Auftragswert ist die Summe aller zu zahlenden Vergütungen.
CISG United Nations Convention on Contracts for the international Sales of
Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf).
Datensicherung Datensicherung umfasst alle technischen und organisatorischen Maßnahmen
zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz
der auf dem IT-System gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten
Daten und Software*.
Kopier- oder Nutzungssperre
Maßnahmen zur Einschränkung der Kopierbarkeit und/oder Nutzungsmöglichkeit
eines Programmstandes*.
Nebenkosten Aufwendungen des Auftragnehmers, die zur Leistungserbringung notwendig
und keine Reisekosten sind.
Patch Temporäre Behebung eines Mangels und/oder einer Störung* in der
Standardsoftware* ohne Eingriff in den Quellcode*.
Pauschalfestpreis Einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Pflegeleistung
geschuldet ist, soweit nicht für einzelne Leistungen eine gesonderte, ggf.
pauschalierte Vergütung vereinbart ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten,
Nebenkosten* sind in dem Pauschalfestpreis* enthalten.
Programmstand Oberbegriff für Patch*, Update*, Upgrade* und neue(s) Release/Version*.
Quellcode Code eines Programms in der Fassung der Programmiersprache.
Reaktionszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer mit der Störungsbeseitigung
zu beginnen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der entsprechenden
Meldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und
läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine
Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Reaktionszeit*
mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
Release/Version Neue Entwicklungsstufe einer Standardsoftware*, die sich gegenüber
dem vorherigen Release* bzw. der Version* im Funktions- und/oder Datenspektrum
erheblich unterscheidet (z.B. Änderung der Versionsnummer
von Version 4.5.7 zu 5.0.0).
Schaden stiftende Software Software* mit vom Auftraggeber unerwünschter, nicht vereinbarter Funktion,
die zumindest auch den Zweck hat, die Verfügbarkeit von Daten,
Ressourcen oder Leistungen, die Vertraulichkeit von Daten oder die In-
32
EVB-IT Pflege S-AGB Seite 14 von 1144
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege S-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
tegrität von Daten zu gefährden bzw. zu beeinträchtigen, z.B. Viren,
Würmer, Trojanische Pferde (u.a.).
Servicezeit Zeiten, innerhalb derer der Auftraggeber Anspruch auf vertraglich geschuldete
Leistungen durch den Auftragnehmer hat.
Standardsoftware Softwareprogramme, Programm-Module, Tools etc., die für die Bedürfnisse
einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell vom Auftragnehmer
für den Auftraggeber entwickelt wurden einschließlich der
zugehörigen Dokumentation.
Störung Beeinträchtigung der Eignung der Standardsoftware* oder der Pflegeleistung
zur vertraglich vereinbarten, bzw. soweit eine solche Vereinbarung
fehlt, zur vorausgesetzten oder sonst zur gewöhnlichen Verwendung.
Dies gilt unabhängig von einem Vertretenmüssen und unabhängig davon,
ob diese Abweichung bereits bei Abschluss des Vertrages vorlag oder
nicht.
Teleservice Leistungen unter Inanspruchnahme von technischen Einrichtungen zur
Fernkommunikation von einem Standort außerhalb des Einsatzortes des
IT-Systems.
Ticketsystem Ein Ticketsystem (auch Trouble-Ticket-System genannt) ist ein ITSystem,
mit dessen Hilfe Meldungen und Anfragen empfangen, klassifiziert,
bestätigt und mit dem Ziel der Beantwortung bzw. der Problemlösung
bearbeitet und deren Fortschritt beobachtet und überwacht werden
können. Das Ticketsystem bestätigt den Eingang der Meldung unter
Wiederholung deren Inhalts.
Umgehungslösung Temporäre Überbrückung eines Mangels und/oder einer Störung* .
Update Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen
sowie geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen
der Standardsoftware* in einer einzigen Lieferung (z.B. Änderung der
Versionsnummer von Version 4.1.3 zu 4.1.4).
Upgrade Bündelung mehrerer Mängelbehebungen und/oder Störungsbeseitigungen
und mehr als geringfügige funktionale Verbesserungen und/oder Anpassungen
der Standardsoftware* in einer einzigen Lieferung .(z.B. Änderung
der Versionsnummer von Version 4.1.3. zu 4.2.0).
Wiederherstellungszeit Zeitraum, innerhalb dessen der Auftragnehmer die Störungsbeseitigung
erfolgreich abzuschließen hat. Der Zeitraum beginnt mit dem Zugang der
entsprechenden Meldung innerhalb der vereinbarten Servicezeiten* und
läuft ausschließlich während der vereinbarten Servicezeiten*. Geht eine
Meldung außerhalb der vereinbarten Servicezeiten* ein, beginnt die Wiederherstellungszeit
mit Beginn der nächsten Servicezeit*.
33
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 1 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Vertrag über Pflegeleistungen für Standardsoftware*
Inhaltsangabe
1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages
............................................................................................................... 2
Vertragsgegenstand
................................................................................................................................
.......... 2
Vertragsbestandteile
................................................................................................................................
.......... 2
2 Überblick über die vereinbarten Leistungen
................................................................................................................. 3
3 Beschreibung der Standardsoftware*, die Gegenstand der Pflegeleistungen ist
......................................................... 3
4 Beginn / Dauer / Kündigung der Pflegeleistungen
....................................................................................................... 3
Beginn / Dauer der Pflegeleistungen
................................................................................................................. 3
Kündigung von Pflegeleistungen
....................................................................................................................... 4
5 Vergütung
................................................................................................................................
.................................... 4
Vergütung für die Pflegeleistungen
.................................................................................................................... 4
Preisanpassung
................................................................................................................................
................. 4
Fälligkeit und Zahlung
................................................................................................................................
........ 5
Rechnungsadresse
................................................................................................................................
............ 5
6 Art und Umfang der Pflegeleistungen
.......................................................................................................................... 5
Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware*
.......................................................................... 5
Art der Lieferung der zu überlassender Programmstände*
........................................................................... 5
Vergütung
................................................................................................................................
...................... 6
Hotline
................................................................................................................................
............................... 6
Umfang der Leistung
................................................................................................................................
..... 6
Vergütung
................................................................................................................................
...................... 6
7 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand
........................................................................................ 7
Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand
...................................................................... 7
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen .............................. 7
Reisekosten/Nebenkosten*/Reisezeiten
............................................................................................................ 7
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
................................................................................. 8
8 Mängelhaftung (Gewährleistung)
................................................................................................................................
. 8
9 Haftungsregelungen
................................................................................................................................
..................... 8
Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung
............................................................................ 8
Haftung für entgangenen Gewinn
...................................................................................................................... 8
10 Vertragsstrafen
................................................................................................................................
......................... 8
11 Ansprechpartner
................................................................................................................................
....................... 8
12 Weitere Regelungen
................................................................................................................................
................. 8
Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
......................................................................... 8
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
............................................................................................................... 9
Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale
....................................................................... 9
Haftpflichtversicherung
................................................................................................................................
...... 9
Teleservice*
................................................................................................................................
....................... 9
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
..................................................................................................... 9
Dokumentation
................................................................................................................................
................... 9
Erfüllungsort..................................................................................................................
................................... 10
13 Sonstige Vereinbarungen
................................................................................................................................
....... 10
34
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 2 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Vertrag über Pflegeleistungen für Standardsoftware*
Zwischen
Stadt Nürnberg  Zentrale Dienste Beschaffungsmanagement
Winklerstraße 33
90403 Nürnberg
 im Folgenden Auftraggeber genannt
und
 im Folgenden Auftragnehmer genannt
wird folgender Vertrag geschlossen:
1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages
Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages sind Pflegeleistungen für die vereinbarte Standardsoftware*
52 bestehende VMWare Lizenzen im Schul- und Verwaltungsbereich.
Vertragsbestandteile
Es gelten als Vertragsbestandteile:
1.2.1 dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis 10 und den folgenden Anlagen:
Anlagen zum EVB-IT Pflegevertrag
Anlage
Nr.
Bezeichnung Datum/
Version
Anzahl Seiten
1 2 3 4
1 Leistungsverzeichnis (Bereich Produkte/Leistungen) N.N. N.N.
2 VmWare Technical Support and Subscription Services
(SnS) Terms and Conditions
Stand:
13.09.2019,
hochgeladen
am 06.04.2021
5
3 ggf. weitere Anlagen des Bieters
Es gelten die Anlagen in folgender Rangfolge .
1.2.2 die Ergänzenden Vertragsbedingungen für IT Pflege S (EVB-IT Pflege S-AGB) in der bei Versand der
Vergabeunterlagen geltenden Fassung einschließlich der Muster 1 und 2
1.2.3 sowie nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in
35
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 3 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
der bei Versand der Vergabeunterlagen geltenden Fassung.
Die EVB-IT Pflege S-AGB stehen unter www.cio.bund.de und die VOL/B unter www.bmwi.de zur Einsichtnahme bereit.
Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von  305 BGB in den hier referenzierten Dokumenten des
Auftragnehmers bzw. den sonstigen vom Auftragnehmer beigefügten Anlagen zu diesem Vertrag Regelungen in den
EVB-IT Pflege S-AGB widersprechen, sind sie ausgeschlossen, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung in den
EVB-IT Pflege S-AGB zugelassen ist. Eine Einbeziehung von Lizenzbedingungen an Standardsoftware* erfolgt
ausschließlich hinsichtlich der Nutzungsrechtsregelungen, unabhängig davon, ob und in welcher Rangfolge diese als
Anlage in Tabelle aus Nummer 1.2.1 aufgelistet werden.
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Für alle in diesem Vertrag genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. Die vereinbarten Vergütungen
verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht.
2 Überblick über die vereinbarten Leistungen
Dauerhafte Überlassung neuer Programmstände*
Hotline
3 Beschreibung der Standardsoftware*, die Gegenstand der Pflegeleistungen ist
Lfd.
Nr.
Produktbezeichnung und -beschreibung, Produkt-Nr.,
ggf. zugrundeliegender Vertrag zur Überlassung der Standardsoftware*1
Lizenzart und Anzahl
1 2 3
1 VMware vSAN 6.2 Advanced für 1 Prozessor ACADEMIC 8 Stück
2 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor ACADEMIC 8 Stück
3 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor 8 Stück
4 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor 12 Stück
5 VMware vSAN 6.2 Advanced für 1 Prozessor ACADEMIC 2 Stück
6 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor ACADEMIC 2 Stück
7 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor 12 Stück
1 Die Angabe des Vertrages zur Überlassung der Standardsoftware* ist nur notwendig, wenn in Nummer 5.1
eine abweichende Vergütung für den Zeitraum bis zum Ablauf der Mängelansprüche aus der Überlassung
vereinbart wird.
4 Beginn / Dauer / Kündigung der Pflegeleistungen
Beginn / Dauer der Pflegeleistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, beginnend mit
folgendem Datum:
dem Tag nach der Lieferung der Standardsoftware*
zu den in Anlage Nr. 1 vereinbartem/n Zeitpunkt(en)
jeweils
unbefristet,
mindestens jedoch für die Dauer von Monaten (Mindestvertragsdauer)
für die Dauer von 36 Monaten
36
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 4 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
für den/die in Anlage Nr. vereinbarten Zeitraum/Zeiträume
die vereinbarten Pflegeleistungen zu erbringen.
Kündigung von Pflegeleistungen
Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB beträgt die Kündigungsfrist Monat(e) zum Ablauf eines
(z.B. Kalendermonat/Kalendervierteljahr/Kalenderjahr).
Abweichend von Ziffer 15.1 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftraggeber nicht zur Teilkündigung berechtigt.
Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich die Ansprüche des Auftragnehmers bei einer
Kündigung gemäß Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB (dauerhafte Außerbetriebnahme von Standardsoftware*)
aus Anlage Nr. .
Abweichend von Ziffer 15.2 EVB-IT Pflege S-AGB wird bei vereinbarter fester Laufzeit ein
Sonderkündigungsrecht gem. Anlage Nr. vereinbart.
5 Vergütung
Vergütung für die Pflegeleistungen
Der Pauschalfestpreis* für die Pflegeleistungen (Pflegepauschale) beträgt monatlich Euro.
Für den Zeitraum bis zum wird eine abweichende monatliche Pflegepauschale in Höhe von
Euro vereinbart.
oder
Für den Zeitraum bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Sachmängelansprüche für die
Standardsoftware aus dem in Nummer 3 bezeichneten Vertrag zur Überlassung der Standardsoftware*
wird eine abweichende monatliche Pflegepauschale in Höhe von Euro vereinbart.
Der Pauschalfestpreis* für die Pflegeleistungen (Pflegepauschale) ist die Summe der nachfolgend für die
jeweiligen Zeiträume gültigen Vergütungsanteile:
Lfd.
Nr.
Standardsoft
ware aus
Nummer 3,
lfd. Nr.
Vergütungsanteil an
der monatlichen
Pflegepauschale
ggf. reduzierter Vergütungsanteil
an der monatlichen
Pflegepauschale bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist für
Mängelansprüche aus dem zugrundeliegenden
Vertrag zur
Überlassung der
Standardsoftware*
ggf. reduzierter Vergütungsanteil an
der monatlichen Pflegepauschale
für einen bestimmten Zeitraum
1 2 3 4 5
Zeitraum von bis
Vergütungsanteil
Zeitraum von bis
Vergütungsanteil
Zeitraum von bis
Vergütungsanteil
Der Pauschalfestpreis* für die Pflegeleistungen (Pflegepauschale) bei fester Laufzeit beträgt einmalig N.N..
Ausgenommen von der jeweiligen Pflegepauschale sind einzelne Leistungen, die gesondert nach Aufwand
vergütet und in diesem Vertrag gesondert ausgewiesen werden.
Die Vergütung erfolgt gemäß Anlage Nr. .
Preisanpassung
Es wird eine Preisanpassung vereinbart:
gemäß Ziffer 8.5 EVB-IT-Pflege-AGB:
37
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 5 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
für die monatliche Pflegepauschale gemäß Nummer 5.1.
für die Preiskategorien gemäß Nummer 7.1.
gemäß Anlage Nr. .
Fälligkeit und Zahlung
Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.3 EVB-IT Pflege S-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines
jeden Monats fällig, sondern
quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals.
jährlich bis zum des laufenden Jahres.
einmalig mit Lieferung.
gemäß Anlage Nr. .
Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.4 EVB-IT Pflege S-AGB nicht 30 Tage sondern Tage
nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
Rechnungsadresse
Rechnungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Stadt Nürnberg
Zentrale Dienste / Beschaffungsmanagement
Winklerstraße 33
90403 Nürnberg
6 Art und Umfang der Pflegeleistungen
Überlassung neuer Programmstände* der Standardsoftware*
Der Auftragnehmer verpflichtet sich in nachfolgendem Umfang zur Überlassung folgender neuer
Programmstände* für die aufgeführte Standardsoftware*.
Lfd
Nr.
Standardsoftware*
aus Nummer 3, lfd. Nr.
Art des Programmstandes* Installation durch den Auftragnehmer
(Abweichend von Ziffer 2.1.2 EVB-IT
Pflege-AGB)
Patch*,
Update*
Upgrade* Release/
Version*
EXP1
1 2 3a 3b 3c 3d 4
1 US = Programmstände* unterliegen US-amerikanischen Exportkontrollvorschriften
EU = Programmstände * unterliegen EU-Exportkontrollvorschriften
DT = Programmstände* unterliegen deutschen Exportkontrollvorschriften
S = Programmstände* unterliegen Exportkontrollvorschriften
Besondere Vereinbarung zur Installation der Programmstände* durch den Auftragnehmer gemäß Anlage Nr.
Regelung zur Abnahme der Installation der Programmstände* gemäß Anlage Nr.
Art der Lieferung der zu überlassender Programmstände*
Der Auftragnehmer liefert die Programmstände* wie folgt:
gemäß Tabelle in Nummer 6.1 lfd. Nr. auf Datenträger: Typ: , Kennzeichnung: .
38
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 6 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
gemäß Tabelle in Nummer 6.1 lfd. Nr. in folgender Form: (z.B. durch Bereitstellung zum
Download*).
gemäß Tabelle in Nummer 6.1 lfd. Nr. , wie in Anlage Nr. beschrieben.
Vergütung
Es erfolgt keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Leistungen dieser Nummer 6.1 ist in der Pflegepauschale
enthalten.
Ausgenommen hiervon ist die Installation der neuen Programmstände* die nach Aufwand gemäß Kategorie(n)
aus Nummer 7.1
mit einer Obergrenze in Höhe von pro (z.B. pro Programmstand*, Monat, Quartal, Jahr
etc.)
gesondert zu vergüten ist.
Hotline
Umfang der Leistung
Der Auftragnehmer gewährt Hotline-Service
gemäß Anlage Nr. .
gemäß Ziffer 2.3 der EVB-IT Pflege S-AGB.
gemäß Ziffer 2.3 der EVB-IT Pflege S-AGB mit folgenden Abweichungen .
zu folgenden Servicezeiten:
Von Bis
1 2 3
an Arbeitstagen Mo-Do
an Arbeitstagen Fr
an Samstagen
an Sonntagen
an Feiertagen am Erfüllungsort
Vergütung
Keine gesonderte Vergütung; die Vergütung für die Hotline ist in der Pflegepauschale enthalten.
Die Vergütung für die Hotline erfolgt nach Aufwand gemäß Kategorie(n) aus Nummer 7.1
mit einer Obergrenze in Höhe von Euro pro (z.B. Monat, Quartal, Jahr etc.).
bei fester Laufzeit mit einer Obergrenze in Höhe von insgesamt Euro.
39
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 7 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
7 Ergänzende Vereinbarungen bei Vergütung nach Aufwand
Vereinbarung der Preiskategorien bei Vergütung nach Aufwand
Lfd. Nr. Bezeichnung der
Personalkategorie
Vergütung für
Tätigkeiten innerhalb
der Geschäftszeit
Zuschläge in Prozent auf die Vergütungssätze aus Spalten
3 und 4 für Tätigkeiten innerhalb nachfolgender Zeiten
Stundensatz
Tagessatz Arbeitstage
Montag
bis Freitag
außerhalb
der
Geschäfts
zeit
Samstag Sonn- und Feiertage
am Erfüllungsort
von
bis
von
bis
von
bis
von
bis
1 2 3 4 5 6 7 8 9
Kategorie 1 % % % % %
Kategorie 2 % % % % %
Kategorie 3 % % % % %
Festlegung der Geschäftszeiten:
Arbeitstag Geschäftszeit
Montag bis Donnerstag von bis Uhr
Freitag von bis Uhr
weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .
Abweichende Regelungen für die Bestimmung und Vergütung von Personentagessätzen
Abweichend von Ziffer 8.2.4 Satz 2 EVB-IT Pflege S-AGB können bei entsprechendem Nachweis für einen
Personentag bis zu 10 Stunden abgerechnet werden.
Abweichend von Ziffer 8.2.4 Sätze 2 und 3 EVB-IT Pflege S-AGB kann ein voller Tagessatz nur in Rechnung
gestellt werden, wenn mindestens 10 Stunden geleistet wurden. Werden weniger als 10 Zeitstunden pro Tag
geleistet, sind diese anteilig in Rechnung zu stellen.
weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .
Reisekosten/Nebenkosten*/Reisezeiten
Reisekosten werden nicht gesondert vergütet.
Reisekosten werden vergütet gemäß Anlage Nr. .
Nebenkosten* werden nicht gesondert vergütet.
Nebenkosten* werden vergütet gemäß Anlage Nr. .
Reisezeiten werden nicht gesondert vergütet.
Reisezeiten werden zu 50 % als Arbeitszeiten vergütet.
Reisezeiten werden vergütet gemäß Anlage Nr. .
40
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 8 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand
Besondere Bestimmungen zur Vergütung nach Aufwand sind in Anlage Nr. vereinbart.
8 Mängelhaftung (Gewährleistung)
Es gilt Ziffer 11.1 EVB-IT Pflege S-AGB mit der Maßgabe, dass für Sach- und Rechtsmängel die
Verjährungsfrist statt 12 Monate Monate beträgt.
Die Verjährungsfristen für Sach- und Rechtsmängel ergeben sich aus Anlage Nr. .
Der Ausschluss der Rechtsmängelhaftung wegen Patentverletzungen, die Dritte gegen den Auftraggeber
wegen einer Nutzung außerhalb von EU und EFTA geltend machen (Ziffer 11.2 EVB-IT Pflege-AGB), gilt nicht.
Weitere Vereinbarungen gemäß Anlage Nr. .
9 Haftungsregelungen
Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung
Abweichend von Ziffer 14.1 Satz 2 EVB-IT Pflege S-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässiger
Pflichtverletzungen maximal das fache (statt des Doppelten), der bis zum Tag der Geltendmachung als
Durchschnittswert pro Vertragsjahr geschuldeten Vergütung, wobei etwaige Reduktionen der Vergütung für das
erste Vertragsjahr wegen Mängelansprüchen außer Betracht bleiben.
Abweichend von Ziffer 14.1 EVB-IT Pflege S-AGB beträgt die Haftungsobergrenze bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen
pro Schadensfall Euro.
insgesamt für diesen Vertrag Euro.
Abweichend von Ziffer 14.1 EVB-IT Pflege S-AGB gelten für die Haftung bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen die Regelungen gemäß Anlage Nr. .
Haftung für entgangenen Gewinn
Abweichend von Ziffer 14.3 EVB-IT Pflege S-AGB haftet der Auftragnehmer auch für entgangenen Gewinn.
10 Vertragsstrafen
Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.4 oder Ziffer 1.5 der EVB-IT Pflege S-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe
von Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
11 Ansprechpartner
Ansprechpartner des Auftraggebers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
N.N.
Ansprechpartner des Auftragnehmers (Name, Adresse, Abteilung, Telefon, Fax, E-Mail):
N.N.
12 Weitere Regelungen
Besondere Anforderungen an Mitarbeiter des Auftragnehmers
Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers:
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EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 9 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Lfd.
Nr.
Position Fachliche Qualifikation Sicherheitsüberprüfung
Ü 1, 2 oder 3 1
Sonstige Anforderungen,
z.B. weitere
Sicherheitsanforderungen
1 2 3 4 5
1 Stufen der Sicherheitsüberprüfung gemäß Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Abweichend von Ziffer 7.1 EVB-IT Pflege S-AGB ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, für die Aufgaben
gemäß Anlage Nr. nur Personal einzusetzen, welches bereit ist, sich aufgrund des
Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen.
Mindestanforderungen an das einzusetzende Personal des Auftragnehmers ergeben sich aus Anlage Nr.
Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Laufzeit des Vertrages
bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen die Regelungen zur IT-Sicherheit gemäß Anlage Nr. zu
beachten.
der Geheimschutzbetreuung gemäß Anlage Nr. zu unterstellen.
die Regelungen des Auftraggebers zur Sicherheit am Einsatzort gemäß Anlage Nr. zu beachten.
folgende weitere Regelungen einzuhalten:
Kopier- oder Nutzungssperre*/besondere technische Merkmale
Die Leistungen des Auftragnehmers weisen keine Kopier- oder Nutzungssperren* auf.
Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende Kopier- oder Nutzungssperren* auf: . Näheres siehe
Anlage Nr. .
Die Leistungen des Auftragnehmers weisen folgende technische Merkmale nicht auf: . Näheres siehe
Anlage Nr. .
Haftpflichtversicherung
Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gemäß Ziffer 17 EVB-IT Pflege S-AGB wird vereinbart.
Teleservice*
Soweit der Auftragnehmer zur Leistung durch Teleservice* berechtigt ist, wird er diesen ausschließlich aufgrund
der Teleservicevereinbarung gemäß Anlage Nr. erbringen und darf dabei ausschließlich folgendes
automatisiertes Verfahren einsetzen: (Produktbezeichnung). Dieses Verfahren muss neben den
Anforderungen aus Ziffer 1.4 EVB-IT Pflege S-AGB auch den Anforderungen aus der Anlage Nr.
genügen.
Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 18 EVB-IT Pflege S-AGB ergeben sich Regelungen zur Geheimhaltung
bzw. zur Sicherheit aus Anlage Nr. .
Da durch den Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen
(Auftragsdatenverarbeitung), treffen die Parteien in Anlage Nr. eine schriftliche Vereinbarung, die
zumindest die gesetzlichen Mindestanforderungen beinhaltet (z.B. gemäß  11 Absatz 2 BDSG).
Die Parteien treffen sonstige Vereinbarungen zum Datenschutz gemäß Anlage Nr. .
Dokumentation
Abweichend von Ziffer 5 EVB-IT Pflege S-AGB dokumentiert der Auftragnehmer die Pflegeleistungen nicht in
deutscher sondern in Sprache.
42
EVB-IT Pflegevertrag S (Kurzfassung) Seite 10 von 10
Vertragsnummer/Kennung Auftraggeber ZD/3-IT/2021000544  Verlängerung von Support and Subscription
(SnS) für 52 bestehende VMware-Lizenzen
Vertragsnummer/Kennung Auftragnehmer ______
Die mit * gekennzeichneten Begriffe sind am Ende der EVB-IT Pflege-AGB definiert.
Version 2.0 vom 16.07.2015
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist Nürnberg.
13 Sonstige Vereinbarungen
Sonstige Vereinbarungen: 1. Ergänzend zu Punkt 1 Gegenstand und Bestandteile des Vertrages: Die
Softwarepflege wird über das Herstellersupportpaket abgedeckt, siehe VmWare Support and Subscription
Terms and Conditions
2. Der Auftragnehmer garantiert auf erstes Anfordern die Rückzahlung der vorausgezahlten Pflege- und
Servicegebühren, sollten die Pflege- und Serviceleistungen egal aus welchem Grund nicht erbracht werden,
insbesondere bei Insolvenz des Herstellers oder wenn der Hersteller die Pflege vor der zugesagten Laufzeit
abkündigt und die Pflegeleistungen nicht mehr erbracht werden. Je nach dem wann dieser Fall eintritt, erfolgt
die Rückzahlung pro rata.
Zu den Regelungen des Herstellersupports gelten die EVB-IT Pflege S-AGB nachrangig.
Die sonstigen Vereinbarungen ergeben sich aus Anlage Nr. .
, Nürnberg , N.N.
Ort Datum Ort Datum
Firma Stadt Nürnberg, Zentrale Dienste
Unterschrift(en) Auftragnehmer (Name(n) in
Druckschrift)
Unterschrift(en) Auftraggeber (Name(n) in
Druckschrift)
43
Produkte/Leistungen
Alle Preise sind ohne Umsatzsteuer einzugeben
Vorbemerkungen
Die Verlängerung soll, wie in den einzelnen Positionen beschrieben, um drei Jahre erfolgen ab Ablaufdatum des
jeweiligen Supports.
Eine Konsolidierung der Endtermine ist nicht erforderlich.
Lieferdaten
VMware Account ist 112757960. Die Superuser-Mailadresse wird mit Zuschlagserteilung mitgeteilt.
Vertragsbestandteile
Es wird ein EVB-IT Pflegevertrag geschlossen. Der Vertrag wird von der Vergabestelle an den markierten Stellen
ergänzt.
Hinweise zur Vorauszahlung von Pflege- und Servicegebühren
Der Auftragnehmer garantiert auf erstes Anfordern die Rückzahlung der vorausgezahlten Pflege- und
Servicegebühren, sollten die Pflege- und Servicegebühren egal aus welchem Grund nicht erbracht werden,
insbesondere bei Insolvenz des Herstellers oder wenn der Hersteller die Pflege vor der zugesagten Laufzeit abkündigt
und die Pflegeleistungen nicht mehr erbracht werden. Je nach dem, wann dieser Fall eintritt, erfolgt die Rückzahlung
pro rata.
1 VMware vSAN 6.2 Advanced für 1
Prozessor ACADEMIC - Production
Support
USt. [%]
19%
Menge
8,00
Einheit
Stück
Anzahl: 8
Typ: VMware vSAN 6.2 Advanced für 1 Prozessor ACADEMIC
Contract Number: 465350588
Ablauf S&S zum: 06.02.2021
Benötigt wird Production Support.
Bitte geben Sie einen Pauschalpreis für drei Jahre pro Lizenz an. Das
System rechnet automatisch auf 8 Stück hoch.
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis
[EUR]
................
Textergänzungen/Eigenschaften
Welcher Kostenanteil des Pauschalpreises fällt für die nachträgliche Wartungsverlängerung an?: ________
2 VMware vSphere 6 Enterprise Plus
für 1 Prozessor ACADEMIC - Basic
Support
USt. [%]
19%
Menge
8,00
Einheit
Stück
Anzahl: 8
Typ: VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor ACADEMIC
Contract Number: 465350588
Ablauf S&S zum: 06.02.2021
Benötigt wird Basic-Support.
Bitte geben Sie einen Pauschalpreis für drei Jahre pro Lizenz an. Das
System rechnet automatisch auf 8 Stück hoch.
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis
[EUR]
................
Textergänzungen/Eigenschaften
Welcher Kostenanteil des Pauschalpreises fällt für die nachträgliche Wartungsverlängerung an?: ________
3 VMware vSphere 6 Enterprise Plus
für 1 Prozessor - Basis Support USt. [%]
19%
Menge
8,00
Einheit
Stück
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis
[EUR]
................
44
Anzahl: 8
Typ: VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor
Contract Number: 435565338
Ablauf S&S zum: 15.06.2021
Benötigt wird Basis-Support.
Bitte geben Sie einen Pauschalpreis für drei Jahre pro Lizenz an. Das
System rechnet automatisch auf 8 Stück hoch.
4 VMware vSphere 6 Enterprise Plus
für 1 Prozessor - Basic Support USt. [%]
19%
Menge
12,00
Einheit
Stück
Anzahl: 12
Typ: VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor
Contract Number: 465532207
Ablauf S&S zum: 11.12.2021
Benötigt wird Basic-Support. Bitte geben Sie einen Pauschalpreis für drei
Jahre pro Lizenz an. Das System rechnet automatisch auf 12 Stück
hoch.
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis
[EUR]
................
5 VMware vSAN 6.2 Advanced für 1
Prozessor ACADEMIC -
Basic-Support
USt. [%]
19%
Menge
2,00
Einheit
Stück
Anzahl: 2
Typ: VMware vSAN 6.2 Advanced für 1 Prozessor ACADEMIC
Contract Number: 465532207
Ablauf S&S zum: 11.12.2021
Benötigt wird Basic-Support. Bitte geben Sie einen Pauschalpreis für drei
Jahre pro Lizenz an. Das System rechnet automatisch auf 2 Stück hoch.
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis
[EUR]
................
6 VMware vSphere 6 Enterprise Plus
für 1 Prozessor ACADEMIC -
Basic-Support
USt. [%]
19%
Menge
2,00
Einheit
Stück
Anzahl: 2
Typ: VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor ACADEMIC
Contract Number: 465532207
Ablauf S&S zum: 11.12.2021
Benötigt wird Basic-Support. Bitte geben Sie einen Pauschalpreis für drei
Jahre pro Lizenz an. Das System rechnet automatisch auf 2 Stück hoch.
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis
[EUR]
................
7 VMware vSphere 6 Enterprise Plus
für 1 Prozessor - Basic-Support USt. [%]
19%
Menge
12,00
Einheit
Stück
Anzahl: 12
Typ: VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor
Contract Number: 479166999
Ablauf S&S zum: 19.12.2021
Einzelpreis
[EUR]
................
pro 1,00 Stück
Gesamtpreis
[EUR]
................
45
Benötigt wird Basic-Support. Bitte geben Sie einen Pauschalpreis für drei
Jahre pro Lizenz an. Das System rechnet automatisch auf 12 Stück
hoch.
Auflistung der Titel-/Gruppenpreise
Produkte/Leistungen ....................
Vorbemerkungen
Lieferdaten
Vertragsbestandteile
Hinweise zur Vorauszahlung von Pflege- und Servicegebühren
1 VMware vSAN 6.2 Advanced für 1 Prozessor ACADEMIC -
Production Support ....................
2 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor ACADEMIC -
Basic Support ....................
3 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor - Basis Support ....................
4 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor - Basic Support ....................
5 VMware vSAN 6.2 Advanced für 1 Prozessor ACADEMIC -
Basic-Support ....................
6 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor ACADEMIC -
Basic-Support ....................
7 VMware vSphere 6 Enterprise Plus für 1 Prozessor - Basic-Support ....................
_______________________
Netto-Summe exkl. Nachlass ....................
Nachlass ........... % ....................
_______________________
Netto-Summe inkl. Nachlass ....................
Umsatzsteuer ....................
_______________________
Bruttosumme ....................
=======================
Liste der Dateianlagen in Produkte/Leistungen:
Name Dateiname Größe MIME-Type
Skonto
Skonto ist zugelassen: Ja
Zahlungsziel (falls Skonto zugelassen): 14 Tage
46
KRITERIENKATALOG
Ausschreibung
14.04.2021
Verfahren: 2021000544 - Verlängerung von Support and Subscription (SnS) für 52 bestehende
VMware-Lizenzen
LEISTUNGSKRITERIEN
1 Nachunternehmereinsatz UVgO
Gewichtung: 0,00%
1.1 Nachunternehmerliste UVgO [Mussangabe]
K.O.-Kriterium: Nein
Nachfolgend aufgeführte Leistungen werden an Nachunternehmer übertragen.
Zur Ausführung der im Angebot enthaltenen Leistungen benenne/n ich/wir Art und Umfang der Teilleistungen, für die ich
mich/wir uns
der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen werde(n).
Bitte geben Sie unten eine Zuordnung nach Positionsnummer und Beschreibung der Teilleistung an.
Im Falle eines Nachunternehmereinsatzes sind den als Nachunternehmer vorgesehenen Firmen die vollständigen Vergabeunterlagen
der ausschreibenden Dienststelle zur Angebotsabgabe zur Verfügung zu stellen.
Kriterienkatalog - 1/1
47
External file attachments Dateiname Größe MIME-Type
48
Source: 4 https://www.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/healyhudson/2021/04/1220236f-798a-4eda-99a8-55cfd87fdbe3.html
Data Acquisition via: p8000000
--------------------------------------------------------------------------------
             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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