Titel :
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DEU-Stuttgart, Stadtkreis(DE111) - Arzneimittel - Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimitte l im generischen Markt
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2023112009174338100 / 703763-2023
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Veröffentlicht :
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20.11.2023
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Anforderung der Unterlagen bis :
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16.01.2024
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Angebotsabgabe bis :
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16.01.2024
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Produkt-Codes :
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33600000 - Arzneimittel
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DEU-Stuttgart, Stadtkreis(DE111): Arzneimittel - Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für Arzneimitte
l im generischen Markt
2023/S 223/2023 703763
Deutschland - Arzneimittel - Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a
Abs. 8 SGB V für Arzneimittel im generischen Markt
223/2023
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung Standardregelung
1. Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK Baden-Württemberg
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und
Thüringen
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK NordWest - Die Gesundheitskasse
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK Bremen/Bremerhaven
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung:AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die
Gesundheitskasse
Rechtsform des Erwerbers:Von einer regionalen Gebietskörperschaft
kontrollierte Einrichtung des öffentlichen Rechts
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers:Gesundheit
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel:Abschluss von Rabattverträgen gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für
Arzneimittel im generischen Markt
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Kennung des Verfahrens:2c05912f-1525-42c8-9c1a-3c9c361c8ac6
Verfahrensart:Offenes Verfahren
2.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
2.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
2.1.4 Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen:Bekanntmachungs-ID: CXP4YH0HYPL
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv-
Anzuwendende grenzübergreifende Rechtsvorschrift:
Beschreibung:Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB
V für den Zeitraum vom 1. Oktober 2024 bis 30. September 2026
2.1.6 Ausschlussgründe
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler
Rechtsvorschriften:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§
123 bis 126 GWB
Konkurs:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis
126 GWB
Korruption:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis
126 GWB
Vergleichsverfahren:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach
§§ 123 bis 126 GWB
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung:Zwingende bzw.
fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des
Wettbewerbs:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123
bis 126 GWB
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen:Zwingende bzw.
fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:Zwingende bzw. fakultative
Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Betrugsbekämpfung:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§
123 bis 126 GWB
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels:Zwingende bzw.
fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Zahlungsunfähigkeit:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach
§§ 123 bis 126 GWB
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:Zwingende bzw.
fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter:Zwingende
bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind,
die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche
Informationen über dieses Verfahren erhalten.:Zwingende bzw.
fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem
Vergabeverfahren:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§
123 bis 126 GWB
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des
Vergabeverfahrens:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§
123 bis 126 GWB
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit:Zwingende bzw.
fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare
Sanktionen:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis
126 GWB
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen:Zwingende bzw.
fakultative Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge:Zwingende bzw. fakultative
Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:Zwingende bzw. fakultative
Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
Entrichtung von Steuern:Zwingende bzw. fakultative Ausschlussgründe
nach §§ 123 bis 126 GWB
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit
terroristischen Aktivitäten:Zwingende bzw. fakultative
Ausschlussgründe nach §§ 123 bis 126 GWB
5. Los
5.1 Los:LOT-0002
Titel:Aciclovir
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:1
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[1]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[2]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[3]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0003
Titel:Atomoxetin (nur Hartkapseln)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:2
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[4]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[5]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[6]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0004
Titel:Budesonid (nur Rhinologika und Inhalativa)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:3
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[7]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[8]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[9]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0005
Titel:Candesartan
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:4
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[10]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[11]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[12]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0006
Titel:Candesartan+Hydrochlorothiazid
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:5
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[13]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[14]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[15]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0007
Titel:Dexamethason (ohne Implantate)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:6
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[16]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[17]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[18]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0008
Titel:Donepezil
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:7
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[19]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[20]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[21]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0009
Titel:Enalapril+Lercanidipin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:8
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[22]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[23]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[24]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0010
Titel:Eslicarbazepin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:9
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[25]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[26]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[27]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0011
Titel:Etoricoxib
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:10
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[28]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[29]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[30]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0012
Titel:Olanzapin (nur feste orale Darreichungsformen)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:11
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[31]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[32]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[33]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0013
Titel:Quetiapin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:12
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[34]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[35]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[36]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0014
Titel:Rizatriptan
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:13
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[37]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[38]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[39]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0015
Titel:Salmeterol+Fluticason
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:14
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[40]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[41]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[42]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0016
Titel:Tenofovir disoproxil+Emtricitabin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:15
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[43]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[44]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[45]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0017
Titel:Valsartan+Amlodipin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:16
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[46]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[47]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[48]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0018
Titel:Valsartan+Hydrochlorothiazid
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:17
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[49]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[50]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[51]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0019
Titel:Ziprasidon (nur Hartkapseln)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:18
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[52]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[53]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[54]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0020
Titel:Zoledronsäure
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:19
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[55]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[56]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[57]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0021
Titel:Aprepitant
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:20
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[58]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[59]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[60]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0022
Titel:Atorvastatin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:21
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[61]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[62]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[63]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0023
Titel:Brinzolamid
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:22
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[64]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[65]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[66]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0024
Titel:Capecitabin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:23
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[67]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[68]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[69]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0025
Titel:Cinacalcet (nur Filmtabletten)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:24
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[70]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[71]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[72]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0026
Titel:Clopidogrel
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:25
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[73]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[74]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[75]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0027
Titel:Clozapin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:26
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[76]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[77]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[78]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0028
Titel:Duloxetin BIK (Mindestindikation: Belastungsharninkontinenz)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:27
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[79]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[80]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[81]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0029
Titel:Duloxetin GAS (Mindestindikation: generalisierte Angststörung)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:28
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[82]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[83]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[84]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0030
Titel:Enoxaparin natrium
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:29
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[85]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[86]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[87]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0031
Titel:Entecavir
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:30
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[88]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[89]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[90]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0032
Titel:Exemestan
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:31
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[91]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[92]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[93]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0033
Titel:Galantamin (ohne Starterpacks)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:32
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[94]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[95]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[96]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0034
Titel:Imatinib
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:33
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[97]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYP
L/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[98]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[99]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0035
Titel:Ipratropium bromid (ohne Nasenspray)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:34
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[100]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[101]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[102]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0036
Titel:Lamivudin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:35
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[103]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[104]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[105]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0037
Titel:Latanoprost
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:36
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[106]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[107]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[108]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0038
Titel:Letrozol (nur Sexualhormone und Hemmstoffe)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:37
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[109]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[110]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[111]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0039
Titel:Levonorgestrel+Ethinylestradiol
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:38
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[112]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[113]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[114]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0040
Titel:Nevirapin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:39
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[115]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[116]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[117]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0041
Titel:Olmesartan+Amlodipin+Hydrochlorothiazid
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:40
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[118]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[119]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[120]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0042
Titel:Progesteron (nur Weichkapseln)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:41
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[121]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[122]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[123]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0043
Titel:Raloxifen
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:42
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[124]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[125]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[126]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0044
Titel:Ranolazin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:43
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[127]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[128]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[129]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0045
Titel:Rosuvastatin+Ezetimib
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:44
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[130]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[131]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[132]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0046
Titel:Sapropterin
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:45
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[133]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[134]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[135]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0047
Titel:Tapentadol (nur Retardtabletten)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:46
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[136]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[137]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[138]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0048
Titel:Tenofovir disoproxil (nur Filmtabletten mit der Wirkstärke
245mg)
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:47
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[139]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[140]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[141]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0049
Titel:Teriflunomid
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:48
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[142]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[143]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[144]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkeit. (1) Ein
öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche
Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne
vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur
festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30
Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber
durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags,
jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht
worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung
der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein
Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes
Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der
Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung
des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
[...] § 168 Entscheidung der Vergabekammer. (1) Die Vergabekammer
entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und
trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen
und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist
an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die
Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken. (2) Ein wirksam
erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
5.1.15 Techniken
Rahmenvereinbarung:
Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem
Kein dynamisches Beschaffungssystem
Elektronische Auktion:
5.1.16 Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle:Vergabekammern des Bundes
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren
bereitstellt:AOK Baden-Württemberg
5.1 Los:LOT-0050
Titel:Tilidin hydrochlorid+Naloxon hydrochlorid
Beschreibung:Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von
Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für den Zeitraum vom
01.10.2024 bis 30.09.2026 (AOK XXIX). Die Ausschreibung erfolgt
wirkstoffbezogen für u. g. 51 Fachlose. Jeder Wirkstoff stellt
grundsätzlich ein eigenes Fachlos dar, soweit Besonderheiten nicht
gesondert benannt werden. Für jedes Fachlos werden acht Teillose
(Gebietslose) gemäß näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen
gebildet. Die Bieter entscheiden selbst, für welche/s Fachlos/e und
welche/s Gebietslos/e sie Rabattangebote abgeben wollen. Angebote
können für eines, für mehrere oder alle Fach- und Gebietslose abgegeben
werden. Die Zuschlagserteilung erfolgt pro Fach- und Gebietslos. Pro
Fachlos- und Gebietslos-Kombination werden je nach Fachlos gemäß
näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen Rabattverträge mit einem
oder - das Vorliegen zuschlagsfähiger Angebote in ausreichender Zahl
vorausgesetzt - mit bis zu drei pharmazeutischen Unternehmern
geschlossen. Je Fachlos- und Gebietslos-Kombination gilt eine
vertraglich vereinbarte Höchstmenge, nach deren Ausschöpfung die
Vertragslaufzeit ungeachtet der im Grundsatz bestehenden 24-monatigen
Vertragslaufzeit endet. Eine Übersicht über die für jede
Fachlos-Gebietslos-Kombination angesetzte Höchstmenge ist der Anlage 1,
Abschnitt IIc. zu den Bewerbungsbedingungen zu entnehmen.
Interne Kennung:49
5.1.1 Zweck
Art des Auftrags:Lieferungen
Haupteinstufung(cpv):33600000Arzneimittel
5.1.2 Erfüllungsort
Land, Gliederung (NUTS):Stuttgart, Stadtkreis(DE111)
Land:Deutschland
Zusätzliche Informationen:Es handelt sich um ein deutschlandweites
Verfahren. Die weiteren NUTS-Codes lauten: DE1, DE2, DE3, DE4, DE5,
DE6, DE7, DE8, DE9, DEA, DEB, DEC, DED, DEE, DEF und DEG.
5.1.6 Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Zusätzliche Informationen:Zuschlagskriterien: Alle Kriterien sind nur
in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt. Die für den Zuschlag nach
Erreichen der vierten Wertungsstufe maßgebliche
Wirtschaftlichkeitsbewertung wird je Gebiets- und Fachlos nach Maßgabe
des Zuschlagskriteriums der Wirtschaftlichkeit des Rabatt-ApU nach
näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorgenommen (vgl. hierzu u.a.
Abschnitt A.IV.3 der Bewerbungsbedingungen).
5.1.7 Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe:Keine strategische Beschaffung
5.1.9 Eignungskriterien
Kriterium:
Art:Eignung zur Berufsausübung
Bezeichnung:Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen
hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister
Beschreibung:a) Mit dem Angebot haben die Bieter aa) eine in den
Teilen I bis IV und VI ausgefüllte Einheitliche Europäische
Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Bietergemeinschaften haben für jedes
Mitglied eine separate entsprechend ausgefüllte EEE vorzulegen. bb) im
Falle der Inanspruchnahme von Drittunternehmen gemäß Abschnitt A.III.11
der Bewerbungsbedingungen und unabhängig von weiteren Nachweisen neben
der/den EEE(en) gemäß lit. a) aa) dieser Ziffer jeweils eine separate
EEE mit den einschlägigen Informationen (siehe Teil II Abschnitt A und
B des Standardformulars für die EEE nach Anhang 2 der
Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission) für jedes einzelne
der in Anspruch genommenen Drittunternehmen einzureichen. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i.
S. d. Konzernrechts Drittunternehmen sein können. cc) eine
Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Russlandsanktionen, insbesondere
solchen gemäß Art. 5k VO (EU) 833/2014, vorzulegen.
Bietergemeinschaften reichen die Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von
Russlandsanktionen einfach durch das stellvertretende
Bietergemeinschaftsmitglied ein. Mit Abgabe der Eigenerklärung wird bei
Bietergemeinschaften zugleich bestätigt, dass der Inhalt der
Eigenerklärung auch auf jedes Bietergemeinschaftsmitglied zutrifft. b)
Die Auftraggeberinnen können die Bieter/Bietergemeinschaften jederzeit
auffordern, sämtliche oder einen Teil der Eignungsnachweise zum Beleg
der Eignung beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des
Verfahrens erforderlich ist (§ 50 Abs. 2 Satz 1 VgV). Vor der
Zuschlagserteilung sind auf Aufforderung der Auftraggeberinnen (§ 50
Abs. 2 Satz 2 VgV) zwingend die nachfolgenden Eignungsnachweise - nach
näherer Maßgabe der Ausführungen unter Abschnitt B.III. der
Bewerbungsbedingungen - vorzulegen: aa) einfacher Ausdruck aus dem
Handelsregister (nicht älter als vom 1. November 2023); ausländische
Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder
Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem
sie ansässig sind, vorzulegen. bb) für alle Arzneimittel, für die die
Bieter Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank, dem
Arzneimittelinformationssystem des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information (DIMDI); dabei müssen sich aus den
Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation,
d. h. im Zeitpunkt der Vorlage dieses Zulassungsnachweises, aller
angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben: (1) Name/Bezeichnung des
Arzneimittels, (2) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name
des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels
berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne der §§ 130a Abs. 8
SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG und Angabe des Grundes dieser
Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als
pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen
Arzneimittel im Zeitpunkt der Vorlage nachgewiesen werden muss, (3)
Darreichungsform, (4) Wirkstoff sowie (5) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle
zulassungsrechtliche Situation von den erforderlichen Informationen der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank bei
Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der
kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus der
Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB) der AmAnDa-Datenbank alle
erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den
aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage
geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides,
Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung, etc.)
zusammen mit dem Auszug aus der Arzneimittel-Faktendatenbank (AM-FDB)
der AmAnDa-Datenbank glaubhaft zu machen. Pharmazeutischer Unternehmer
i. S. d. § 130a Abs. 8 SGB V ist dasjenige Unternehmen, das den
einheitlichen Abgabepreis gemäß § 78 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 Hs.
1, Abs. 3a Satz 2 Hs. 2 AMG für das/die angebotsgegenständlichen
Rabattarzneimittel festlegt und hierdurch sowie durch den Antrag auf
Zuteilung einer Pharmazentralnummer gegenüber der Informationsstelle
für Arzneispezialitäten GmbH ( IFA GmbH ) zum Ausdruck bringt, dass
das/die angebotsgegenständliche/n Rabattarzneimittel unter dem Namen
dieses pharmazeutischen Unternehmers in den Verkehr gebracht
wird/werden. Nur ein Unternehmen, welches diese Voraussetzungen
erfüllt, ist als pharmazeutischer Unternehmer i. S. d. § 130a Abs. 8
SGB V anzusehen und kommt als Vertragspartner der Auftraggeberinnen in
Betracht. Die Berechtigung des pharmazeutischen Unternehmers ist wie in
den vorstehenden Absätzen beschrieben nachzuweisen. cc) Bescheinigung
einer Krankenkasse, aus der hervorgeht, dass die Bieter ihre
Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den
einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllen; dieser Nachweis darf nicht
älter als vom 1. November 2023 sein; ausländische Bieter haben die
geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der
Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist,
beizubringen. c) Hinweis Bietergemeinschaften: Unter Ziff. III.1.1)
genannte Eignungsnachweise sind - soweit nicht ausdrücklich anderweitig
bestimmt - von jedem Bietergemeinschaftsmitglied vorzulegen. Dabei sind
die unter III.1.1) b) bb) genannten Nachweise jeweils auf die
Preisvergleichsgruppe(n) von Arzneimitteln zu beziehen, die dem
jeweiligen Mitglied der Bietergemeinschaft ausweislich des Angebots der
Bietergemeinschaft zugeordnet ist/sind. Die Zulässigkeit der Eingehung
der Bietergemeinschaft ist nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zu
substantiieren und glaubhaft zu machen. Bietergemeinschaften müssen
eine Rechtsform wählen, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung deren
Mitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Kriterium:
Art:Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Beschreibung:Es gelten die Eignungskriterien gemäß den
Vergabeunterlagen. Bezüglich deren Nachweis wird u. a. auf Folgendes
hingewiesen: a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der
Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der
angebotenen Arzneimittel vorzulegen. b) Die Bieter müssen nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung abgeben, wonach sie
im Auftragsfall gem. § 7 Abs. (4) des Rabattvertrags ab dem Zeitpunkt
des Gewährleistungsbeginns eine kontinuierliche versorgungsnahe
Bevorratung der Rabattarzneimittel in einem Umfang sicherstellen, der
den voraussichtlich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
Vertragsschluss durchschnittlich abzugebenden Mengen der rabattierten
Arzneimittel entspricht ( 6-Monats-Vorrat ). Als versorgungsnah gilt
eine Bevorratung in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraumes. Der 6-Monats-Vorrat ermittelt sich
für jedes Rabattarzneimittel auf Grundlage der Menge, die für diejenige
Preisvergleichsgruppe, zu der das jeweilige Rabattarzneimittel gehört,
in der vom pharmazeutischen Unternehmer unterzeichneten und mit seinem
Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens eingereichten Eigenerklärung zu
eigenen und fremden Produktionskapazitäten angegeben ist (entspricht
bei den in § 7 Abs. (1) Satz 2 des Rabattvertrages genannten Fachlosen
jeweils 30 % und bei den anderen Fachlosen jeweils 70 % der in
Abschnitt IIa. der Anlage 1 zu den Bewerbungsbedingungen angegebenen,
auf 24 Monate hochgerechneten Verordnungsmenge in Gramm Wirkstoff). Der
6-Monats-Vorrat darf innerhalb der letzten sechs Monate vor Ende der
(ggf. verlängerten) Vertragslaufzeit unter Berücksichtigung einer
bedarfsgerechten, angemessenen und kontinuierlichen Belieferung nach §
52b Abs. 1 und 2 S. 1 AMG schrittweise reduziert werden. Dabei muss der
6-Monats-Vorrat je Rabattarzneimittel zusätzlich zu den Mengen zur
Verfügung stehen, die die Bieter aufgrund anderweitiger Verpflichtungen
vorzuhalten bzw. anzubieten verpflichtet sind. Es wird klargestellt,
dass der 6-Monats-Vorrat die insgesamt nachzuweisende Wirkstoffmenge
für die Vertragslaufzeit nach der Eigenerklärung zum Nachweis der
eigenen und fremden Produktionskapazitäten nicht erhöhen. c) Im Fall
des Einsatzes von Drittunternehmen (insbesondere beim Einsatz von
Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) haben die Bieter nach näherer
Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihnen im
Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie
jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten
Drittunternehmen(s) vorlegen (§ 47 Abs. 1 VgV). Unter Abschnitt
A.III.11.1 der Bewerbungsbedingungen ist die konkrete Definition
etwaiger Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung zu finden. Die
Verpflichtungserklärung wird den Bietern als zweisprachiges Dokument
(Deutsch/Englisch) zur Verfügung gestellt. Der Einstufung als
Drittunternehmen im Sinne dieser Ausschreibung steht es nicht entgegen,
wenn das Unternehmen ein mit dem Bieter verbundenes Unternehmen i. S.
d. Konzernrechts ist ( andere Unternehmen i. S. d. § 47 Abs. 1 VgV).
Die Verpflichtungserklärung(en) des/der Drittunternehmen(s) muss/müssen
vor Zuschlagserteilung auf Aufforderung der Auftraggeberinnen vorgelegt
werden.
5.1.11 Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sind:DEU
Internetadresse der
Auftragsunterlagen:[145]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HY
PL/documents,
Ad-hoc-Kommunikationskanal:
URL:[146]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
5.1.12 Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung:Erforderlich
Adresse für die
Einreichung:[147]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YH0HYPL
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden
können:Deutsch
Elektronischer Katalog:Nicht zulässig
Varianten:Nicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote:2024-01-16+01:0010:00:00+01:00
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss:199DAYS
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden
können:
Nach Ermessen des Käufers können einige fehlenden Bieterunterlagen nach
Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen:Sollten zwingend bereits mit dem Angebot
einzureichende Unterlagen oder Angaben fehlen oder widersprüchlich oder
missverständlich sein, gelten insoweit die allgemeinen Hinweise zur
Nachforderung von Unterlagen und zum Ausschluss von Angeboten in den
Bewerbungsbedingungen.
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Informationen über die öffentliche Angebotsöffnung:
Datum/Uhrzeit:2024-01-16+01:0010:01:00+01:00
Auftragsbedingungen:
Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:Gem. § 130a Abs. 8 SGB V
kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische
Unternehmer i. S. d. §§ 130a Abs. 8 SGB V, 78 Abs. 3 Satz 1 AMG oder
Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern, jew.
bezogen auf den ausgeschriebenen Wirkstoff, in Betracht. Die Vorgaben
im Rabattvertrag (und dessen Anhang 3) zum
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wurden gegenüber der
Vorgängerausschreibung in Teilen angepasst. Neu zu beachten sind die
gesetzlichen Pflichten aus Art. 27 ff. der Verordnung (EU) 2022/2560
über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen, wonach
oberhalb bestimmter Schwellenwerte zusammen mit dem Angebot Angaben zu
drittstaatlichen Subventionen zu machen sind. Die insofern maßgebliche
Schwelle des Gesamtauftragswerts der Ausschreibung von mind. EUR 250
Mio. wird vorliegend überschritten. Näheres zu einer ggf.
erforderlichen Meldung oder Erklärung von Subventionen ergibt sich aus
den Vergabeunterlagen.
Elektronische Rechnungsstellung:Erforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt
Informationen über die Überprüfungsfristen:Für die Einlegung von
Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der aktuell geltenden Fassung:
§ 134 Informations- und Wartepflicht. (1) Öffentliche Auftraggeber
haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots
und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in
Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt
wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. (2) Ein Vertrag darf erst 15
Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen
werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den
Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an. (3) [...] § 135 Unwirksamkei | |