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Ausschreibung: Rettungsdienste - DE-Erding
Rettungsdienste
Dokument Nr...: 587805-2019 (ID: 2019121109410322104)
Veröffentlicht: 11.12.2019
*
  DE-Erding: Rettungsdienste
   2019/S 239/2019 587805
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/23/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Zweckverband für Rettungsdienst und
   Feuerwehralarmierung (ZRF) Erding
   Postanschrift: Alois-Schießl-Platz 2
   Ort: Erding
   NUTS-Code: DE21A
   Postleitzahl: 85435
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): ZRF Erding  Geschäftsstelle
   E-Mail: [6]zrf-erding@lra-ed.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]www.zrf-erding.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Andere: Kommunaler Zweckverband
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Nachtragsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
   Durchführung des Rettungsdienstes  Vertragsverlängerung
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   75252000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Zwischen dem ZRF Erding und dem Bayerischen Roten Kreuz (im Folgenden:
   BRK) besteht ein Konzessionsvertrag über die Durchführung des
   bodengebundenen Rettungsdienstes am Standort Taufkirchen (Vils). Dieser
   Vertrag hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 1.1.2015 bis zum
   31.12.2019. Diese Laufzeit soll nun um 2 weitere Jahre bis zum
   31.12.2021 verlängert werden.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1 100 000.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE21A
   Hauptort der Ausführung:
   Taufkirchen (Vils)
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Gegenstand der Konzession ist die Durchführung der bodengebundenen
   Notfallrettung am Standort Taufkirchen (Vils) mittels Einsatz eines
   Rettungswagens (RTW) sowie der Transport der Notfallpatienten mit
   entsprechend geschultem Personal auf Weisung der Integrierten
   Leitstelle Erding, grundsätzlich unabhängig von den Grenzen des
   Rettungsdienstbereichs Erding. Am Standort ist der Rettungswagen an
   einem Stellplatz zu stationieren und an jedem Tag eines Jahres von
   00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (168 Wochenstunden) vorzuhalten. Dieser
   Vertragsgegenstand bleibt auch im geplanten Verlängerungszeitraum
   unverändert.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Die Nachtragsvereinbarung fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 132
   Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S.2 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB. Die Vergabe
   ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt
   der EU ist deshalb rechtmäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
   Nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S.2 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB ist
   die Änderung eines Vertrags ohne Durchführung eines neuen
   Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen
   erforderlich geworden ist, die der Konzessionsgeber im Rahmen seiner
   Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der
   Änderung der Gesamtcharakter des Vertrags nicht verändert. Zudem darf
   der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen
   Vertrags erhöht werden.
   Vorliegend bleibt  da es sich um eine rein quantitative und keine
   qualitative Änderung des Vertragsgegenstandes handelt  der
   Gesamtcharakter des Vertrags unverändert. Zudem beruht die Änderung auf
   einem Umstand, den der Konzessionsgeber im Rahmen seiner
   Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte:
   Das BRK musste, da für den endgültigen Standort der Rettungswache
   Taufkirche (Vils) eine Baugenehmigung noch nicht erteilt war, den
   Rettungsdienst zum 1.1.2015 zunächst von einem Interimsstandort am
   Feuerwehrgerätehaus in Taufkirchen (Vils) aufnehmen. Im Rahmen des
   baurechtlichen Genehmigungsverfahrens traten dann deutliche
   Verzögerungen auf, da auf dem Grundstück schützenswerte Insekten und
   Pflanzen gefunden wurden und massive Anwohnerbeschwerden eingingen.
   Nach Erteilung der Genehmigung realisierte das BRK den Neubau der
   Rettungswache in einem Zeitraum von 6 Monaten. Aufgrund der Verzögerung
   im Baugenehmigungsverfahren konnte gleichwohl der endgültige Standort
   erst am 30.8.2018 bezogen und in Betrieb genommen werden konnte. Für
   den Bau des Standortes hat das BRK erhebliche Investitionen erbracht.
   Wegen der kurzen Restlaufzeit des Vertrages stand dem BRK aber bis
   heute nur ein Amortisationszeitraum für die Investitionen von knapp 16
   Monaten zur Verfügung.
   Der Umstand, der zur vorliegenden Vertragsänderung geführt hat, nämlich
   die ungewöhnlich lange Dauer des Baugenehmigungsverfahrens, war für den
   Konzessionsgeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar.
   Schließlich ist auch die 50-%-Prozent-Schwelle nach § 132 Abs. 2 S.2
   GWB vorliegend nicht überschritten. So wird die Vertragslaufzeit nur um
   2 Jahre (entspricht 40 % der ursprünglichen Laufzeit) und nicht um
   zweieinhalb Jahre (entspricht 50 % der ursprünglichen Laufzeit)
   verlängert. Vorsorglich wird zudem in der Nachtragsvereinbarung
   ausdrücklich vereinbart, dass sich der Preis um nicht mehr als 50
   Prozent des Wertes des ursprünglichen Vertrags erhöhen darf.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Bezeichnung des Auftrags:
   Nachtragsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
   Durchführung des Rettungsdienstes  Vertragsverlängerung
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   05/12/2019
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: Bayerisches Rotes Kreuz, Körperschaft des
   öffentlichen Rechts
   Postanschrift: Garmischer Str. 19-21
   Ort: München
   NUTS-Code: DE212
   Postleitzahl: 80373
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1 100 000.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   1) Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als
   freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die
   Nachtragsvereinbarung, die Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, wurde
   noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß §
   135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung (siehe zum Wortlaut dieser Bestimmung unten unter Ziffer
   VI.4.3). Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung oben unter
   Ziffer V.2.1 betrifft allein die Entscheidung (!) des ZRF Erding über
   den Vertragsabschluss, nicht den Vertragsabschluss selbst;
   2) Die Angaben bei Ziffer II.1.7) und bei Ziffer V.2.4) sind
   Schätzungen eines Maximalwertes. Voraussichtlich liegt der Wert der
   Vertragsänderung/Beschaffung zwischen 1 000 000 und maximal 1 100.00
   EUR (für die zweijährige Laufzeit).
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern  Sachgebiet
   Vergabekammer Südbayern
   Ort: München
   Postleitzahl: 80534
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die Unwirksamkeit des gegenständlichen Vertrags (bzw. die
   Unzulässigkeit des Vertragsabschlusses) kann grundsätzlich im Wege
   eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB festgestellt
   werden. Insbesondere zu den insoweit bestehenden Fristen wird hier
   allerdings auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen; und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   Auf § 135 Abs. 3 GWB wird noch einmal (vgl. bereits oben Ziffer VI.3))
   ausdrücklich aufmerksam gemacht. Der ZRF kann also 10 Kalendertagen
   nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung den Vertrag/die
   Nachtragsvereinbarung abschließen, ohne dass danach noch die
   Unwirksamkeit des Vertrages/der Nachtragsvereinbarung nach § 135 Abs. 1
   Nr. 2 GWB festgestellt werden kann.
   Weiter ist zu beachten, dass ein wirksam erteilter Vertragsschluss nach
   § 168 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr durch die Vergabekammer aufgehoben
   werden kann.
   Schließlich wird hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
   Nachprüfungsantrags auf § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. Dieser lautet:
   Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
   § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern  Sachgebiet
   Vergabekammer Südbayern
   Ort: München
   Postleitzahl: 80534
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   06/12/2019
References
   6. mailto:zrf-erding@lra-ed.de?subject=TED
   7. http://www.zrf-erding.de/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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