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Ausschreibung: Rettungsdienste - DE-Erding
Rettungsdienste
Dokument Nr...: 587805-2019 (ID: 2019121109410322104)
Veröffentlicht: 11.12.2019
*
DE-Erding: Rettungsdienste
2019/S 239/2019 587805
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/23/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Zweckverband für Rettungsdienst und
Feuerwehralarmierung (ZRF) Erding
Postanschrift: Alois-Schießl-Platz 2
Ort: Erding
NUTS-Code: DE21A
Postleitzahl: 85435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): ZRF Erding Geschäftsstelle
E-Mail: [6]zrf-erding@lra-ed.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.zrf-erding.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Kommunaler Zweckverband
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Nachtragsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
Durchführung des Rettungsdienstes Vertragsverlängerung
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
75252000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Zwischen dem ZRF Erding und dem Bayerischen Roten Kreuz (im Folgenden:
BRK) besteht ein Konzessionsvertrag über die Durchführung des
bodengebundenen Rettungsdienstes am Standort Taufkirchen (Vils). Dieser
Vertrag hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 1.1.2015 bis zum
31.12.2019. Diese Laufzeit soll nun um 2 weitere Jahre bis zum
31.12.2021 verlängert werden.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1 100 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE21A
Hauptort der Ausführung:
Taufkirchen (Vils)
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung der bodengebundenen
Notfallrettung am Standort Taufkirchen (Vils) mittels Einsatz eines
Rettungswagens (RTW) sowie der Transport der Notfallpatienten mit
entsprechend geschultem Personal auf Weisung der Integrierten
Leitstelle Erding, grundsätzlich unabhängig von den Grenzen des
Rettungsdienstbereichs Erding. Am Standort ist der Rettungswagen an
einem Stellplatz zu stationieren und an jedem Tag eines Jahres von
00:00 Uhr bis 24:00 Uhr (168 Wochenstunden) vorzuhalten. Dieser
Vertragsgegenstand bleibt auch im geplanten Verlängerungszeitraum
unverändert.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die Nachtragsvereinbarung fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 132
Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S.2 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB. Die Vergabe
ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt
der EU ist deshalb rechtmäßig. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und S.2 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB ist
die Änderung eines Vertrags ohne Durchführung eines neuen
Vergabeverfahrens zulässig, wenn die Änderung aufgrund von Umständen
erforderlich geworden ist, die der Konzessionsgeber im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der
Änderung der Gesamtcharakter des Vertrags nicht verändert. Zudem darf
der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen
Vertrags erhöht werden.
Vorliegend bleibt da es sich um eine rein quantitative und keine
qualitative Änderung des Vertragsgegenstandes handelt der
Gesamtcharakter des Vertrags unverändert. Zudem beruht die Änderung auf
einem Umstand, den der Konzessionsgeber im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte:
Das BRK musste, da für den endgültigen Standort der Rettungswache
Taufkirche (Vils) eine Baugenehmigung noch nicht erteilt war, den
Rettungsdienst zum 1.1.2015 zunächst von einem Interimsstandort am
Feuerwehrgerätehaus in Taufkirchen (Vils) aufnehmen. Im Rahmen des
baurechtlichen Genehmigungsverfahrens traten dann deutliche
Verzögerungen auf, da auf dem Grundstück schützenswerte Insekten und
Pflanzen gefunden wurden und massive Anwohnerbeschwerden eingingen.
Nach Erteilung der Genehmigung realisierte das BRK den Neubau der
Rettungswache in einem Zeitraum von 6 Monaten. Aufgrund der Verzögerung
im Baugenehmigungsverfahren konnte gleichwohl der endgültige Standort
erst am 30.8.2018 bezogen und in Betrieb genommen werden konnte. Für
den Bau des Standortes hat das BRK erhebliche Investitionen erbracht.
Wegen der kurzen Restlaufzeit des Vertrages stand dem BRK aber bis
heute nur ein Amortisationszeitraum für die Investitionen von knapp 16
Monaten zur Verfügung.
Der Umstand, der zur vorliegenden Vertragsänderung geführt hat, nämlich
die ungewöhnlich lange Dauer des Baugenehmigungsverfahrens, war für den
Konzessionsgeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbar.
Schließlich ist auch die 50-%-Prozent-Schwelle nach § 132 Abs. 2 S.2
GWB vorliegend nicht überschritten. So wird die Vertragslaufzeit nur um
2 Jahre (entspricht 40 % der ursprünglichen Laufzeit) und nicht um
zweieinhalb Jahre (entspricht 50 % der ursprünglichen Laufzeit)
verlängert. Vorsorglich wird zudem in der Nachtragsvereinbarung
ausdrücklich vereinbart, dass sich der Preis um nicht mehr als 50
Prozent des Wertes des ursprünglichen Vertrags erhöhen darf.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Nachtragsvereinbarung zu einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
Durchführung des Rettungsdienstes Vertragsverlängerung
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
05/12/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Bayerisches Rotes Kreuz, Körperschaft des
öffentlichen Rechts
Postanschrift: Garmischer Str. 19-21
Ort: München
NUTS-Code: DE212
Postleitzahl: 80373
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1 100 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
1) Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als
freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die
Nachtragsvereinbarung, die Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, wurde
noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß §
135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung (siehe zum Wortlaut dieser Bestimmung unten unter Ziffer
VI.4.3). Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung oben unter
Ziffer V.2.1 betrifft allein die Entscheidung (!) des ZRF Erding über
den Vertragsabschluss, nicht den Vertragsabschluss selbst;
2) Die Angaben bei Ziffer II.1.7) und bei Ziffer V.2.4) sind
Schätzungen eines Maximalwertes. Voraussichtlich liegt der Wert der
Vertragsänderung/Beschaffung zwischen 1 000 000 und maximal 1 100.00
EUR (für die zweijährige Laufzeit).
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern Sachgebiet
Vergabekammer Südbayern
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Fax: +49 89-2176-2847
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Unwirksamkeit des gegenständlichen Vertrags (bzw. die
Unzulässigkeit des Vertragsabschlusses) kann grundsätzlich im Wege
eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB festgestellt
werden. Insbesondere zu den insoweit bestehenden Fristen wird hier
allerdings auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen; und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
Auf § 135 Abs. 3 GWB wird noch einmal (vgl. bereits oben Ziffer VI.3))
ausdrücklich aufmerksam gemacht. Der ZRF kann also 10 Kalendertagen
nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung den Vertrag/die
Nachtragsvereinbarung abschließen, ohne dass danach noch die
Unwirksamkeit des Vertrages/der Nachtragsvereinbarung nach § 135 Abs. 1
Nr. 2 GWB festgestellt werden kann.
Weiter ist zu beachten, dass ein wirksam erteilter Vertragsschluss nach
§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr durch die Vergabekammer aufgehoben
werden kann.
Schließlich wird hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines
Nachprüfungsantrags auf § 160 Abs. 3 GWB verwiesen. Dieser lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern Sachgebiet
Vergabekammer Südbayern
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Fax: +49 89-2176-2847
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
06/12/2019
References
6. mailto:zrf-erding@lra-ed.de?subject=TED
7. http://www.zrf-erding.de/
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