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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 198731-2021 (ID: 2021042109212002840)
Veröffentlicht: 21.04.2021
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  DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
   2021/S 77/2021 198731
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/25/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: BVG
   Ort: Berlin
   NUTS-Code: DE300 Berlin
   Land: Deutschland
   E-Mail: [6]einkauf.SE2@BVG.de
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de
   I.6)Haupttätigkeit(en)
   Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   MOC Datenlogger und Nutzung des passenden Hintergrundsystems
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
   Hilfestellung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Zeitliche befristete Nutzung eines Fahrzeugdiagnosetools und
   Hilfestellung bei der Datenanalyse.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
   Hilfestellung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE3 Berlin
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Für ausgewählte Fahrzeuge der Betriebszweige Omnibus und Straßenbahn
   soll zeitlich befristet und mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns, eine
   Fahrzeug-Diagnose-Technik verwendet werden. Hierfür soll einerseits ein
   vorhandenes System erweitert werden (diese Bekanntmachung betreffend)
   und andererseits weitere, neu zu beschaffende Systeme genutzt werden.
   Weitere zu beschaffende Leistungen betreffen Hilfestellungen bei der
   Interpretation und Analyse der mittels der Systeme gewonnenen Daten.
   Der Gesamtbeschaffungsumfang für das Vorhaben Maintenance Operations
   Center, das den Charakter eines grundsätzlichen, befristeten Proof of
   Concept hat, beinhaltet damit:
   1. Beschaffung von 50 Datenloggern zum Einbau in Fahrzeugen
   einschließlich Nutzung eines dazugehörigen, passenden
   Hintergrundsystems, was vollständig kompatibel mit dem bereits bei
   Elektro- und einigen Diesel-Omnibussen des Auftraggebers verwendeten
   Systems ist,
   2. Nutzung eines bereits vorhandenen Werkzeuges zur Darstellung von
   Zuständen einzelner Komponenten im Fahrzeug,
   3. Unterstützungsleistungen zur Interpretation und Analyse der Daten,
   optional mit Einsatz ergänzender Technik (in einigen Fahrzeugen
   und/oder in Form künstlicher Intelligenz).
   Diese Bekanntmachung betrifft Ziffer 1. Die Leistungen zu Ziffer 2 und
   3 werden durch separate Vergaben beschafft.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: ja
   Beschreibung der Optionen:
   Optional: die sach- und fachgerechte, allen maßgeblichen Normen
   entsprechende Installation der Komponenten zum Systems.
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
     * Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
       Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
       werden:
          + nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
   Erläuterung:
   In Elektro- und wenigen Diesel-Bussen der BVG wird bereits das
   Fahrzeug-Diagnose-Technik (FTD) eines Marktteilnehmer, bestehend aus in
   den Fahrzeugen (Fzg.) verbauten Datenloggern und einem
   Hintergrundsystem (HGS), verwendet. Nunmehr sollen 50 weitere
   Diesel-Busse mit dieser FTD ausgerüstet werden. Ziel ist es, unter
   Wahrung einer vollständigen Vergleichbarkeit der von den Fzg.
   bereitgestellten und durch das HGS verarbeiteten (Zustands-) Daten die
   Gesamtanzahl der in die FDT einbezogenen Fzg. zu erhöhen, um auf Basis
   der derart hergestellten Datenkonsistenz charakteristische
   Verhaltensmuster der von der FTD erfassten Komponenten erkennen zu
   können. Die Nutzung eines anderen Systems würde zu Abweichungen führen
   (Datenformate, Erfassungsalgorithmen, Orts- & Zeitstempel), die
   mindestens erhöhte Aufwände zur Herstellung der vollständigen
   Kompatibilität verursachen würde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
   überhaupt eine vergleichbare Datenbasis geschaffen werden kann. In
   Folge dessen wäre jedoch zu berücksichtigen, dass die Nutzung
   unterschiedlicher technischer Systeme doppelte Aufwände in Bezug auf
   erforderliche Schulungen bei den Nutzern, beim Support (Betreuung,
   Fehleranalysen, Tests) und beim Systembetrieb verursachen würde; das
   für diesen Mehraufwand erforderliche Personal steht nicht zur
   Verfügung. Durch eine Markterkundung wurden Wettbewerber identifiziert,
   die Produkte oder deren Ergänzungen anbieten, mit denen min.
   grundsätzliche Funktionen einer FTD realisiert werden können. Ihren
   Ansätzen liegen bezüglich der einzelnen Funktionen  ins. Datenlogger,
   Algorithmen und Zusammensetzung einzelner Datenpakete hinsichtlich Ort-
   & Zeitstempel, Übertragung der Daten in ein HGS (Mobilfunk/W-LAN),
   Datenhaltung, -verarbeitung/ interpretation und -visualisierung 
   unterschiedliche Konzepte in unterschiedlichen Kombinationen zu Grunde.
   Die technische Anforderung nach vollständiger Kompatibilität erfüllt in
   der erforderlichen Kombination nur das Produkt der Firma ViriCiti B. V.
   Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf,
   Beschluss vom 22.5.2013  VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom
   1.8.2012  VII  Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012 
   VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen
   Grenzen der Bestimmungsfreiheit der BVG eingehalten, da die Bestimmung
   durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, der BVG dafür
   nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und
   die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, die Gründe
   tatsächlich vorhanden sind, und die Bestimmung andere
   Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
   An den vorstehenden Grundsätzen gemessen, liegen objektiv
   schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe vor,
   ViriCiti zu beauftragen. Allein die abzuwendenden Risiken von
   Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand,
   die bei einer anderen FTD sehr wahrscheinlich auftreten würden,
   rechtfertigten die Entscheidung. Ins. mit Blick auf die zwingende
   Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Systembetriebes im
   laufenden Betrieb, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und der
   sicherste Weg zu wählen, um jederzeit die Kompatibilität mit der
   bereits genutzten FTD zu gewährleisten und Funktions- und Datenverluste
   zu vermeiden. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen
   willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener
   Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch
   nicht diskriminiert worden. Die Gründe für die Definition der
   Anforderungen in dieser Form sind vorstehend dargelegt; dargelegt sind
   gleichfalls die Folgen einer Nicht- oder Mindererfüllung der
   definierten Anforderungen.
   Hieraus erfolgt Absicht einer Vergabe nach § 13 (2) Nr. 3 lit. b
   SektVO.
   Die BVG ist auf Grund des vorstehenden Sachverhaltes der Ansicht ist,
   dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
   Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zulässig ist.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   16/04/2021
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des
   öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
   ein, nach § 160 GWB.
   (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den
   öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
   seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
   Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
   Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
   Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
   (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
   1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
   Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
   gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
   Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
   bleibt unberührt,
   2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
   erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
   Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
   gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
   3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
   Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
   Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
   gerügt werden,
   4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
   Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
   2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
   des Venrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
   unberührt.
   Nach § 135 GWB:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
   Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
   Ort: Berlin
   Land: Deutschland
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   16/04/2021
References
   6. mailto:einkauf.SE2@BVG.de?subject=TED
   7. http://www.bvg.de/
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       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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