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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 198731-2021 (ID: 2021042109212002840)
Veröffentlicht: 21.04.2021
*
DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2021/S 77/2021 198731
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: BVG
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
E-Mail: [6]einkauf.SE2@BVG.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
MOC Datenlogger und Nutzung des passenden Hintergrundsystems
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Zeitliche befristete Nutzung eines Fahrzeugdiagnosetools und
Hilfestellung bei der Datenanalyse.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE3 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Für ausgewählte Fahrzeuge der Betriebszweige Omnibus und Straßenbahn
soll zeitlich befristet und mit dem Ziel des Erkenntnisgewinns, eine
Fahrzeug-Diagnose-Technik verwendet werden. Hierfür soll einerseits ein
vorhandenes System erweitert werden (diese Bekanntmachung betreffend)
und andererseits weitere, neu zu beschaffende Systeme genutzt werden.
Weitere zu beschaffende Leistungen betreffen Hilfestellungen bei der
Interpretation und Analyse der mittels der Systeme gewonnenen Daten.
Der Gesamtbeschaffungsumfang für das Vorhaben Maintenance Operations
Center, das den Charakter eines grundsätzlichen, befristeten Proof of
Concept hat, beinhaltet damit:
1. Beschaffung von 50 Datenloggern zum Einbau in Fahrzeugen
einschließlich Nutzung eines dazugehörigen, passenden
Hintergrundsystems, was vollständig kompatibel mit dem bereits bei
Elektro- und einigen Diesel-Omnibussen des Auftraggebers verwendeten
Systems ist,
2. Nutzung eines bereits vorhandenen Werkzeuges zur Darstellung von
Zuständen einzelner Komponenten im Fahrzeug,
3. Unterstützungsleistungen zur Interpretation und Analyse der Daten,
optional mit Einsatz ergänzender Technik (in einigen Fahrzeugen
und/oder in Form künstlicher Intelligenz).
Diese Bekanntmachung betrifft Ziffer 1. Die Leistungen zu Ziffer 2 und
3 werden durch separate Vergaben beschafft.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Optional: die sach- und fachgerechte, allen maßgeblichen Normen
entsprechende Installation der Komponenten zum Systems.
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
In Elektro- und wenigen Diesel-Bussen der BVG wird bereits das
Fahrzeug-Diagnose-Technik (FTD) eines Marktteilnehmer, bestehend aus in
den Fahrzeugen (Fzg.) verbauten Datenloggern und einem
Hintergrundsystem (HGS), verwendet. Nunmehr sollen 50 weitere
Diesel-Busse mit dieser FTD ausgerüstet werden. Ziel ist es, unter
Wahrung einer vollständigen Vergleichbarkeit der von den Fzg.
bereitgestellten und durch das HGS verarbeiteten (Zustands-) Daten die
Gesamtanzahl der in die FDT einbezogenen Fzg. zu erhöhen, um auf Basis
der derart hergestellten Datenkonsistenz charakteristische
Verhaltensmuster der von der FTD erfassten Komponenten erkennen zu
können. Die Nutzung eines anderen Systems würde zu Abweichungen führen
(Datenformate, Erfassungsalgorithmen, Orts- & Zeitstempel), die
mindestens erhöhte Aufwände zur Herstellung der vollständigen
Kompatibilität verursachen würde. Es ist nicht ausgeschlossen, dass
überhaupt eine vergleichbare Datenbasis geschaffen werden kann. In
Folge dessen wäre jedoch zu berücksichtigen, dass die Nutzung
unterschiedlicher technischer Systeme doppelte Aufwände in Bezug auf
erforderliche Schulungen bei den Nutzern, beim Support (Betreuung,
Fehleranalysen, Tests) und beim Systembetrieb verursachen würde; das
für diesen Mehraufwand erforderliche Personal steht nicht zur
Verfügung. Durch eine Markterkundung wurden Wettbewerber identifiziert,
die Produkte oder deren Ergänzungen anbieten, mit denen min.
grundsätzliche Funktionen einer FTD realisiert werden können. Ihren
Ansätzen liegen bezüglich der einzelnen Funktionen ins. Datenlogger,
Algorithmen und Zusammensetzung einzelner Datenpakete hinsichtlich Ort-
& Zeitstempel, Übertragung der Daten in ein HGS (Mobilfunk/W-LAN),
Datenhaltung, -verarbeitung/ interpretation und -visualisierung
unterschiedliche Konzepte in unterschiedlichen Kombinationen zu Grunde.
Die technische Anforderung nach vollständiger Kompatibilität erfüllt in
der erforderlichen Kombination nur das Produkt der Firma ViriCiti B. V.
Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 22.5.2013 VII-Verg 16/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom
1.8.2012 VII Verg 10/12, SatWaS/MoWaS u. Beschluss vom 27.6.2012
VII-Verg 7/12, Fertigspritzen) sind vorliegend die vergaberechtlichen
Grenzen der Bestimmungsfreiheit der BVG eingehalten, da die Bestimmung
durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, der BVG dafür
nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe vorliegen und
die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, die Gründe
tatsächlich vorhanden sind, und die Bestimmung andere
Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
An den vorstehenden Grundsätzen gemessen, liegen objektiv
schwerwiegende personelle, wirtschaftliche und technische Gründe vor,
ViriCiti zu beauftragen. Allein die abzuwendenden Risiken von
Fehlfunktionen, Kompatibilitätsproblemen und hohem Umstellungsaufwand,
die bei einer anderen FTD sehr wahrscheinlich auftreten würden,
rechtfertigten die Entscheidung. Ins. mit Blick auf die zwingende
Notwendigkeit eines jederzeit störungsfreien Systembetriebes im
laufenden Betrieb, sind jedwede Risikopotentiale auszuschließen und der
sicherste Weg zu wählen, um jederzeit die Kompatibilität mit der
bereits genutzten FTD zu gewährleisten und Funktions- und Datenverluste
zu vermeiden. Die Beschaffungsentscheidung ist infolgedessen
willkürfrei aufgrund sachlich gerechtfertigter und auftragsbezogener
Gründe getroffen worden. Andere Wirtschaftsteilnehmer sind dadurch
nicht diskriminiert worden. Die Gründe für die Definition der
Anforderungen in dieser Form sind vorstehend dargelegt; dargelegt sind
gleichfalls die Folgen einer Nicht- oder Mindererfüllung der
definierten Anforderungen.
Hieraus erfolgt Absicht einer Vergabe nach § 13 (2) Nr. 3 lit. b
SektVO.
Die BVG ist auf Grund des vorstehenden Sachverhaltes der Ansicht ist,
dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer
Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zulässig ist.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
16/04/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des
öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601)
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Venrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Ort: Berlin
Land: Deutschland
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/04/2021
References
6. mailto:einkauf.SE2@BVG.de?subject=TED
7. http://www.bvg.de/
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