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Ausschreibung: Elektronische Anzeigetafeln - DE-Berlin
Elektronische Anzeigetafeln
Dokument Nr...: 198624-2021 (ID: 2021042109212402853)
Veröffentlicht: 21.04.2021
*
DE-Berlin: Elektronische Anzeigetafeln
2021/S 77/2021 198624
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), Anstalt des
öffentlichen Rechts, Bereich Einkauf/ Materialwirtschaft, Abteilung
Strategischer Einkauf VEM-SE2 (iPLZ 42300)
Postanschrift: Holzmarktstraße 15-17
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Postleitzahl: 10179
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Einkauf/ Materialwirtschaft, Abteilung Strategischer
Einkauf VEM-SE2 (iPLZ 42300)
E-Mail: [6]Einkauf.SE2@bvg.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger der Linien U5 und U8
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
48813100 Elektronische Anzeigetafeln
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger (Dynamischen Auskunfts- und
Informationssysteme) der Berliner U-Bahn-Linien 5 und 8.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE300 Berlin
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Das Dynamische Auskunfts- und Informations-System DAISY U-Bahn der
Berliner Verkehrsbetriebe wurde von 1999 bis 2004 von der Fa. Siemens
errichtet.
Seit der Errichtung gibt es fortlaufend einen Wartungsvertrag mit der
Fa. Siemens für den Support und Instandhaltung aller verwendeten
Anzeigertypen, den Stationsrechnern und dem DAISY U-Bahn
Hintergrundsystem. Da alle DAISY U-Bahn Systembestandteile von der Fa.
Siemens verantwortet werden, gibt es immer eine klare Zuordnung der
Verantwortung bei der Störungsanalyse und Entstörung.
Über die vielen Jahre wurde das System von der Fa. Siemens
weiterentwickelt, die Systembestandteile auf aktuellem Supportlevel
gehalten und neue Anforderungen der BVG im System implementiert.
Die hohe Verfügbarkeit der Anzeiger ist zwingend notwendig, denn DAISY
U-Bahn ist nicht nur ein Anzeigesystem, sondern nach BOStrab §46(2)
integraler Bestandteil des U-Bahnbetriebes, und hat den Zweck den
Fahrgästen das Fahrtziel anzuzeigen, das an den U-Bahnzügen seitlich
nicht vorhanden ist. Nur mit DAISY U-Bahn ist ein U-Bahn-Betrieb
erlaubt und möglich. Das DAISY U-Bahn-System ist betriebsnotwendig und
verkehrsvertragswirksam und hat die Anforderung an einen 24h/7Tage
Betrieb zu gewährleiten, der an 365 Tagen im Jahr funktionieren muss.
Die Anzeiger sind inzwischen über 15 Jahre alt und die Leuchtkraft der
LED-Anzeiger verblasst zunehmend, sodass die Lesbarkeit für die
Fahrgäste zunehmend schlechter wird.
Inzwischen ist die Ersatzteilvorsorge aufgebraucht und Störungen führen
zu einem dauerhaften Ausfall von Anzeigern. Erweiterte technische
Anforderungen der U-Bahn können mit diesen alten Anzeigern nicht mehr
realisiert werden.
Eine Ertüchtigung der DAISY Anzeiger ist erforderlich, um einen
performanten und stabilen Betrieb der Anzeiger entsprechend BOStrab
sicherzustellen, die Ersatzteilsituation zu gewährleisten und auch den
erweiterten Anforderungen des U-Bahn-Betriebes gerecht zu werden.
Technisch bleibt das Gehäuse erhalten und das Anzeiger-Innenleben ist
mit modernen Komponenten zu ertüchtigen. Die
Schnittstellenspezifikationen zu den Stationsrechnern auf den
U-Bahnhöfen und dem Hintergrundsystem, als auch der volle
Funktionsumfang müssen gewährleistet werden.
Es handelt sich um eine betriebsnotwendige Maßnahme zur Sicherstellung
des Betriebes der U-Bahn.
Beauftragungshistorie:
In mehreren Stufen gab es inzwischen eine Direktbeauftragung der Fa.
SIEMENS zur Ertüchtigung der DAISY U-Bahn Anzeiger:
1.) In 2013/14 wurde die Fa. Siemens direkt beauftragt 598 Anzeiger der
Linien U1-U4, U6, U7, U9 zu ertüchtigen.
2.) In 2018 wurde die Fa. Siemens direkt beauftragt 98 Anzeiger auf den
Linien U1-U4 zu ertüchtigen.
3.) Nun ist noch die Ertüchtigung der letzten 20 % der Anzeiger der
Linien U5/U8 bei der Fa. Siemens direkt zu beauftragen, um einen
homogenen Ausrüstungsstand zu erreichen.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten
einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Erläuterung:
Begründung der Direktbeauftragung von Firma Siemens Mobility GmbH:
Die Betriebsbereiche der BVG fordern eine Beibehaltung des seit
Jahrzehnten homogenen und im IT-Betrieb bewährten derzeitigen, sehr gut
verfügbaren und performanten DAISY U-Bahn-Systems der Fa. Siemens.
Folgende Vorteile ergeben sich aus der Direktbeauftragung der
Ertüchtigung der restlichen 20 % der DAISY U-Bahn Anzeiger an die Fa.
Siemens:
ein homogener technischer Stand im gesamten DAISY U-Bahn-System,
eine technisch bewährte Lösung,
es besteht kein Projektrisiko, da bewährte Technik zum Einsatz kommt,
es bestehen eindeutige Supportverhältnisse und schnelle
Entstörungszeiten,
es handelt sich um die wirtschaftlichste Lösung für die BVG,
zusätzliche Kosten für einen Wartungsvertrag entfallen,
zusätzliche Kosten für die doppelte Ausführung von Change Requests
entfallen,
zusätzliche Kosten für Mustergehäuse und separates Testsystem
entfallen,
zusätzlicher Ressourcenaufwand von mehreren hundert Personentage für
die BVG entfallen,
die Zusatzaufwendungen der BVG für Lastenhefterstellung und laufende
IT-Aufwände entfallen,
der bewährte IT-Betrieb bleibt erhalten es entstehen keine
zusätzlichen Aufwände für die BVG,
Synergien entstehen durch geplante gesetzlich vorgeschriebene
Prüfungszyklen (DGUV V3).
Als Fazit ergeben sich viele Mehrwerte für die BVG bei einer
Direktvergabe an die Fa. Siemens.
Neben der wirtschaftlichsten Lösung für die BVG ist von großer
Bedeutung, dass aus IT-Sicht die bewährten Supportprozesse der
homogenen Systemlandschaft beizubehalten sind und somit auch weiterhin
der U-Bahn-Betrieb durch ein stabiles und hoch verfügbares
DAISY-U-Bahn-System gewährleistet wird.
Die Lieferungen/Dienstleistungen können aufgrund des Schutzes von
ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, nämlich der Fa.
Siemens, ausgeführt werden.
Erläuterung:
Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 c SektVO können die Lieferungen/Dienstleistungen
nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden,
aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten, einschließlich
Rechten des geistigen Eigentums.
Der Beschaffungsbedarf kann nur von einem Unternehmen erbracht werden,
da die Rechte am Einsatz des Quellcodes allein beim
Nutzungsrechteinhaber liegen. Der Beschaffungsbedarf ist auch
Bestandteil der Daseinsvorsorge der BVG und unerlässlich für die
Aufrechterhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der BVG. Der
Vertragsschluss soll mit dem bereits in der Vergangenheit involvierten
Unternehmen erfolgen, so dass keine Lücke in der Erbringung der
Leistungen der Daseinsvorsorge erfolgt;
Es werden nach § 13 Abs. 2 Nr. 5 SektVO zusätzliche Lieferleistungen
des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft, die entweder zur
teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen
bestimmt sind und ein Wechsel des Unternehmens dazu führt, dass der
Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen
kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder
unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung
mit sich bringt.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Ertüchtigung der DAISY-Anzeiger der Linien U5 und U8
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
14/04/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: Siemens Mobility GmbH
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE3 Berlin
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [8]vergabekammer@senwtf.berlin.de
Telefon: +49 30-90138316
Fax: +49 30-90137613
Internet-Adresse:
[9]https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirt
schaftsrecht/vergabekammer
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe(BVG), Anstalt des
öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG, V-REC/ZVP (iPLZ
10600)
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10096
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein, nach § 160 GWB.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und
gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2
bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der
Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
Nach § 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2 hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Straße 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [10]vergabekammer@senwtf.berlin.de
Telefon: +49 30-90138316
Fax: +49 30-90137613
Internet-Adresse:
[11]https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wir
tschaftsrecht/vergabekammer
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/04/2021
References
6. mailto:Einkauf.SE2@bvg.de?subject=TED
7. http://www.bvg.de/
8. mailto:vergabekammer@senwtf.berlin.de?subject=TED
9. https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer
10. mailto:vergabekammer@senwtf.berlin.de?subject=TED
11. https://www.berlin.de/sen/wirtschaft/wirtschaft-und-technologie/wirtschaftsrecht/vergabekammer
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