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Ausschreibung: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - DE-Berlin
IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
Dokument Nr...: 565115-2023 (ID: 2023092009022466204)
Veröffentlicht: 20.09.2023
*
DE-Berlin: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2023/S 181/2023 565115
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/25/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Stromnetz Berlin GmbH
Postanschrift: Eichenstraße 3a
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 12435
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Martin Patzwaldt
E-Mail: [6]martin.patzwaldt@stromnetz-berlin.de
Telefon: +49 1602261143
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]www.stromnetz-berlin.de
I.6)Haupttätigkeit(en)
Strom
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Netzabrechnung als Software-as-a-Service"
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und
Hilfestellung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Bereitstellung und Betrieb einer Softwarelösung für die Netzabrechnung.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE30 Berlin
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Zwischen der Stromnetz Berlin GmbH und der SIV AG besteht gegenwärtig
ein Vertrag über die Bereitstellung der Software kVASy als Software as
a Service mit einer Laufzeit (inkl. Option) bis 31.03.2027. Die
Software kVASy wird bei der Stromnetz Berlin GmbH seit 2019 als
Abrechnungssystem für die Netznutzungsabrechnung und beteiligte
Prozesse eingesetzt. Weiterhin erfolgen Beratungs- und
Entwicklungsleistungen seitens der der SIV AG betreffend die Software
kVASy. Mit der geplanten Beschaffung soll die Laufzeit des Vertrags
unter Anpassung von Leistungen sowie der SaaS-Entgelte bis zum
31.03.2030 (zzgl. Einer Verlängerungsoption für zwei weitere Jahre)
verlängert werden.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, auf einseitiges Verlangen der
Auftraggeberin den Vertrag zu den gleichen Bedingungen einmalig um zwei
Jahre zu verlängern.
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb
* Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden
Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt
werden:
+ nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Erläuterung:
Die Beauftragung der für den Zuschlag vorgesehenen
Wirtschaftsteilnehmerin (SIV AG) ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 b) und c)
i.V.m. Abs. 3 SektVO zulässig.
Zwischen der Stromnetz Berlin GmbH (Auftraggeberin - AG) und der SIV AG
(Auftragnehmerin - AN) besteht gegenwärtig ein Vertrag über die
Bereitstellung der Netzabrechnungssoftware kVASy als Software as a
Service mit einer Laufzeit (inkl. Option) bis 31.03.2027. Die Laufzeit
des Vertrags soll unter Anpassung von Leistungen sowie der
SaaS-Entgelte bis zum 31.03.2030 (zzgl. Verlängerungsoption für zwei
Jahre) verlängert werden.
Für die AG besteht keine vernünftige Alternative zum Abschluss des
angestrebten Vertrags.
Die AN ist die einzige Anbieterin am Markt für Lizenzen der gewählten
Software.
Der Beschaffungsgegenstand ist auf die Anforderungen der AG speziell
und somit kundenspezifisch angepasst. Eine 1:1 Alternative bzw.
Ersatzlösung ist am Markt nicht erhältlich. Innerhalb der
Software-Architektur der AG besteht zudem eine Anbindung der Software
an ca. 30 Umsysteme. Darüber hinaus erfordern strategische Planungen
einschl. Kapazitätsplanungen die Vertragsverlängerung.
Die AG wurde zeitlich nach Abschluss des ursprünglichen Vertrags mit
Wirkung zum 01.07.2021 an das Land Berlin veräußert und zugleich aus
dem Vattenfall-Konzern herausgelöst. Dies war für die AG nicht
vorhersehbar. Mit der Herauslösung entstand für die AG insbesondere die
Notwendigkeit zum Aufbau einer eigenen IT-Abteilung, Systemlandschaft
und Software-Architektur, was mehrere Jahre dauert und Kapazitäten
bindet.
Auch aufgrund der konkret zu erwartenden, deutlich steigenden Anzahl
von Netzanschlussanfragen muss die AG insbesondere die
IT-Systemlandschaft und Software-Architektur anpassen. Innerhalb der
strategischen Planung sind daher andere Software-Projekte priorisiert.
Zudem erfolgt aktuell die EU-Ausschreibung des First-Level-IT-Supports,
wobei eine wesentliche Anforderung die Unterstützung im Zusammenhang
mit der Abrechnungssoftware kVASy ist.
Hinzu kommt, dass die AG als grundzuständige Messstellenbetreiberin
aufgrund gesetzlicher Erfordernisse aktuell ein Kooperationsprojekt zur
spezifischen Anpassung und Implementierung der notwendigen
Funktionalitäten in der Abrechnungssoftware kVASy mit der AN
durchführt.
Ungeachtet der Tatsache, dass ein 1:1 Produkt am Markt nicht
beschaffbar ist, erfordert ein Wechsel der Abrechnungssoftware einen
komplett neuen Aufbau aller Prozesse, Schnittstellen, Anpassungen an
den Umsystemen und in der Marktkommunikation über eine Zeitdauer von
mindestens 3 Jahren. Die Stromnetz Berlin GmbH hat nicht ausreichend
Kapazitäten, um zusätzlich den parallelen Neuaufbau der
Abrechnungssoftware sicherzustellen.
Folgende Risiken bestehen:
- unzureichende Erfüllung gesetzlicher Anforderungen; ggf.
Fristverletzungen und Verletzungen der Marktkommunikation
- unzureichende Einhaltung der Formate und Fristen für
Bilanzierungsthematiken, bilanziellen Abgrenzungen, Monats-, Quartals-
und Jahresabschlüssen
- Risiken aufgrund der Datenmigration; Einhaltung der
DSGVO-Anforderungen, Archivierungsfristen und Belegbarkeit von Daten
ggü. Prüfern
- Unzureichende Erfüllung von Anforderungen der IT-Sicherheit,
Anbindung der Rechenzentren, Aufbau von Redundanzen, Sicherstellung der
Ausfallsicherheit
- Risiken im Zusammenhang mit der Anbindung aller benötigten Umsysteme
und deren reibungsloser Funktion (stabiler Betrieb)
- Risken im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. nicht
rechtzeitigen Schulung von Mitarbeitern
Schließlich wäre ein Wechsel auch unwirtschaftlich. Die Kosten für
einen Wechsel belaufen sich auf mehrere Millionen Euro (zzgl. Aufwand
für die Schulung von Mitarbeitern und Dienstleistern sowie den
parallelen Betrieb von alter und neuer Software). Nach den
Markterkenntnissen übersteigen überdies die Lizenzkosten möglicher
Alternativen die Lizenzkosten der aktuellen Abrechnungssoftware
deutlich.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
15/09/2023
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: SIV.AG - Service für Informationsverarbeitung
AG
Postanschrift: Konrad-Zuse-Str. 1
Ort: Roggentin
NUTS-Code: DE8 Mecklenburg-Vorpommern
Postleitzahl: 18184
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Die vorliegende ex-ante-Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB dient der
Sicherstellung größtmöglicher Rechts- und Verfahrenssicherheit, indem
Wirtschaftsteilnehmern die geplante Vergabe im Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb frühzeitig angezeigt wird. Ein rechtswirksamer
Vertragsschluss wird nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach
Erscheinen dieser Bekanntmachung erfolgen.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin
Postanschrift: Martin-Luther-Str. 105
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10825
Land: Deutschland
E-Mail: [8]vergabekammer@senwtf.berlin.de
Telefon: +49 3090138316
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach §
160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren
ausschließlich auf Antrag ein. Hierbei ist gemäß § 160 Abs. 2 GWB jedes
Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist
darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den (Rüge-)Fristen gilt
grundsätzlich nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an
unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und
dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB
nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren
innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen
Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den
Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht,
endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage
nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 nicht
ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1
Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen
Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung
der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige
Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen
Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens,
das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Bei der hiermit veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/09/2023
References
6. mailto:martin.patzwaldt@stromnetz-berlin.de?subject=TED
7. http://www.stromnetz-berlin.de/
8. mailto:vergabekammer@senwtf.berlin.de?subject=TED
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