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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Offenbach
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 566556-2023 (ID: 2023092009100167658)
Veröffentlicht: 20.09.2023
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  DE-Offenbach: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2023/S 181/2023 566556
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: NiO - Nahverkehr in Offenbach GmbH
   Postanschrift: Hebestr. 14
   Ort: Offenbach
   NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
   Postleitzahl: 63065
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Frau Anja Georgi
   E-Mail: [5]anja.georgi@stadtwerke-of.de
   Telefon: +49 69840004-810
   Fax: +49 69840004-9810
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse:
   [6]https://www.offenbach.de/stadtwerke/mobilitaet/index.php
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
   Verkehrsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr
   im Stadtverkehr Offenbach am Main
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
   Hauptort der Ausführung:
   Stadt Offenbach mit ausbrechenden Linienabschnitten in die Gebiete der
   Stadt Frankfurt am Main und des Kreises Offenbach
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   NiO beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007
   einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
   Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1
   Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen an die Offenbacher
   Verkehrs-Betriebe GmbH (Hebestraße 14, 63065 Offenbach am Main). Die
   Vergabe ist als Direktvergabe zulässig nach § 108 GWB. Gegenstand des
   beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen
   öffentlichen Personenverkehrsdienste (ÖPNV) im Stadtverkehr Offenbach.
   Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten
   Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D)
   beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste
   nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 3,391 Mio. Fahrplankilometer
   pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des
   öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG
   unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen
   (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible
   Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7
   PBefG).
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den
   Nahverkehrsplan der Stadt Offenbach in seiner jeweils geltenden Fassung
   sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen,
   Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren
   öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die
   Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität
   der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich
   Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g.
   Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
   hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
   flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B.
   Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
   sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige
   Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
   reduzieren oder erweitern.
   NiO kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a
   Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für
   weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1
   PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. §
   135 Abs. 3 GWB dar. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben
   werden, vgl. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Damit wird zugleich
   auch die Frist des § 135 Abs. 3 GWB gewahrt.
   Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags
   ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen beim
   Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt
   eingereicht werden.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 14/12/2025
   Laufzeit in Monaten: 120
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO
   (EG) Nr. 1370/2007)
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV
   Die Vergabe ist als Direktvergabe nach Maßgabe von § 108 GWB
   beabsichtigt.
   B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a
   Abs. 2 S. 2 PBefG
   Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist
   innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen.
   Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der
   beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
   II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt
   II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
   Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den
   sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1
   Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran,
   dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender
   Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit
   der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag
   zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die
   Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden.
   Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit
   auszuräumen.
   Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. NiO geht aus
   sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb unter
   Einhaltung der von NiO definierten Anforderungen an die Verkehre nach
   objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig möglich ist. Aus
   Sicht von NiO bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein
   eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
   wäre.
   C. Vergabe als Gesamtleistung
   Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
   § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
   Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
   sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
   D. Anforderungen an die Verkehrsdienste
   Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
   Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
   verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument Angabe der
   mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag über
   öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Offenbach am Main
   verbundenen Anforderungen (einschließlich Anlagen) angegeben; darüber
   hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden
   Nahverkehrsplan der Stadt Offenbach am Main.
   Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als
   Download unter folgendem Link zur Verfügung:
   [7]https://swof.sharepoint.com/:f:/s/moda-ausschreibung-europaweit/Eo_r
   Imjh3htNq8d9tQtpBc8ByRc5EKBWjAlS1S9K6sGiRg
   Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan der
   Stadt Offenbach am Main enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. §
   13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG
   ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
   Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
   eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf
   hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen
   Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
   in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards
   nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   15/09/2023
References
   5. mailto:anja.georgi@stadtwerke-of.de?subject=TED
   6. https://www.offenbach.de/stadtwerke/mobilitaet/index.php
   7. https://swof.sharepoint.com/:f:/s/moda-ausschreibung-europaweit/Eo_rImjh3htNq8d9tQtpBc8ByRc5EKBWjAlS1S9K6sGiRg
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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