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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Offenbach
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 566556-2023 (ID: 2023092009100167658)
Veröffentlicht: 20.09.2023
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DE-Offenbach: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2023/S 181/2023 566556
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: NiO - Nahverkehr in Offenbach GmbH
Postanschrift: Hebestr. 14
Ort: Offenbach
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63065
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Frau Anja Georgi
E-Mail: [5]anja.georgi@stadtwerke-of.de
Telefon: +49 69840004-810
Fax: +49 69840004-9810
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse:
[6]https://www.offenbach.de/stadtwerke/mobilitaet/index.php
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über
Verkehrsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr
im Stadtverkehr Offenbach am Main
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE713 Offenbach am Main, Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:
Stadt Offenbach mit ausbrechenden Linienabschnitten in die Gebiete der
Stadt Frankfurt am Main und des Kreises Offenbach
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
NiO beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007
einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche
Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen an die Offenbacher
Verkehrs-Betriebe GmbH (Hebestraße 14, 63065 Offenbach am Main). Die
Vergabe ist als Direktvergabe zulässig nach § 108 GWB. Gegenstand des
beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtigen und künftigen
öffentlichen Personenverkehrsdienste (ÖPNV) im Stadtverkehr Offenbach.
Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten
Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D)
beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdienste
nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 3,391 Mio. Fahrplankilometer
pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des
öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG
unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen
(insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible
Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder 7
PBefG).
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an den
Nahverkehrsplan der Stadt Offenbach in seiner jeweils geltenden Fassung
sowie an andere veränderte Umstände (wie z.B. technische Entwicklungen,
Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren
öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die
Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität
der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich
Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o.g.
Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots,
hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder
flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z.B.
Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können
sich die o.g. Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige
Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei
reduzieren oder erweitern.
NiO kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a
Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für
weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1
PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gem. §
135 Abs. 3 GWB dar. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben
werden, vgl. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Damit wird zugleich
auch die Frist des § 135 Abs. 3 GWB gewahrt.
Gegen die geplante Direktvergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags
ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Hessen beim
Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt
eingereicht werden.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 14/12/2025
Laufzeit in Monaten: 120
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Artikel 5 Absatz 2 der VO
(EG) Nr. 1370/2007)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV
Die Vergabe ist als Direktvergabe nach Maßgabe von § 108 GWB
beabsichtigt.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a
Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist
innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen.
Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der
beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt
II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o.g. Linien ist zu dem in Abschnitt
II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den
sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i.S.d. § 13 Absatz 2 Satz 1
Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran,
dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender
Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit
der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag
zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die
Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden.
Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit
auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Verkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. NiO geht aus
sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb unter
Einhaltung der von NiO definierten Anforderungen an die Verkehre nach
objektiven Maßstäben auch künftig nicht zuverlässig möglich ist. Aus
Sicht von NiO bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein
eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert
wäre.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß
§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen,
sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA
Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan,
Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA
verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument Angabe der
mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag über
öffentliche Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Offenbach am Main
verbundenen Anforderungen (einschließlich Anlagen) angegeben; darüber
hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus dem jeweils geltenden
Nahverkehrsplan der Stadt Offenbach am Main.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als
Download unter folgendem Link zur Verfügung:
[7]https://swof.sharepoint.com/:f:/s/moda-ausschreibung-europaweit/Eo_r
Imjh3htNq8d9tQtpBc8ByRc5EKBWjAlS1S9K6sGiRg
Das Ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan der
Stadt Offenbach am Main enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. §
13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG
ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher
Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden
eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen
Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards
nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15/09/2023
References
5. mailto:anja.georgi@stadtwerke-of.de?subject=TED
6. https://www.offenbach.de/stadtwerke/mobilitaet/index.php
7. https://swof.sharepoint.com/:f:/s/moda-ausschreibung-europaweit/Eo_rImjh3htNq8d9tQtpBc8ByRc5EKBWjAlS1S9K6sGiRg
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