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Ausschreibung: Arzneimittel - DE-Magdeburg
Arzneimittel
Dokument Nr...: 570887-2023 (ID: 2023092209170872157)
Veröffentlicht: 22.09.2023
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DE-Magdeburg: Arzneimittel
2023/S 183/2023 570887
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: AOK Sachsen-Anhalt
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39106
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Nadine Sommermeier
E-Mail: [6]openhouse@san.aok.de
Telefon: +49 391287845117
Fax: +49 3912878845117
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]https://san.aok.de/
I.3)Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen für einen uneingeschränkten und
vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung unter:
[8]https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRA62P5/documents
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
Angebote oder Teilnahmeanträge sind einzureichen an die oben genannten
Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Einrichtung des öffentlichen Rechts
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Krankenversicherung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Arzneimittel mit dem Wirkstoff Golimumab (ATC: L04AB06)
Referenznummer der Bekanntmachung: AOK SAN 2023 openhouse 49
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von nicht
exklusiven Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu Arzneimitteln
mit dem Wirkstoff Golimumab (ATC: L04AB06) im Rahmen eines sogenannten
"open-house-Modells". Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen
sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und
interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften
pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem
Rabattvertrag nach §130 a Abs. 8 SGB V zu den unter Abschnitt B
genannten Wirkstoffe angeboten. Interessierte pharmazeutische
Unternehmen können dazu bei der unter I.1) genannten Kontaktadresse die
Teilnahmeunterlagen sowie den jeweiligen Vertrag anfordern.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das
interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten
Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt.
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB
V zu Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Golimumab (ATC: L04AB06) bei
jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen eines sogenannten
"open-house-Modells". Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine
Exklusivität ist nicht gegeben.
Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den
gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen
werden nicht durchgeführt. Der früheste Vertragsbeginn ist der
01.11.2023. Davonausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24
Monate. Der Vertrag endet am 31.10.2025 unabhängig von dem Beginn des
Vertrages. Sollte die AOK Sachsen-Anhalt während der Vertragslaufzeit
nach Maßgabe der einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften
Exklusivverträge für die Wirkstoffe ausschreiben, werden die im Rahmen
dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den
vertraglichen Regelungen beendet.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die
Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne des § 103 GWB bzw. des
Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die
beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die
Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In
Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die
Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen
Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung "offenes Verfahren", sind
einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der
Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung,
insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen,
soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit
nicht verbunden.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Der Preis ist nicht das einzige Zuschlagskriterium; alle Kriterien sind
nur in den Beschaffungsunterlagen aufgeführt
II.2.6)Geschätzter Wert
II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des
dynamischen Beschaffungssystems
Beginn: 01/11/2023
Ende: 31/10/2025
Dieser Auftrag kann verlängert werden: nein
II.2.10)Angaben über Varianten/Alternativangebote
Varianten/Alternativangebote sind zulässig: nein
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
auf Ziffer II.2.4 wird verwiesen
Es besteht neben dem postalischem Versand auch die Möglichkeit, die
Vertragsunterlagen in elektronischer Form als .pdf-Datei mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Art. 3 Nr. 12 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) auf elektronischem Wege
per E-Mail an das Postfach [9]openhouse@san.aok.de zu übermitteln.
Bitte beachten Sie bei der Übersendung der Vertragsunterlagen auf
elektronischem Wege auf eine gesicherte Email Kommunikation.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische
Angaben
III.2)Bedingungen für den Auftrag
III.2.2)Bedingungen für die Ausführung des Auftrags:
Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die
Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag
abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben.
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen
Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.2)Schlusstermin für den Eingang der Angebote oder Teilnahmeanträge
Tag: 31/08/2025
Ortszeit: 00:00
IV.2.3)Voraussichtlicher Tag der Absendung der Aufforderungen zur
Angebotsabgabe bzw. zur Teilnahme an ausgewählte Bewerber
IV.2.4)Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge
eingereicht werden können:
Deutsch
IV.2.7)Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Tag: 01/11/2023
Ortszeit: 00:00
Ort:
hier nicht einschlägig, da es sich um ein sogenanntes
"open-house-Verfahren" handelt (siehe auch Erläuterungen unter Ziffer
II.2.4)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Angaben zur Wiederkehr des Auftrags
Dies ist ein wiederkehrender Auftrag: nein
VI.3)Zusätzliche Angaben:
Bekanntmachungs-ID: CXP4YRA62P5
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Bundeskartellamt, Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die hier gegenständlichen Verträge stellen keine öffentlichen Aufträge
im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates dar, so dass die Richtlinie bzw.
das GWB-Vergaberecht (§§ 97 ff GWB) nicht anzuwenden sind. Die
folgenden Angaben (GWB) erfolgen daher rein vorsorglich. Eine
weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter
vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden.
"§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem
Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den
öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen
Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der
Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht
berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen
Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt
des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies
gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung
ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über
die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der
Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf
elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf
zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim
betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer
Dringlichkeit gerechtfertigt ist. ...
§ 160 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag
ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem
öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in
seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem
Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend
gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der
Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der
Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach
Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. [...]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/09/2023
References
6. mailto:openhouse@san.aok.de?subject=TED
7. https://san.aok.de/
8. https://www.dtvp.de/Satellite/notice/CXP4YRA62P5/documents
9. mailto:openhouse@san.aok.de?subject=TED
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The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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