Titel :
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DE-Osterzell - Netzbetreiber nach BayGibitR - Wirtschaftlichkeitslückenmodell
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2023111607482529070 / 826437-2023
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Veröffentlicht :
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16.11.2023
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Anforderung der Unterlagen bis :
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15.01.2024
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Angebotsabgabe bis :
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15.01.2024
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Lieferauftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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32412000 - Kommunikationsnetz
32424000 - Netzwerkinfrastruktur
32571000 - Kommunikationsinfrastruktur
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Netzbetreiber nach BayGibitR - Wirtschaftlichkeitslückenmodell
1. Zur Angebotsabgabe auffordernde und den Zuschlag erteilende Stelle:
Name Gemeinde Osterzell c/o VG Westendorf
Adresse: Kaltentaler Straße 1, 87679 Westendorf
Kontaktperson: Stefan Driendl
E-Mail: S.Driendl@vg-westendorf.de
Telefon: 08344 / 9202-13
Fax: 08344 / 9202-22
2. Beschreibung des Auswahlverfahrens
a) Allgemeines
Die Gemeinde Osterzell führt zur Auswahl eines Netzbetreibers1
, der mit einem öffentlichen Zuschuss
den Aufbau und Betrieb eines ultraschnellen NGA-Netzes realisieren kann, in sinngemäßer Anwendung
der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren gemäß Nr. 7
BayGibitR (abrufbar unter www.schnelles-internet.bayern.de) durch.
Die Auswahl erfolgt im Wege eines freihändigen wettbewerblichen Verfahrens.
Die Bieter haben Gelegenheit, bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abzugeben. Auf Grundlage
dieses Angebots hat die Gemeinde die Möglichkeit, Verhandlungen mit den Bietern durchzuführen. Die
Gemeinde wählt anhand der unter Ziff. 8. b) genannten Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot
für den Zuschlag aus.
Es handelt sich um ein interkommunales Projekt, folgende Gemeinden sind beteiligt:
3. Angaben zum Konzessionsgegenstand
a) Art, Umfang und Ort der Leistung
Der Netzbetreiber, dem nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens der Zuschlag erteilt wird, erhält eine
Dienstleistungskonzession zum Aufbau und Betrieb eines gigabitfähigen NGA-Netzes für das mit Abschluss des Auswahlverfahrens
feststehende Erschließungsgebiet.
Für die zu realisierenden Breitbandanschlüsse werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:
Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssen für die zu realisierenden Anschlüsse gemäß beigefügter Adressliste (über folgenden Link
einsehbar: https://www.osterzell.de/die-bayerische-gigabitrichtlinie-bay gibitr.html) Produkte buchbar sein, die folgende
Übertragungsraten zuverlässig zur Verfügung stellen:
- Übertragungsraten von mindestens 1 Gibt/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse ("Zielbandbreite Gewerbe") und
- Übertragungsraten von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse ("Zielbandbreite privat").
1 Bei der BNetzA als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des 3 Nr. 65 Telekommunikationsgesetz (TKG)
registriert (Link: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Marktdaten/start.html)
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Stand: 23.09.2022
b) Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im Erschließungsgebiet gemäß
Nr. 7.7 und Nr. 7.8 BayGibitR2
Jeder am Auswahlverfahren teilnehmende Netzbetreiber, der über eine eigene passive Infrastruktur im
vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu
dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag
1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch
grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen am Auswahlverfahren teilnehmenden Netzbetreibern zur
Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach
dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Netzbetreiber mit Angebotsabgabe zu bestätigen,
dass er diese der Gemeinde im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat. Der Netzbetreiber wird
ausdrücklich gebeten, verfügbare Infrastruktur so weit wie möglich zu nutzen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf
Nr. 7.8 Satz 3 der BayGibitR hingewiesen.
Im vorläufigen Erschließungsgebiet Osterzell sind folgende verfügbare Infrastrukturen bekannt:
Kommunale Leerrohrinfrastruktur entsprechend Übersichtsplan laut Anlagen "Bestand_Osterzell-BG-Stocken_Plan_M200.pdf" und
Rohrverbandsliste laut Anlage "Bestand_Osterzell-BGStocken_RV-Liste.pdf". Zur Vermeidung von erneuten Tiefbaumaßnahmen in
diesem Bereich ist
die Infrastruktur soweit technisch und wirtschaftlich möglich im Zuge des Ausbaus/der Angebotserstellung zu berücksichtigen.
Die Infrastruktur wird für 25.000 (MWSt. nicht ausweisbar) zum Kauf angeboten.
Ansprechpartner für weitere Rückfragen: Herr Stefan Driendl, Kontakte siehe unter Punkt 1
Infrastruktur in Projektbeschreibungen vorangegangener Förderverfahren (Verlinkung zum Zentralen Förderportal
www.schnelles-internet-in-bayern.de):
https://www.schnelles-internet.bayern.de/ablage_foerderfortschritt/pdf/15594/201008_Projektbeschreibung_Osterzell_V1.pdf
Bezüglich ggf. verfügbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturatlas der
Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbesondere den BayernAtlas3 und den Grabungsatlas,
verwiesen.
Im vorläufigen Erschließungsgebiet ist zudem Infrastruktur vorhanden, die nach dem 1.7. erstellt
wurde. Angaben hierzu können bei der Gemeinde angefordert werden.
Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen so weit wie möglich zu
berücksichtigen:
keine
Die Gemeinde beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen:
keine
2 Sofern zutreffend: Angebotene Eigenleistungen der Gemeinde und die Möglichkeit zur Mitverlegung im Rahmen geplanter
Tiefbaumaßnahmen können vom Netzbetreiber in seinem Angebot berücksichtigt w erden. Einem Netzbetreiber steht es allerdings
stets frei, ein Angebot abzugeben, w elches angebotene Eigenleistungen der Gemeinde und die Möglichkeit zur Mitverlegung im
Rahmen geplanter Tiefbaumaßnahmen nicht berücksichtigt.
3
Im BayernAtlas (Link: https://geoportal.bayern.de/) ist die geförderte Infrastruktur aus vorangegangenen Förderverfahren unter
dem Fachthema "Infrastruktur, BreitbandOnline" einsehbar sow ie als WMS-Dienst verfügbar.
Modul 4
Stand: 23.09.2022
c) Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene
Der Netzbetreiber muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen Zeitraum von mindestens sieben
Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen
Netz- und Diensteanbietern einen umfassend offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleistungsebene anbietet.
Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im
Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen
Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) erlauben und alle verschiedenen
Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem
Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte
Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers im
Erschließungsgebiet gewährt werden.
Auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG)
bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
einstuft.
Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss
der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.
Neu zu errichtende Infrastruktur muss im Hinblick auf künftige mögliche Erschließungen ausreichend
dimensioniert sein, Nr. 7.5 BayGibitR ist dabei zu beachten.
4. Angaben zur Losbildung
Es werden folgende Lose gebildet: 3 Lose entsprechend Karte und Adressliste
Angebote können abgegeben werden für ein oder mehrere Lose. Der Bieter hat, sofern er ein
Angebot für mehrere oder alle Lose abgibt, getrennt und zusammenfassend anzubieten und im
Rahmen der Zusammenfassung anzugeben, ob bzw. inwieweit sich die Wirtschaftlichkeitslücke
bei Beauftragung mehrere Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt.
Der Bieter hat auf alle einzelnen Lose getrennt und zusammenfassend anzubieten und im Rahmen der Zusammenfassung anzugeben, ob
bzw. inwieweit sich die Wirtschaftlichkeitslücke bei
Beauftragung mehrerer Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt.
Die Gemeinde behält sich vor, den Auftrag als Gesamtleistung oder als Teilleistung entsprechend den
einzelnen Losen an verschiedene Bieter zu vergeben.
5. Bietergemeinschaften
Bietergemeinschaften sind zulässig. Die Bietergemeinschaft hat einen bevollmächtigten Vertreter zu
benennen, der die Mitglieder gegenüber der Gemeinde rechtsverbindlich vertritt, und gesamtschuldnerisch haftet.
6. Geforderte Nachweise
Die Bieter haben zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) folgende Nachweise vorzulegen:
i. Angabe von mindestens 3 Referenzen aus den letzten 3 Jahren vor Ende der Bewerbungsfrist
über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Konzession vergleichbar sind,
mit Angabe des jeweiligen Auftragswerts. Die Mindestanzahl an Referenzen muss für jeden der
Leistungsteile Bau und Betrieb von NGA-Netzen gesondert nachgewiesen werden. Kann ein
Bieter nicht für alle Leistungsbereiche Referenzen vorweisen, so hat er diese Leistungsteile
ggfs. unter Einbindung von entsprechend erfahrenen Unterauftragnehmern nachzuweisen.
ii. Vorlage eines Unternehmensprofils oder sonstiger aussagekräftiger Angaben über den Bieter.
iii. Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des sich bewerbenden Unternehmens sowie den
Umsatz aus Leistungen, die mit dem Konzessionsgegenstand oder Teilen davon vergleichbar
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Stand: 23.09.2022
sind, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre. Sofern ein Bieter noch nicht so lange
auf dem Markt tätig ist, legt er für die fehlenden Jahre eine Unternehmensplanung vor. Nichtbilanzierende Unternehmen legen
eine attestierte Gewinn- und Verlustrechnung der letzten drei
Jahre vor.
iv. Nachweis der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse des Bieters durch Vorlage eines Auszugs aus dem Handelsregister des
Herkunftslandes, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht älter als drei Monate sein darf; dieses Erfordernis
entfällt bei nicht eingetragenen Personengesellschaften bzw. anderen nicht eintragungspflichtigen Unternehmen.
v. Eigenerklärung, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet, die Eröffnung
beantragt oder der Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
vi. Eigenerklärung, dass sich der Bieter nicht in Liquidation befindet.
vii. Eigenerklärung, dass der Bieter nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen
bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.
viii. Eigenerklärung, dass der Bieter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine sonstigen
schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellen.
ix. Eigenerklärung, dass der Bieter seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur
gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
x. Eigenerklärung, dass der Bieter sich bei der Erteilung von Auskünften im Vergabeverfahren
keiner falschen Erklärungen schuldig gemacht oder entsprechende Auskünfte unberechtigterweise nicht erteilt hat.
xi. Eigenerklärungen zu den Anforderungen der Nr. 15 BayGibitR (Verneinung einer offenen
Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission bzgl. einer unzulässigen Beihilfe und
eines Unternehmens in Schwierigkeiten) gemäß beigefügter Vorlage
xii. Nachweis über die Registrierung als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im
Sinne des 3 Nr. 65 Telekommunikationsgesetz (TKG) bei der BNetzA.
Sofern sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung auf ein Nachunternehmen stützen möchte, hat er
die geforderten Nachweise auch für das vorgesehene Nachunternehmen abzugeben. Handelt es sich
bei dem Bieter um eine Bietergemeinschaft, so sind die geforderten Nachweise für alle Mitglieder der
Bietergemeinschaft zu erbringen.
7. Ergänzende Unterlagen
Ergänzende Unterlagen sind nicht vorgesehen.
Ergänzende Unterlagen zum Auswahlverfahren werden in elektronischer Form bereitgestellt.
8. Form und Frist der Angebotsabgabe
Die Angebote sind bis zum 15.01.2024, 11:00 Uhr gemäß der Veröffentlichung auf dem elektronischen Vergabeportal in
elektronischer Form einzureichen.
Die Angebote sind bis zum , Uhr bei der unter Ziff. 1. genannten Kontaktstelle
schriftlich in einem verschlossenen Umschlag in -facher Fertigung einzureichen. Maßgeblich ist der auf dem verschlossenen
Umschlag angebrachte Eingangsstempel der Kontaktstelle. Angebote ohne diesen Eingangsstempel werden ausgeschlossen.
Auf dem verschlossenen Umschlag ist folgender Vermerk deutlich sichtbar anzubringen:
NICHT ÖFFNEN Angebot im Verfahren zur Auswahl eines Netzbetreibers für den Aus- bzw.
Aufbau eines NGA-Netzes im vorläufigen Erschließungsgebiet .
Angebotsabgabe
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a) Mindestinhalt des Angebots
Der Netzbetreiber hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung
der definierten Leistungsanforderungen (vgl. Ziff. 3. a) für das Erschließungsgebiet, ein Angebot einzureichen, das die vor
Ort verfügbare Infrastruktur einschließlich der Nutzung vorabregulierter Vorleistungsprodukte und der geplanten
Eigenleistungen (vgl. Ziff. 3. b) und Nr. 7.8 BayGibitR) soweit wie
möglich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist vom Anbieter zu prüfen und im Angebot nachvollziehbar zu
bewerten.
Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
i. Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, eingesetzte Technologie (PtP
/ GPON / ...)
ii. maximal mögliche Datenrate des Endkundenanschlusses,
iii. mittlere reale Datenrate am Endkundenanschluss zur Hauptverkehrszeit (20:00 Uhr bis 21:30
Uhr), jeweils getrennt nach Down- und Upload, ggf. getrennt nach gewerblichen Anschlüssen
und privaten Anschlüssen für Produkte, die die Zielbandbreiten (vergl. Ziff. 3. a) erreichen,
iv. Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Produkte mit den in Ziff. 3. a)
genannten Zielbandbreiten,
v. Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
vi. Angaben zu Ausfallsicherheit, Redundanz und Entstörzeit,
vii. Angebotene Zugangsvarianten i.S.v. Nr. 7.2 BayGibitR.
b) Angaben zu den Auswahlkriterien
Es wird derjenige Netzbetreiber ausgewählt, der für die Erbringung der nachgefragten Leistungen zu marktüblichen Bedingungen
die geringste Wirtschaftlichkeitslücke ausweist.
Es wird derjenige Netzbetreiber ausgewählt, der anhand der folgenden Auswahlkriterien das
wirtschaftlichste Angebot einreicht:
Das Wertungsvorgehen ist in Anlage [2023-08-29_Osterzell_Wertungsvorgehen_BayGi -
bitR.pdf] dargestellt.
c) Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke
Das Angebot hat eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke gemäß Nr. 7.9
BayGibitR zu enthalten. Zur Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke ist das auf dem zentralen Onlineportal des Bayerischen
Breitbandzentrums bereitgestellte Musterdokument zu verwenden.
In der Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke dürfen im Hinblick auf die zu erschließenden Adressen
folgende Kosten berücksichtigt werden:
Kosten inkl. der Herstellung der Hausanschlüsse einschließlich Netzabschlusseinheit
Kosten inkl. der Herstellung aller Grundstücksanschlüsse.
Hinweis: Für nicht bebaute Grundstücke können grundsätzlich lediglich die Kosten eines Grundstücksanschlusses4 bei der
Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke berücksichtigt werden.
Falls ein gemeinsames Erschließungsgebiet im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit ausgeschrieben wird, ist die
Aufteilung der Wirtschaftlichkeitslücke wie folgt vorzunehmen:
nach sachgerechten Kriterien entsprechend des Vorschlags des Netzbetreibers (z.B. Anzahl der
Hausanschlüsse)
Die Gemeinde behält sich eine Vergabe der Lose 2 und 3 sowei die Teilaufhebung der beiden Lose
2 und 3 vor, eine Vergabe der Lose 2 und/oder 3 erfolgt nur in Verbindung mit Los 1.
Weisen alle eingegangenen Angebote eine Wirtschaftlichkeitslücke von mehr als 1,3 Mio auf,
behält sich die Gemeinde die Aufhebung des Verfahrens vor.
4 Grundstücksanschluss: In der Regel ist zumindest ein Leerrohr bis unmittelbar an die Grundstücksgrenze gelegt; für einen
späteren Hausanschluss sind keine w eiteren Anschlussmaßnahmen in der Straße erforderlich. Im Kooperationsvertrag können
anderw eitige Festlegungen zum Grundstücksanschluss getroffen werden.
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Im Übrigen sowie im Falle der Losbildung kommt eine (Teil-)Aufhebung des Verfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit nach Maßgabe
des 48 Abs. 1 Nr. 3 UVgO in Betracht.
d) Vorgabe eines Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag
Die Bieter haben mit ihrem Angebot den von der Gemeinde gestellten Entwurf des Kooperationsvertrages grundsätzlich als
verbindlich anzuerkennen. Dies gilt nicht für die als optional gekennzeichneten
Passagen. Die Bieter können darüber hinaus zu einzelnen Regelungen auch abweichende Klauseln
vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen
sind.
e) Zuschlag
Die vorgesehene Auswahlentscheidung wird zunächst auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles -
internet.bayern.de veröffentlicht. Der ausgewählte Bieter erhält eine Vorabinformation über die beabsichtigte
Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung wird erst erfolgen, wenn:
der Zuwendungsbescheid durch die zuständige Bezirksregierung erlassen wurde,
ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich ist,
und im Falle der Vorlage des Kooperationsvertrages zwischen Gemeinde und Netzbetreiber an die Bundesnetzagentur deren
Stellungnahme erfolgt bzw. die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
9. Geforderte Sicherheiten
Eine Sicherheitsleistung wird nicht gefordert.
Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheitsleistung zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Rückzahlung der Zuwendung
5
in Höhe von Prozent der Zuwendung mit Vorlage vor Abschluss des Kooperationsvertrages zwischen Gemeinde und Netzbetreiber6
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/aumass/2023/11/AV206DFF.html
Data Acquisition via: p8000001
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