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Titel :
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DEU-Peine - Verpachtung Schilderprägewerkstatt
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Dokument-Nr. ( ID / ND ) :
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2026051407592446279 / 2048145-2026
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Veröffentlicht :
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14.05.2026
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Anforderung der Unterlagen bis :
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31.05.2026
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Angebotsabgabe bis :
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31.05.2026
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Dokumententyp :
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Ausschreibung
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Vertragstyp :
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Dienstleistungsauftrag
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Verfahrensart :
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Offenes Verfahren
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Unterteilung des Auftrags :
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Gesamtangebot
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Zuschlagkriterien :
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Wirtschaftlichstes Angebot
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Produkt-Codes :
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70220000 - Dienstleistungen der Vermietung oder Verpachtung von eigenen Nichtwohnimmobilien
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Verpachtung Schilderprägewerkstatt (Raum 1)
Interessenbekundungsverfahren
Landkreis Peine-Zentrale Vergabestelle,
Werner-Nordmeyer-Str. 19a,
31226 Peine
Tel. 05171/401-6106
E-Mail: vergabestelle@landkreis-peine.de
Verpachtung von einem Raum (Raum 1) als Schilderprägewerkstatt für Kfz.-
Zulassungskennzeichen Straßenverkehrsamt Landkreis Peine
Der Landkreis Peine -Fachdienst Straßenverkehr- beabsichtigt die Verpachtung von Raum
1 und Raum 2 (je 15,52 qm) als Schilderprägewerkstätten für Kfz.-Zulassungskennzeichen
auf dem Gelände des Straßenverkehrsamtes in Peine in 31226 Peine, Werner-NordmeyerStr. 17 zum 01.07.2026. Die
Interessenbekundung für Raum 2 erfolgt in einem separaten
Verfahren!
Nähere Angaben sind den nachstehenden Bewerbungsbedingungen zu entnehmen. Bewerbungen unter Berücksichtigung der
Bewerbungsbedingungen richten Sie bitte per E-Mail
mit dem Betreff Bewerbung Verpachtung Schilderprägewerkstatt Raum 1 bis zum 31.
Mai 2026 um 10:00 Uhr an interessenbestätigung@landkreis-peine.de
Bewerbungsbedingungen
für die Neuverpachtung von Raum 1 als Schilderprägewerkstatt für Kfz.-Zulassungskennzeichen auf dem Gelände des
Fachdienstes Straßenverkehr, Werner-Nordmeyer-Str.
17.
Allgemeines:
Die Schilderprägewerkstatt befindet sich in unmittelbarer Nähe (ca. 10 m) gegenüber dem
Fachdienst Straßenverkehr. Der Kfz.-Bestand im Landkreis Peine beträgt derzeit rd.
125.000 Fahrzeuge. Die Zulassungszahlen belaufen sich jährlich auf durchschnittlich
25.000. Der Umsatz der Vorjahre lag bei durchschnittlich ca. 85.000 Euro. Es wird darauf
hingewiesen, dass der Landkreis Peine keinen Einfluss auf konjunkturbedingte oder anderweitige Schwankungen beim Umsatz hat.
Das Risiko für einen künftigen Umsatzrückgang
trägt der Pächter/die Pächterin. Diesen Umstand hat er/sie bei der Angebotsabgabe zu berücksichtigen.
Öffnungszeiten:
Die Prägewerkstatt ist entsprechend der jeweils geltenden Öffnungszeiten des Fachdienstes Straßenverkehr bis zum Ende der
jeweiligen Publikumsbedienungen zu öffnen und zu
betreiben.
Die Öffnungszeiten des Fachdienstes Straßenverkehr sind aktuell:
Montags, dienstags und mittwochs: 08.00 13.00 Uhr, freitags: 08.00 - 12.00 Uhr
dienstags: 14.00 - 16.00 Uhr
donnerstags: 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 18.00 Uhr
Der Landkreis Peine behält sich grundsätzlich vor, die Öffnungszeiten eigenverantwortlich
anzupassen.
Vertragsbeginn und dauer:
Der Pachtvertrag soll am 01.07.2026 beginnen und für 3 Jahre mit der beiderseitigen Option
auf weitere 2 Jahre abgeschlossen werden. Die Gesamtlaufzeit des Vertrages soll 5 Jahre
nicht überschreiten.
Pachtzinskonditionen:
Der jährliche Pachtzins errechnet sich nach dem Netto-Jahresgesamtumsatz. Der Mindestpachtzins soll jährlich 50.000 (mtl.
4.166,66 ) nicht unterschreiten. Im Rahmen der Bewerbung ist der Prozentsatz des Gesamtumsatzes mitzuteilen.
Sonstige Vertragsbedingungen:
Es sind die Wettbewerbsbedingungen vor Ort, insbesondere die durch die Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes vorgegebenen Werbemöglichkeiten, die den außenstehenden
Schilderprägerwerkstätten im Gebäude des Fachdienstes Straßenverkehr zur Verfügung
gestellt werden, anzuerkennen. Einem Anbieter, der sein Ladenlokal außerhalb der Räumlichkeiten des Landkreises betreibt,
wurde durch das Landgericht Hannover ein gesondertes Werberecht innerhalb des Fachdienstes Straßenverkehr eingeräumt. Diese
Rechtslage
muss akzeptiert werden, eröffnet aber keinerlei zusätzliche Ansprüche anderer Schilderprägerwerkstätten gegen den
Landkreis. Die Rechtslage ändert sich nur dann, wenn dieser
durch das Urteil begünstigte Anbieter an diesem Interessenbekundungsverfahren teilnehmen würde und den Zuschlag erhalten
sollte und demzufolge in die Räumlichkeiten des
Landkreises wechseln würde. Dann werden die neue Sach- und Rechtslage aneinander
angepasst, da die Bindungswirkung des Urteils entfällt.
Die Kunden kommen mehrheitlich durch den Haupteingang in die Zulassungsstelle. Der
Bewerber hat kein Anrecht, die Öffnung der Seiteneingangstür (gegenüber den zu verpachtenden Räumlichkeiten) zu verlangen.
Der Bewerber verpflichtet sich, in der Stadt Peine keinen weiteren Prägebetrieb für Kfz.-
Kennzeichen einzurichten, zu betreiben oder sich an einem anderen Prägebetrieb zu beteiligen.
Der Bewerber hat im Fall der Zuschlagserteilung vor Übergabe der Mietsache eine Sicherheit in Form einer
selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft einer
deutschen Bank in Höhe der zwölffachen Bruttomonatspacht/des erwarteten Pachtzinses
für ein Jahr zu erbringen.
Bei vergleichbaren (wirtschaftlich annehmbaren) Angeboten werden Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten im Sinne
des 12. Kapitels des SGB IX (Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), die nach 225, 226
SGB IX anerkannt sind, bevorzugt berücksichtigt. Solchen Bewerbern wird der Zuschlag
auch dann erteilt, wenn der Angebotspreis den des wirtschaftlichsten Bieters um nicht mehr
als 15 % übersteigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerber berechtigt sind, Angebote für einen oder für
beide Räume einzureichen.
Die Beauftragung der parallel zu vergebenden Räume (Raum 1und Raum 2) an denselben Bewerber oder an Bewerber, die derselben
Muttergesellschaft oder demselben Dachkonzern angehören, ist ausgeschlossen.
Die Vergabe erfolgt jeweils auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes für den jeweiligen ausgeschriebenen Raum. Erhält
ein Bewerber den Zuschlag für einen der Räume, wird
sein Angebot für den jeweils anderen Raum im weiteren Vergabeverfahren nicht mehr berücksichtigt. Die Vergabe dieses Raumes
erfolgt anschließend unter den verbleibenden Angeboten ebenfalls auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebots.
Ansprechpartner/Verfahren:
Landkreis Peine, Zentrale Vergabestelle, Frau Schubert, Werner-Nordmeyer-Str. 19A,
31226 Peine,
Tel. 05171/401-6106
E-Mail: vergabestelle@landkreis-peine.de
Sonstige Fragen beantwortet:
Landkreis Peine, Fachdienst Straßenverkehr, Herr Gleicher, Werner-Nordmeyer-Str.17,
31226 Peine,
Tel. 05171/401-5004
E-Mail: c.gleicher@landkreis-peine.de
Der Bewerbung beizufügende Unterlagen:
1. Interessenbestätigung - Pachtzinsangebot
2. aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 3 Monate)
3. aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
4. Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 1 Jahr)
5. Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten 3 Geschäftsjahren
6. Nachweis über eine bestehende Betriebshaftpflichtversicherung.
7. Ggf. Nachweis der Anerkennung i.S.d. 225, 226 SGB IX
Zuschlagserteilung:
Der Zuschlag wird bis zum 15.06.2026 erteilt. Jeder Bieter ist bis dahin an sein Angebot
gebunden. Das Angebot wird nicht berücksichtigt, wenn bis zu dem genannten Termin kein
Zuschlag erteilt wird. Der Meistbietende erhält den Zuschlag. Der Bewerber verpflichtet sich
im Falle des Zuschlages, spätestens am 30.06.2026 nach Beendigung des Publikumsverkehrs die Arbeitsbedingungen für einen
ordnungsgemäßen Zulassungsbetrieb am
01.07.2026 herzustellen.
Bewerbungen:
Bewerbungen sind bis zum 31. Mai 2026 10:00 Uhr per E-Mail mit dem Betreff
Bewerbung Verpachtung Schilderprägewerkstatt Raum 1 an interessenbestätigung@landkreis-peine.de zu senden. Die
Berücksichtigung der Bewerbung für das weitere
Verfahren setzt voraus, dass diese rechtzeitig eingegangen ist.
Landkreis Peine
Der Landrat
PACHTVERTRAG
zwischen
dem Landkreis Peine Fachdienst Straßenverkehr vertreten durch Herrn Landrat Henning Heiß, Burgstraße 1, 31224 Peine
- im folgenden Verpächter genannt -
und
XXX
- im folgenden Pächter genannt -
1 Pachtobjekt
1) Der Verpächter ist Eigentümer der Gebäude in Peine, Werner-Nordmeyer-Str. Nr. 17
(Grundbuch Band 237, Blatt 11930).
2) Er verpachtet an den Pächter den Raum 1 in Größe von ca. 15,52 qm als KfzSchilderprägewerkstatt. Der Mietgegenstand ist
in der beiliegenden Planskizze kenntlich gemacht. Der Plan ist Bestandteil des Pachtvertrages.
2 Pachtzins
1) Der jährliche Pachtzins beträgt XX,X % des jeweiligen Nettojahresumsatzes. Die jährliche
Mindestpacht beträgt 50.000,00 .
2) Auf den Jahrespachtpreis werden monatliche Abschläge geleistet. Die Monatspacht beträgt XX,X % vom Monatsnettoumsatz,
mindestens jedoch 4.166,67 . Die Mindestpacht wird
im Voraus jeweils zum 01. eines Monats fällig. Die monatlichen Nettoumsätze werden nach
Abschluss des jeweiligen Kalendermonats fällig und sind gesondert darzulegen. Der Restbetrag bis zur gebotenen Beteiligung von
XX,X % ist bis spätestens zum Ende des Folgemonats zu überweisen. Insgesamt müssen die monatlichen Zahlungen den vertraglich
vereinbarten XX,X % des Nettoumsatzes entsprechen.
3) Die Abschlagszahlungen sind zu den o. a. Fälligkeitsterminen auf das Konto mit der
IBAN DE85 2595 0130 0075 0002 40 bei der Sparkasse Hildesheim Goslar Peine, Bezeichnung: Pachtzins für
Schilderprägewerkstatt zu überweisen.
4) Die Endabrechnung erfolgt jeweils nach Abschluss des Kalenderjahres. Der für den
Pachtzins maßgebliche Umsatz wird durch eine Bestätigung der Prüfungsgesellschaft des
Pächters nachgewiesen.
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5) Der Pächter trägt folgende Betriebs- und Nebenkosten:
- Kosten der Versorgung mit Heizenergie
- Kosten der Versorgung mit Strom
- Kosten der Müllabfuhr.
Die ordnungsgemäße Abfall- und Wertstoffbeseitigung obliegt dem Pächter.
Der Pächter wird, soweit es möglich ist, Direktversorgungsverträge mit den jeweiligen Versorgungsträgern
(Energieversorgungsunternehmen, o.ä.) abschließen. Der Pächter wird insoweit die Kosten direkt an den Versorgungsträger
zahlen. Entsprechende Verträge sind zur
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes dem Verpächter nach Vertragsschluss vorzulegen.
6) Der Pächter ist nicht befugt, gegen die Pachtzinsforderung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Das
Recht zur Minderung des Pachtzinses wegen
Mängeln der Pachtsache bleibt unberührt.
3 Pachtdauer
1) Das Pachtverhältnis beginnt am 01.07.2026 und endet am 30.06.2029. Eine Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zum
30.06.2031 ist einvernehmlich möglich und spätestens
bis zum 30.06.2028 durch die Vertragsparteien zu vereinbaren. Einen Anspruch des Pächters auf eine Verlängerung gibt es nicht.
2) 545 BGB wird ausgeschlossen.
3) Der Verpächter kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen,
a) wenn der Pächter ungeachtet einer Abmahnung des Verpächters einen vertragswidrigen Gebrauch der Pachträume fortsetzt, die
Rechte des Verpächters in erheblichem Maße verletzt, insbesondere, wenn der Pächter den Gebrauch der
Mietsache unbefugt einem Dritten überlässt,
b) wenn der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses in Höhe eines Betrages,
der eine Monatspacht übersteigt in Verzug ist und innerhalb einer vom Verpächter
gesetzten Nachfrist von zehn Tagen die rückständige Zahlung nicht geleistet hat,
c) wenn über das Vermögen des Pächters das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder
mangels Masse ein entsprechender Antrag abgelehnt wird,
d) wenn es durch den Pächter oder durch die Ausübung des Gewerbes des Pächters
zu erheblichen Belästigungen des Verpächters oder eines anderen Pächters
kommt und der Pächter trotz schriftlicher Abmahnung mit Fristsetzung die Belästigung nicht abstellt. Die Belästigungen
müssen einen wichtigen Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses darstellen.
3
Weitere gesetzliche Kündigungsgründe des Verpächters bleiben von dieser Regelung
unberührt.
4 Bankbürgschaft
Vor Übergabe der Mietsache ist eine Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unbedingten Bürgschaft
einer deutschen Bank in Höhe der zwölffachen
Monatsmindestpacht (50.000 ) zu erbringen.
5 Zustand der Pachträume, Instandhaltungspflichten, Schönheitsreparaturen
1) Das Pachtobjekt wird in dem Zustand übergeben, in dem es sich befindet. Der Pächter
erkennt diesen Zustand als vertragsgemäß an. Der Pächter verpflichtet sich, den Pachtgegenstand pfleglich und schonend zu
behandeln.
2) Die Instandhaltung des Pachtobjektes mit Ausnahme von Reparaturen an Dach und Fach
obliegt dem Pächter. Die Instandhaltung umfasst dabei auch das Beheben von Schäden sowie die Wartung von Leitungen und
Anlagen für Elektrizität, Verschlüssen von Fenstern und
Türen.
3) Der Pächter haftet dem Verpächter für Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhuts- und Sorgfaltpflichten
verursacht werden, insbesondere auch, wenn Versorgungsleitungen, Heizungsanlagen usw. unsachgemäß behandelt, die Räume
unzureichende
gelüftet oder Heizrohre nicht ausreichend vor Frost geschützt werden.
4) Der Pächter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Mitarbeiter, Besucher, Lieferanten,
Handwerker oder Personen, die sich mit seinem Willen in den
Pachträumen aufhalten oder diese aufsuchen, verursacht werden.
5) Der Pächter hat Schäden, für die er einstehen muss, sofort zu beseitigen. Kommt er dieser
Verpflichtung auch auf schriftliche Mahnung hin innerhalb angemessener Frist nicht nach, so
kann der Verpächter die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Pächters vornehmen lassen.
Im Falle drohender Schäden und unbekannten Aufenthaltes des Pächters bedarf es der
schriftlichen Mahnung und Fristsetzung nicht.
6 Verkehrssicherungspflichten
Die Verkehrssicherungspflichten des verpachteten Objektes obliegen dem Pächter. Der
Pächter hält den Verpächter von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht ergeben können.
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7 Nutzung der Pachtsache
1) Der Pächter darf die Pachtsache nur zu dem in 1 genannten gewerblichen Zweck nutzen. Er ist nicht befugt, den gewerblichen
Charakter der Pachtsache zu ändern. Der Pächter
ist nicht befugt, die Pachtsache unterzuverpachten.
2) Die Prägewerkstätten sind entsprechend der jeweils geltenden Öffnungszeiten des Fachdienstes Straßenverkehr bis zum Ende
der jeweiligen Publikumszeiten zu öffnen und zu betreiben.
8 Elektrizität
1) Die vorhandenen Leitungsnetze für die Elektrizität dürfen vom Pächter nur in dem Umfang
in Anspruch genommen werden, dass keine Überlastung eintritt. Einen eventuellen Mehrbedarf kann der Pächter durch Erweiterung
der Zuleitungen auf eigene Kosten nach vorheriger
Einwilligung des Verpächters decken.
2) Bei Störung und Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Pächter für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist
verpflichtet, den Verpächter oder seinen Beauftragten sofort zu
benachrichtigen.
3) Eine Veränderung der Energieversorgung, insbesondere eine Abänderung der Stromspannung berechtigt den Pächter nicht zu
Ersatzansprüchen gegen den Verpächter. Eine
Unterbrechung der Stromversorgung gibt dem Pächter keine Rechte.
9 Behördliche Genehmigungen
Der Pächter ist für die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen des
insbesondere von ihm betriebenen Gewerbes, Maschinen, Einrichtungen usw. verantwortlich.
Der Pächter ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung der für seinen Betrieb geltenden Umweltschutzvorschriften.
10 Bauliche Änderungen durch den Pächter
1) Der Verpächter hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Pachträume oder des Gebäudes
erforderlich sind, zu dulden. Der Pächter hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der
Pachträume oder sonstiger Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie ihn nur unwesentlich
beeinträchtigen.
2) Soweit der Pächter Maßnahmen nach den vorstehenden Sätzen zu dulden hat, kann er
weder den Pachtzins mindern, noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch Schadensersatz verlangen. Sind Maßnahmen
durchzuführen, die den Gebrauch der Räume zu dem vereinbarten Zweck ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so
verpflichtet sich der Verpächter, für die Zeit der Beeinträchtigung den Pachtzins angemessen zu ermäßigen.
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11 Bauliche Änderungen / Einbringung von Einrichtungen durch den Pächter
1) Bauliche Änderungen durch den Pächter, die über die reine Instandhaltung hinausgehen,
insbesondere Um- und Einbauten und Installationen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung
des Verpächters vorgenommen werden. Erteilt der Verpächter einer solche Einwilligung, so
ist der Pächter für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür
zu tragen.
2) Der Verpächter kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen der Pächter die Räume
versehen hat, entschädigungslos in dem Pachtobjekt verbleiben. Anderenfalls hat der Pächter den ursprünglichen Zustand der
Pachtsache bei Auszug wiederherzustellen.
3) Der Pächter haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihm veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
12 Betreten der Pachträume
1) Dem Verpächter oder seinem Beauftragten steht die Besichtigung des Pachtgegenstandes
nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. Zur Abwendung drohender
Gefahren darf der Verpächter die Pachträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder
Tages- und Nachtzeit betreten.
2) Bei längerer Abwesenheit des Pächters ist sicherzustellen, dass die Rechte des Verpächters, die Pachträume nach Maßgabe
des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig
ausgeübt werden können.
13 Beendigung des Pachtverhältnisses
1) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Pachträume fristgerecht, vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.
Eine fristgerechte Übergabe an einen möglichen Nachpächter muss gewährleistet sein.
2) Der Pächter hat alle Schlüssel, auch selbstbeschaffte, zurückzugeben.
3) Der Pächter haftet für sämtliche Schäden, die dem Verpächter oder einem Nachpächter
aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.
14 Konkurrentenschutz
1) Der Pächter verpflichtet sich, während des Pachtverhältnisses keine weitere Verkaufsstelle auf dem Gebiet des Landkreises
Peine zu betreiben.
2) Beide Verkaufsstellen dürfen nicht gleichzeitig durch Pächter betrieben werden, die derselben Muttergesellschaft oder
demselben Dachkonzern angehören.
6
3) Der Verpächter verpflichtet sich, nicht selbst Kfz-Kennzeichen herzustellen und zu verkaufen, von Dritten herstellen zu
lassen und zu verkaufen. Er ist befugt, den vorhandenen Raum
1 im gleichen Objekt an eine andere Schilderprägewerkstatt zu verpachten.
4) Der Pächter hat zu dulden, dass der Verpächter anderen, außerhalb des Straßenverkehrsamtes angesiedelten
Schilderherstellerfirmen- und Prägediensten im Rahmen der geltenden Rechtslage das Aufstellen von Werbeanlagen auf dem in 1
genannten Grundstück
und in den Räumlichkeiten der Zulassungsstelle gestattet. Alle außenstehenden Schilderprägewerkstätten haben die
Gelegenheit durch ein Werbeschild mit den Maßen 60 mal 80 cm in
der Wartehalle des Fachdienstes Straßenverkehr für ihren Betrieb zu werben. Die Schilderprägewerkstätten, die in den
Räumlichkeiten des Straßenverkehrsamtes ihre Betriebsstätte
unterhalten, erhalten aufgrund ihres Standortvorteils keine weitere Werbemöglichkeit in den
Räumlichkeiten des Landkreises Peine.
15 Besondere Vereinbarungen
1) Der Pächter verpflichtet sich, die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Zulassungsbetrieb am Mittwoch, den
01.07.2026 um 8.00 Uhr, zu schaffen.
2) Der Pächter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Betriebsablauf der Zulassungsstelle
durch Fahrzeuge seiner Kunden nicht behindert wird.
3) Es ist dem Pächter bzw. seinen Mitarbeitern untersagt, vorzeitig Bedienungsmarken
zum Zwecke eines Wettbewerbsvorteils zu ziehen und diese den eigenen Kunden zur Verfügung zu stellen.
16 Sonstige Vereinbarungen
Andere, als in diesem Vertrag getroffene, Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen
nicht. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind
unwirksam. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.
Gerichts- und Erfüllungsort ist Peine.
17 Salvatorische Klauseln
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Klauseln berührt die Wirksamkeit des Vertrages
im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für einen solchen Fall, die rechtsunwirksame
Bestimmung/Teilbestimmung durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die nach
dem Parteiwillen dem Zweck der rechtsunwirksamen Regelung am nächsten kommt.
Peine, den XXX, den ..................................
Landkreis Peine
Der Landrat
7
________________________ ___________________________
Heiß
125
1.50 6.01 4.01 24
425 4.25
KB
sleiter
F2,1qm 4
Büro
F19,09 qm
Büro
F 19,09 m
Büro
F.19,09 qm
Büro
F19.09
Biro
F 19,09 om
Büro 10 F19.09
Rur
Büro
F9
A
Buro 2
Büro
F = 39, 32
Schatterhalle
Fx219,51qm
Info
55 Rur
WCBH
Q
Wartehalle
Windfang F27.479m
ERDGESCHOSS
Schilder- SchilderB
1.26 3.20
K3
Sazialraum
F.32,77
Source: 4 https://service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Landkreis-Peine/2026/05/6494121.html
Data Acquisition via: p8000000
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